Festlegungen zu § 14a EnWG veröffentlicht

Die Bundesnetzagentur hat am 27. November 2023 Festlegungen zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen veröffentlicht (Beschlüsse BK6-22-300 und BK8-22/010-A). Grundlage für die Festlegungen ist § 14a EnWG, der darauf zielt, steuerbare Verbrauchseinrichtungen sicher in das Stromnetz zu integrieren.

Hintergrund zu § 14a EnWG

Die Regelung des § 14a EnWG wurde im Jahr 2011 in das EnWG aufgenommen. Danach sollten Verteilernetzbetreiber Lieferanten und Letztverbrauchern reduzierte Netzentgelte berechnen, wenn ihnen im Gegenzug die Steuerung von vollständig unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen zum Zweck der Netzentlastung in Niederspannungsnetzen gestattet wird. Die Vereinbarung erfolgte auf freiwilliger Basis. Im Jahr 2016 wurde der Begriff „vollständig unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen“ durch den Begriff der „steuerbaren Verbrauchseinrichtungen“ ersetzt. Schließlich wurde der Bundesnetzagentur zum 1. Januar 2023 die Befugnis übertragen, durch Festlegung Regelungen zu treffen, nach denen Verteilnetzbetreiber, Lieferanten, Letztverbraucher und Anschlussnehmer verpflichtet werden, Vereinbarungen über die netzorientierte Steuerung gegen Netzentgeltreduzierungen abzuschließen. Die Bundesnetzagentur hat nun im November 2023 eine solche Festlegung getroffen.

Begrenzung des Leistungsbezugs auf 4,2 kW

Netzbetreiber dürfen ab dem 1. Januar 2024 den Strombezug von Ladepunkten, Wärmepumpen, Batteriespeichern und Klimaanlagen vorübergehend auf bis zu 4,2 Kilowatt reduzieren, wenn eine Überlastung oder Schädigung des Netzes droht. Ob ein Eingreifen des Netzbetreibers erforderlich ist, wird nach objektiven Kriterien anhand der aktuellen Netzauslastung beurteilt (sog. Netzzustandsermittlung).

Im Gegenzug dürfen Netzbetreiber den Anschluss solcher steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nicht mehr mit der Begründung ablehnen, es drohe eine Überlastung des Netzes.

Eine vollständige Abschaltung ist nicht zulässig. Wärmepumpen können also während der Dauer der Steuerung mit einer Mindestleistung von 4,2 kW weiter betrieben und Elektrofahrzeuge weiter geladen werden. Sonstiger Haushaltsstrom ist von der Regelung ausgenommen.

Reduzierte Netzentgelte für betroffene Stromkunden

Betroffene Stromkunden haben einen Anspruch auf eine Netzentgeltreduzierung für den Strombezug der steuerbaren Verbrauchseinrichtung. Dabei können sie zwischen drei Modulen wählen: In Betracht kommt entweder eine pauschale jährliche Entgeltsenkung um 80 Euro brutto zuzüglich einer netzbetreiberindividuellen Stabilitätsprämie (Modul 1) oder eine prozentuale Senkung des Arbeitspreises auf 40 Prozent (Modul 2). Ab April 2025 kann die pauschale Entgeltsenkung (Modul 1) mit zeitvariablen Netzentgelten (Modul 3) kombiniert werden, die in unterschiedliche Preisstufen innerhalb eines Tages gegliedert sind, um einen Anreiz für Verbräuche in Zeiten mit geringer Netzbelastung zu legen.

Ab wann und für wen gelten die neuen Regelungen?

Die Festlegungen gelten ab dem 1. Januar 2024.

Es werden steuerbare Einrichtungen mit einem maximalen Leistungsbezug von mehr als 4,2 kW und Anschluss am Niederspannungsnetz erfasst, die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden. Für Einrichtungen, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden und für die bereits eine Vereinbarung mit dem Netzbetreiber über netzorientierte Steuerung gegen reduzierte Netzentgelte (§ 14a Absatz 2 EnWG) besteht, gelten die bisherigen Regelungen bis zum 31. Dezember 2028 fort.

Bestandsanlagen, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen worden sind und für die noch keine Netzentgeltreduktion nach § 14a EnWG in Anspruch genommen wurde, sowie Nachtspeicherheizungen sind von den Festlegungen nicht erfasst.

Auch für Netzbetreiber gibt es Übergangsregelungen. Sind die Voraussetzungen für die Durchführung der netzorientierten Steuerung im Netzgebiet nicht gegeben, kann der Netzbetreiber für maximal zwei Jahre eine präventive Steuerung auf Basis von netzplanerischen Daten durchführen. Die Anwendung der präventiven Steuerung ist auf zwei Stunden pro Tag beschränkt.

Netzbetreiber müssen die Steuerungseingriffe ab März 2025 auf einer gemeinsamen Internetplattform detailliert ausweisen.

(15. Dezember 2023)