Stromspeicher: BNetzA äußert sich zu Netzanschlusskosten von BESS

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat sich zu zentralen Fragen des Netzanschlusses und der Kostenbeteiligung von Stromspeichern geäußert. Anlass ist der starke Zubau von Großbatteriespeichern und die damit verbundene Unsicherheit über deren regulatorische Einordnung.

Die Stellungnahme konkretisiert das Verständnis der Behörde zu Netzanschlussverfahren, Baukostenzuschüssen (BKZ) und Realisierungs- bzw. Reservierungskautionen. Angesichts von Anschlussanfragen über rund 260 GW bei den Übertragungsnetzbetreibern und der wachsenden Bedeutung von Speichern für Netzstabilität, Versorgungssicherheit und Systemflexibilität ist diese Klärung zu begrüßen.

Gleichzeitig werfen die Ausführungen – insbesondere zu BKZ und Kautionen – neue Auslegungs- und Folgefragen auf, die für die Projektentwicklung von erheblicher Relevanz sind.

Regulatorische Doppelrolle von Stromspeichern

Speicheranlagen nehmen eine Doppelrolle ein – sie entnehmen Strom aus dem Netz und speisen ihn später wieder ein. Daher sollen nach Auffassung der BNetzA auf Speicher sowohl die Vorschriften für Verbrauchs- als auch für Erzeugungsanlagen gelten.

Für Speicher mit einer Nennleistung ab 100 MW, die an ein Versorgungsnetz ab 110 kV angeschlossen werden, verweist folgerichtig die BNetzA auf die Kraftwerksanschlussverordnung (KraftNAV) – allerdings nur für die Erzeugungsseite. Die Verbrauchsseite soll hingegen den allgemeinen Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) unterliegen.

Die Auffassung der BNetzA hat weitreichende praktische Auswirkungen: Da die KraftNAV nach ihrer Interpretation nur auf die Erzeugungsseite von Speichern Anwendung findet, kann die Bezugsseite als verbrauchsseitige Anlage gewertet werden. Damit soll es zulässig sein auch für Großspeicher Baukostenzuschüsse (BKZ) zu erheben. Dem stünde andernfalls § 8 Abs. 3 KraftNAV entgegen, nach dem der Anschlussnehmer im Anwendungsbereich der KraftNAV einen BKZ nicht zu tragen hat.

Auch eine Ermäßigung allein aufgrund der Speicherfunktion – also der zeitversetzten Rückspeisung von Strom – lehnt die BNetzA ab. Lediglich in Ausnahmefällen, etwa bei flexiblen Anschlussvereinbarungen (Flexible Connection Agreements, FCA), kann eine reduzierte Bemessung des BKZ in Betracht kommen, wenn die Anschlussleistung vertraglich begrenzt oder dynamisch geregelt wird.

Die partielle Anwendung der KraftNAV auf Speicheranlagen erscheint rechtlich kaum überzeugend. Nach § 1 Abs. 1 KraftNAV gelten die Vorgaben für bestimmte Anlagen als Ganzes, nicht für einzelne Funktionen wie Erzeugung oder Verbrauch. Tatsächlich existieren keine „reinen“ Erzeugungsanlagen – jede Erzeugungseinheit, ob Kohlekraftwerk oder Batteriespeicher, weist auch einen Eigenverbrauch auf.

Zudem zeigt die folgende Kontrollüberlegung die Schwächen der BNetzA-Position deutlich auf: Nach der Logik der BNetzA könnten Netzbetreiber einerseits für die Erzeugungsleistung eine Reservierungsgebühr nach § 4 Abs. 1 KraftNAV erheben und zugleich für die Entnahmeleistung einen Baukostenzuschuss (BKZ) verlangen. Eine solche Doppelbelastung stünde jedoch in klarem Widerspruch zum Grundsatz des diskriminierungsfreien Netzanschlusses.

Realisierungskaution

Unabhängig von der Frage der KraftNAV-Anwendbarkeit billigt die Bundesnetzagentur (BNetzA) ausdrücklich die Praxis mancher Netzbetreiber, zur Sicherung der Ernsthaftigkeit von Netzanschlussbegehren eine Realisierungskaution zu verlangen.

Wird das Projekt umgesetzt, ist die Kaution auf den Baukostenzuschuss (BKZ) und/oder die Anschlusskostenbeiträge anzurechnen bzw. zu erstatten. Scheitert das Vorhaben, entfällt eine Rückzahlung jedoch, wenn die Ursachen im Verantwortungsbereich des Anschlussbegehrenden liegen.

Die Rückzahlungsmodalitäten lehnt die BNetzA ausdrücklich an den Mechanismus des § 4 KraftNAV an. Hinsichtlich der Höhe hält sie Kautionen bis 1.500 EUR/MW Anschlussleistung für zulässig; im Anwendungsbereich der KraftNAV gilt allerdings der gesetzlich festgelegte Höchstbetrag von 1.000 EUR/MW.

Offene Folgefragen

Die Ausführungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) lassen wesentliche Folgefragen offen. Bereits das Verhältnis zwischen Reservierungsgebühren nach der KraftNAV und Baukostenzuschüssen (BKZ) bedarf weiterer Klärung.

Ungeklärt bleibt zudem das Zusammenspiel von BKZ und Realisierungskaution. Da einige Netzbetreiber bereits im Reservierungsverfahren Vorauszahlungen auf den BKZ verlangen, wäre hier eine präzise Abgrenzung erforderlich. Solche Vorauszahlungen erfüllen faktisch dieselbe Funktion wie eine Realisierungskaution. Eine parallele Anwendung beider Instrumente würde zu einer nicht sachgerechten Doppelbelastung der Anschlussbegehrenden führen.

Ebenso hätte die BNetzA eine klare Position zum Umgang mit dem BKZ bei Projektabbruch einnehmen sollen. Angesichts der BGH-Rechtsprechung, wonach der BKZ sowohl Lenkungs- und Steuerungsfunktionen als auch Finanzierungsfunktionen erfüllt, stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang ein Projektierer bei Scheitern des Projekts Anspruch auf Rückzahlung vorausgezahlter BKZ hat. Die besseren Argumente sprechen bei einer Vertragsbeendigung für eine Rückzahlbarkeit des BKZ – abzüglich des tatsächlich angefallenen Finanzierungsbedarfs der Netzbetreibers.

(22. Oktober 2025)