LG München I: Preisdiskriminierung an Ladesäulen verstößt gegen AFIR

Das LG München I hat mit Urteil vom 6. Oktober 2026 (Az. 33 O 2062/25) entschieden, dass Ladepunktbetreiber dritte Mobilitätsdienstleister gegenüber eigenen Endkunden nicht ohne objektive Rechtfertigung durch höhere Ladestrompreise oder zusätzliche Blockiergebühren benachteiligen dürfen. Das Diskriminierungsverbot des Art. 5 Abs. 3 AFIR enthalte zwar kein Gleichpreisgebot. Preisunterschiede müssen aber konkret kalkulatorisch begründet und verhältnismäßig sein. Die Darlegungs- und Beweislast liege beim Ladepunktbetreiber. Im konkreten Fall hat das Gericht EWE Go zur Unterlassung der beanstandeten Preisgestaltung verurteilt und eine Schadensersatzpflicht für Schäden aus den Verstößen festgestellt.

Damit setzt das Gericht der Praxis, unabhängige Mobilitätsdienstleister durch höhere Vorleistungspreise gegenüber den eigenen Endkundentarifen zu benachteiligen, jedenfalls dort Grenzen, wo die Preisunterschiede nicht hinreichend gerechtfertigt werden können. Ladepunktbetreiber werden künftig sorgfältiger prüfen müssen, ob und wie sie unterschiedliche Preise gegenüber dritten Mobilitätsdienstleistern sachlich rechtfertigen können.

Hintergrund

Die Klägerin bietet als Mobilitätsdienstleisterin („MSP“) Endkunden Ladestrom an. Sie betreibt keine eigene Ladeinfrastruktur, sondern schließt Verträge mit Ladepunktbetreibern („CPO“), erwirbt von diesen den Ladestrom und verkauft ihn im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Endkunden weiter. Der CPO ist damit ihr Vorlieferant. Energiewirtschaftlich erfolgt dies im Wege der Beistellung. Das Beistellungsentgelt legt der CPO fest, hier in Form des „Offer2All-Preises“.

Die Beklagte EWE Go betreibt als CPO ein eigenes Ladenetz und tritt zugleich selbst gegenüber Endkunden als Ladestromlieferant auf, sowohl im Ad-hoc-Laden als auch im Vertragsmodell. Sie steht damit mit den MSP im Wettbewerb um dieselben Endkunden.

Streitgegenständlich war ein HPC-Ladevorgang am 1. Januar 2025 in München. Die Klägerin zahlte den „Offer2All-Preis“ von 0,837 EUR/kWh (brutto). Ad-hoc-Kunden zahlten bis 31. Januar 2025 0,790 EUR/kWh, die Klägerin also 4,7 Cent mehr. Vertragskunden zahlten 0,520 EUR/kWh. Zusätzlich erhob EWE Go nur von der Klägerin eine Blockiergebühr von 0,10 EUR/Minute (netto) ab der 45. Minute.

Entscheidung des LG München I

Gegen dieses Verhalten wandte sich die Mobilitätsanbieterin mit ihrer Klage. Das LG München I hat der Klage nun stattgegeben und mit seinem Urteil erstmals in einem Verfahren dieser Art entschieden: Im Ergebnis hält das Gericht sowohl die höheren Ladestrompreise gegenüber dem MSP als auch die nur diesem gegenüber erhobene Blockiergebühr für rechtswidrig. Die Preisgestaltung verstoße gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 5 Abs. 3 Satz 2 AFIR, das als Marktverhaltensregelung über § 3a UWG auch lauterkeitsrechtlich durchgesetzt werden könne.

Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 AFIR dürften Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte durch die berechneten Preise weder zwischen Endnutzern und Mobilitätsdienstleistern noch zwischen verschiedenen Mobilitätsdienstleistern diskriminieren. Eine Differenzierung des Preisniveaus sei nur zulässig, wenn diese objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig sei. Die Vorschrift enthalte zwar kein Preisgleichsetzungsgebot und verschaffe niemandem einen Anspruch auf einen bestimmten Preis. Ob eine Preisdifferenz zulässig sei, unterliege aber der vollen gerichtlichen Überprüfung. Verboten sei im Ergebnis die Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte. Die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtfertigung der Preisunterschiede trage der CPO.

Danach habe EWE Go gegen Art. 5 Abs. 3 AFIR verstoßen: Gegenüber dem Ad-hoc-Preis liege eine Ungleichbehandlung vor, weil die Klägerin 0,837 EUR/kWh statt 0,790 EUR/kWh zahlte. Die Situation der Klägerin und der Endkunden von EWE Go sei vergleichbar. Das Verbot erfasse ausdrücklich auch Diskriminierungen zwischen Endnutzern und Mobilitätsdienstleistern. Zudem müsste ein Endkunde der Klägerin bei unmittelbarer Zahlung an EWE Go den teureren Offer2All-Preis und nicht den Ad-hoc-Preis zahlen. Ein Verstoß liege aber auch im Verhältnis zu den Vertragskunden von EWE Go vor. Der Einwand von EWE Go, bei eigenen Vertragskunden nicht als CPO, sondern als MSP tätig zu sein, greife nicht durch, da eine solche Unterscheidung nach Marktrollen eine Umgehung des Diskriminierungsverbots ermöglichen würde. Schließlich sei auch die nur gegenüber der Klägerin erhobene Blockiergebühr rechtfertigungsbedürftig.

Eine Rechtfertigung der Preisunterschiede sieht das Gericht nicht: Zwar könnten höhere Abrechnungs-, Service- und Ausfallkosten grundsätzlich einen Aufschlag gegenüber MSP rechtfertigen. EWE Go habe jedoch nicht dargelegt, dass der konkrete Aufschlag gegenüber dem Ad-hoc-Preis diesen Mehrkosten entspreche. Es fehle an einer nachvollziehbaren Kalkulation. Zudem wirke der Ad-hoc-Preis faktisch als Preisobergrenze für MSP. Liege deren Einkaufspreis darüber, könnten sie ihren Endkunden keinen wettbewerbsfähigen Tarif anbieten, ohne Verluste in Kauf zu nehmen. Nichts anderes gelte für die erhebliche Differenz zum eigenen Vertragskundentarif von 31,7 Cent/kWh. Diese sei nicht gerechtfertigt, da EWE Go die hierfür angeführten Kostenunterschiede nicht betriebswirtschaftlich beziffert habe. Gerade bei einem derart großen Preisgefälle sei eine nachvollziehbare Kostenaufstellung erforderlich. Auch die Blockiergebühr sei nicht gerechtfertigt. Zwar seien solche Gebühren grundsätzlich zulässig, um die Blockade von Ladepunkten zu verhindern. Es sei aber nicht nachvollziehbar, weshalb EWE Go diese nur gegenüber der Klägerin, nicht aber gegenüber eigenen Kunden erhebe und mit anderen MSP Ausnahmen vereinbare.

Welche Preisdifferenz noch gerechtfertigt gewesen wäre, hat die Kammer ausdrücklich offengelassen, da es hierfür an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen fehlte.

Einordnung und Folgen für die Praxis

Das Urteil ist ein wichtiger Schritt zur Durchsetzung fairer Wettbewerbsbedingungen auf dem Lademarkt. Schon vor Inkrafttreten der AFIR wurde kartellrechtlich diskutiert, inwieweit Ladeinfrastrukturbetreiber unabhängige Ladestromlieferanten durch überhöhte Vorleistungspreise gegenüber dem eigenen Endkundengeschäft benachteiligen dürfen (vgl. von Hammerstein/Roegele, EWeRK 2019, 221). Solche Preisgestaltungen können unter den Voraussetzungen des Art. 102 AEUV einen Behinderungsmissbrauch in Form eines Margin Squeeze darstellen. Diese wettbewerbsrechtlichen Bedenken spiegeln sich auch in der Sektoruntersuchung des Bundeskartellamts wider. Mit dem Durchleitungsanspruch nach § 7c EnWG hat der Gesetzgeber zudem einen weiteren Ansatz zur Stärkung des Wettbewerbs an Ladesäulen geschaffen. Art. 5 Abs. 3 AFIR ergänzt diese Instrumente nun um ein spezielles Diskriminierungsverbot, das keinen Nachweis einer marktbeherrschenden Stellung voraussetzt.

Allerdings enthält Art. 5 Abs. 3 AFIR kein allgemeines Gleichpreisgebot. Entscheidend ist vielmehr, ob konkrete Preisunterschiede objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt beim CPO.

Das Urteil dürfte erhebliche Auswirkungen auf den Lademarkt haben. Es ist mit einer Vielzahl weiterer Verfahren zu rechnen. Denn Untersuchungen zu den Ladestrompreisen zeigen erhebliche Preisunterschiede und hohe Entgelte an öffentlichen Ladesäulen. Verschärft wird die Problematik dadurch, dass in zahlreichen Regionen einzelne Ladepunktbetreiber den Markt dominieren. Damit kommen neben Ansprüchen aus Art. 5 Abs. 3 AFIR auch kartellrechtliche Ansprüche wegen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung in Betracht. Besondere Bedeutung haben dabei die vom LG München I anerkannten Auskunftsansprüche, die es betroffenen Mobilitätsdienstleistern ermöglichen können, die Preisgestaltung näher aufzuklären und mögliche Schadensersatzansprüche zu beziffern.

Für Ladepunktbetreiber bedeutet das Urteil, dass sie Preisunterschiede gegenüber unabhängigen Mobilitätsdienstleistern künftig nachvollziehbar kalkulieren und sachlich rechtfertigen müssen. Pauschale Verweise auf unterschiedliche Kostenstrukturen, Ausfallrisiken oder Kundenbindung genügen nicht. Auch Blockiergebühren müssen diskriminierungsfrei ausgestaltet sein. Für Mobilitätsdienstleister eröffnet die Entscheidung die Möglichkeit, gegen ungerechtfertigte Preisunterschiede auf Grundlage der AFIR in Verbindung mit dem UWG vorzugehen, ohne die Voraussetzungen der §§ 19, 20 GWB nachweisen zu müssen.

Für Ladepunktbetreiber bedeutet das Urteil, dass sie Preisunterschiede gegenüber unabhängigen Mobilitätsdienstleistern künftig nachvollziehbar kalkulieren und sachlich rechtfertigen müssen. Pauschale Verweise auf unterschiedliche Kostenstrukturen, Ausfallrisiken oder Kundenbindung genügen nicht. Auch Blockiergebühren müssen diskriminierungsfrei ausgestaltet sein. Für Mobilitätsdienstleister eröffnet die Entscheidung die Möglichkeit, gegen ungerechtfertigte Preisunterschiede auf Grundlage der AFIR in Verbindung mit dem UWG vorzugehen, ohne die Voraussetzungen der §§ 19, 20 GWB nachweisen zu müssen.

(6. Oktober 2026)