Wärmeplanungsgesetz – Bund will Länder zur Wärmeplanung verpflichten

Die Bundesregierung plant die Dekarbonisierung des Wärmesektors. Über das Gebäudeenergiegesetz wird mittlerweile an jedem Stammtisch gesprochen. Die Koalition ist tief zerstritten. Nun kommt der gesetzliche Zwilling, ohne den das Gebäudeenergiegesetz unvollständig wäre. Das BMWK hat den lange angekündigten Gesetzesentwurf für die Einführung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) vorgelegt. Damit sollen gesetzliche Grundlagen für die verbindliche und systematische Einführung einer flächendeckenden Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Fernwärme geschaffen werden. Zu diesem Zweck sieht das Gesetz einerseits vor, die Bundesländer zum Aufstellen von sogenannten Wärmeplänen zu verpflichten. Andererseits sind konkrete Vorgaben für Wärmenetzbetreiber hinsichtlich des Anteils von erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme in Wärmenetzen ab 2030 geplant.

Verpflichtung der Bundesländer und Vorgaben zur Erstellung von Wärmeplänen

Die Bundesländer sollen verpflichtet werden, Wärmepläne spätestens bis zum 31. Dezember 2026 (für alle Gebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern) beziehungsweise bis zum 31. Dezember 2028 (für alle Gebiete mit mehr als 10.000 Einwohnern) sicherzustellen. Diese Pflicht können die Bundesländer durch Rechtsverordnung auf die Kommunen übertragen und eine planungsverantwortliche Stelle bestimmen.

Der Gesetzesentwurf sieht zudem detaillierte Regelungen dafür vor, in welchen Schritten die Wärmeplanung erfolgen soll, und welche Bestandteile der Wärmeplan enthalten muss. Insbesondere ist vorgesehen, dass die planungsverantwortlichen Stellen zu Beginn der Wärmeplanung Bestands- und Potenzialanalysen vornehmen müssen. Hierbei soll einerseits der derzeitige Wärmeverbrauch einschließlich der eingesetzten Energieträger und der Wärmeerzeugungs- und Infrastrukturanlagen ermittelt werden. Das soll durch die Erhebung aller für die Wärmeplanung relevanten Informationen und erforderlichen Daten zur aktuellen Versorgung geschehen. Der Gesetzesentwurf sieht hierzu unter anderem wörtlich die „gebäudescharfe“ Ermittlung und Analyse jährlicher Energieverbräuche im beplanten Gebiet vor. Andererseits sollen alle vorhandenen Potenziale zur Erzeugung und Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien und von unvermeidbarer Abwärme ermittelt und dokumentiert werden. Die CSU hat dies etwas schrill als „Heizungs-Stasi-Gesetz“ gebrandmarkt. Die Realität ist, dass die Wärmeplanung aus den bereits vorhandenen Daten der Versorger und anderer bereits vorhandener Datenquellen entwickelt werden sollen. Hierfür ist eine Auskunftspflicht gegenüber der planungsverantwortlichen Stelle für alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere Betreiber von Energieversorgungsnetzen und -unternehmen, Betreiber von Wärmenetzen sowie bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und -schornsteinfeger geplant. Die Auskunftspflicht soll sich dabei nur auf die den auskunftspflichtigen Personen bereits bekannten Daten erstrecken.

In einem weiteren Schritt ist die Entwicklung von Meilensteinen und von Versorgungsoptionen im Jahr 2045, sowie eines Zielszenarios und konkreter Umsetzungsmaßnahmen vorgesehen. Außerdem ist die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit, beispielsweise von Netzbetreibern, geplant. Hierfür muss den zu beteiligenden Personen für den Zeitraum von mindestens einem Monat die Möglichkeit zur Einsichtnahme sowie für den Zeitraum von weiteren zwei Wochen die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt werden. Die Stellungnahmen sind anschließend auszuwerten. Erst danach kann der Wärmeplan beschlossen und bekannt gegeben werden. Die Festlegungen des beschlossenen Wärmeplans sollen in baurechtlichen und anderen flächenbedeutsamen Planungen berücksichtigt werden.

Die Pflicht zur Durchführung der Wärmeplanung soll nicht für Gebiete gelten, für die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes Wärmepläne erstellt wurden oder innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes ein Wärmeplan erstellt und verabschiedet wird.

Verpflichtungen für Wärmenetzbetreiber

Für Wärmenetzbetreiber sieht der Gesetzesentwurf vor, dass Wärmenetze ab dem 1. Januar 2030 zu einem Anteil von mindestens 50 Prozent des über das Wärmenetz bereitgestellten jährlichen Bruttoendenergieverbrauchs mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden müssen. Die zuständige Behörde kann die Frist ausnahmsweise bis spätestens Ende 2035 verlängern.

Neue Wärmenetze müssen bereits ab dem 1. Januar 2024 zu einem Anteil von mindestens 65 Prozent mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden.

Der Gesetzesentwurf sieht darüber hinaus vor, dass Betreiber von Wärmenetzen ab 2026 für ihr Wärmenetz einen Transformations- und Wärmenetzausbauplan erstellen und diesen den zuständigen Behörden vorlegen müssen. Ein Fall des Zuwiderhandelns soll mit Bußgeldern bedroht werden.

Bis zum 31. Dezember 2045 müssen alle Wärmenetze vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination gespeist werden. Auch hier sollen bei einem Verstoß Bußgelder drohen.

Ambitionierter Plan mit Streitpotenzial

Wie schon die Pläne zum Wasserstoff-Kernnetz und zum Gebäudeenergiegesetz gezeigt haben, wird auch durch den Gesetzesentwurf zum Wärmeplanungsgesetz deutlich, dass die Bundesregierung es mit der Dekarbonisierung des Energiesektors bis 2045 ernst meint. Der Entwurf ist mit seinen kurzen Fristen ambitioniert, aber notwendig. Auch die Verpflichtung der Länder beziehungsweise Kommunen ist sinnvoll, denn Wärmeplanung findet am besten vor Ort statt. Allerdings dürfte die geplante „gebäudescharfe“ Bestandsanalyse nicht nur die Kommunen an ihre Grenzen bringen, sondern auch den Streit innerhalb der Bundesregierung weiter befeuern.

(26. Mai 2023)