Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur (BNetzA) hat mit Beschluss vom 26. Mai 2025 die Einführung eines neuen Zuteilungsverfahrens für großvolumige Netzanschlüsse durch den Berliner Verteilernetzbetreiber als rechtmäßig bewertet.
Vor dem Hintergrund eines sprunghaften Anstiegs von Netzanschlussanfragen über hohe Kapazitätsvolumina hatte Stromnetz Berlin für Netzanschlussanfragen ab 3,5 MVA im Sommer 2024 die Einführung eines neuen Repartierungsverfahrens bekannt gegeben.
Die Entscheidung der BNetzA hat Bedeutung über das Berliner Verteilernetz hinaus. Auch andere Netzbetreiber geraten mit Blick auf großvolumige Netzanschlussanfragen an die Grenzen ihrer Anschlusskapazitäten. Das Berliner Modell könnte somit Schule machen, sofern eine beim OLG Düsseldorf (Az. VI-3 Kart 662 / 25 [V]) gegen den Beschluss der BNetzA eingelegte Beschwerde keinen Erfolg hat.
Berliner Repartierungskonzept
Das neue Repartierungsverfahren sieht vor, dass Netzanschlussanfragen ab einer Größe von 3,5 MVA nicht mehr nach dem bislang angewandten Windhundprinzip vergeben werden, sondern die zur Verfügung stehende Netzanschlusskapazität anteilig (pro Kopf) auf die an einem (jährlichen) Verteilungsdurchgang beteiligten Petenten verteilt wird. Stromnetz Berlin führte das neue Verfahren aber nicht erst mit seiner Bekanntgabe im Sommer 2024, sondern schon für Anfragen die ab Januar 2024 eingegangen waren, ein.
Anforderungen an Netzanschlussverfahren
Die Rechtmäßigkeit der Verfahrensumstellung durch Stromnetz Berlin war mit Blick auf § 17 Abs. 1 EnWG, der Netzbetreiber dazu verpflichtet Netzanschlüsse zu angemessenen, diskriminierungsfreien und insbesondere auch transparenten Bedingungen zu gewähren, in Zweifel gezogen worden. Die BNetzA selbst hatte die Erstellung eines Positionspapiers als Handlungsempfehlung für die Einführung von Repartierungsverfahren nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens aufgegeben und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Netzbetreiber das in seinem Netzgebiet zur Anwendung kommende Verfahren aus Gründen der Transparenz und zur Vermeidung von Diskriminierungen auf seiner Internetseite veröffentlichen müsse. Dies war jedenfalls gegenüber denjenigen Petenten, die ihren Antrag noch im Glauben einen Netzanschluss nach dem Windhundverfahren zugeteilt zu bekommen, erarbeitet und abgegeben hatten, unstreitig nicht erfolgt.
Entscheidung der BNetzA
In ihrem Beschluss positioniert sich die BNetzA entschieden im Sinne des Netzbetreibers: Grundsätzlich soll es diesem jederzeit möglich sein das Verteilungsverfahren für Netzanschlüsse aus sachlichen Gründen zu wechseln. Die Umstellung könne sich dabei bereits eingegangene und auch auf vollständige Anträge beziehen, sofern eine verbindliche Zuteilung noch nicht stattgefunden habe. Vor der verbindlichen Zusage eines Netzanschlusses könne sich ein Netzanschlusspetent auf Vertrauensschutzgesichtspunkte mit Blick auf das Verfahren nicht erfolgreich berufen.
Die BNetzA will hiermit erklärtermaßen Netzbetreibern, die in kurzer Zeit mit einer Vielzahl von Anträgen von Großverbrauchern konfrontiert sind, die unter Umständen die bisherige Netzlast deutlich übersteigen, Reaktionsmöglichkeiten – auch rückwirkend – offenhalten. Angesichts der neuen Qualität der Großprojekte, sei andernfalls zu befürchten, dass bereits eine einzige Netzanschlussanfrage bei vorrangiger Befriedigung alle weiteren Anfragen über lange Zeiträume blockiere. Mit Blick auf die Mangelsituationen sei die Umstellung des anzuwendenden Verfahrens sachlich gerechtfertigt, angemessen, transparent und diskriminierungsfrei.
Auch die pauschale Ungleichbehandlung von Anträgen bis und über 3,5 MVA sei aus Gründen gesellschaftlicher Interessen und Belange der Sicherstellung von (kleineren) Netzanschlussbedarfen in der Nieder- und Mittelspannung für Zwecke der allgemeinen Versorgung und der zwingend erforderlichen Daseinsvorsorge gerechtfertigt. Anfragen jenseits 3,5 MVA beträfen typischerweise höhere Spannungsebenen. Aufgrund der besonders hohen Ausbaubedarfs in der Hochspannung sei es gerechtfertigt gerade solche Netzanschlussfragen einem entsprechenden lenkenden Verfahren zu unterwerfen und kleinere Anfragen vom Problem der kapazitären Mangelverwaltung zunächst auszunehmen.
Weitere Voraussetzungen im Verteilungsverfahren
Grundsätzliche Bedenken hinsichtlich der Praxis der Netzbetreiber für die Teilnahme an Netzanschlusskapazitätsverteilungsverfahren noch weitere Voraussetzungen einzuziehen, teilt die BNetzA ebenfalls nicht. Solche Voraussetzungen seien gerade in Konstellationen einer Mangelverwaltung zum Nachweis einer gewissen Reife und Realisierungswahrscheinlichkeit als Filter zulässig (vgl. auch die Billigung von sogenannten „Realisierungskautionen“ für Batteriespeicher).
Mit den konkreten Voraussetzungen laut den Teilnahmebedingungen von Stromnetz Berlin, die unter anderem weitreichende Nachweise über öffentlich-rechtliche Genehmigungen umfassen, setzte sich die BNetzA in ihrem Beschluss jedoch nicht auseinander. Da die Netzbetreiberin der Antragstellerin die Vollständigkeit ihres Antrages bestätigt habe, könne sie ihr aus Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes nicht nachträglich noch die Einhaltung neuer Anforderungen aufbürden. Angesichts der Kreativität der Netzbetreiber bei der Kreation zusätzlicher Verfahrenshürden, besteht insofern weiterhin erhebliches Streitpotential.
Bewertung und Fazit
Das Anliegen, die Stromnetze vor dem Kapazitätsinfarkt zu bewahren, der angesichts von Großprojekten mit bislang nicht gekanntem Ausmaß droht, ist verständlich. Die Netze erfüllen eine Vielzahl von gesamtgesellschaftlich relevanten Aufgaben, deren fortgesetzte Erfüllbarkeit für breite Bevölkerungsschichten gesichert werden muss.
Anerkannt werden muss aber auch, dass Repartierungsverfahren nach dem Berliner Modell bestimmte Projekttypen, die auf Skaleneffekte angewiesen sind, sprichwörtlich den Saft abdrehen. In diesen Fällen ist die häppchenweise Ansparung von Anschlusskapazitäten keine Option. Die im Repartierungsverfahren inhärenten Unsicherheiten über die sicherbare Kapazität wirken dann prohibitiv. Wird somit die Ansiedlung bestimmter Industriebetriebe oder Großrechenzentren erschwert, hat auch dies gesamtgesellschaftliche Implikationen.
Rechtlich vermag die Billigung der rückwirkenden Einführung des neuen Verfahrens für bereits abgegebene, vollständige Anträge nicht zu überzeugen. Gerade weil Netzbetreiber faktisch eine Vielzahl von Möglichkeiten haben den eigentlichen Vertragsschluss hinauszuzögern und Netzanschlussanfragen hinhaltend zu behandeln, kann es nicht überzeugen einen Vertrauensschutz für den Anschlusspetenten auf den Zeitpunkt des eigentlichen Vertragsschlusses zu verschieben. Der Antragsteller geht in vielerlei Hinsicht in Vorleistung und ist jedenfalls bei Abgabe eines vollständigen Antrags darauf angewiesen auf die gültigen Verfahrensregeln vertrauen zu können. Ebenso wird man bezweifeln dürfen, dass der Anstieg der angefragten Netzanschlussvolumina überraschend erfolgte und rückwirkende Maßnahmen zwingend erforderte. Die Dynamik, die beispielsweise die Nachfrage nach KI-Technologien entfalten würde, war auch vor 2024 erwartbar und hätte vorausschauende Reaktionen der Netzbetreiber ermöglicht.
(1. Juni 2025)
