Einspeiseentgelte: BNetzA veröffentlicht Orientierungspunkte zur Beteilung der Einspeiser an den Netzkosten

Die Pläne werden konkret. Nachdem die Debatte über eine mögliche Beteiligung der Einspeiser an den Netzkosten in den letzten Monaten immer stärker ins Rollen gekommen ist, hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) am 17. Februar 2026 Orientierungspunkte vorgelegt, die einen möglichen Fahrplan vorzeichnen – die Vorschläge würden einen echten Strukturwechsel bedeuten.

StromNEV läuft Ende 2028 aus

Die bislang für die Netzentgelte maßgebliche Stromnetzentgeltverordnung („StromNEV“) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. Die BNetzA ist gemäß §§ 21, 21a und 29 EnWG für die Neuregelung verantwortlich. Sie hat deshalb im letzten Jahr ein Verfahren zur Festlegung der allgemeinen Netzentgeltsystematik („AgNes“) eröffnet. Im Laufe der bisherigen Konsultationen hat die BNetzA mehrfach betont, dass die geplante Festlegung die Netzentgeltsystematik grundlegend neu regeln wird, um sie an die Erfordernisse der Energiewende anzupassen.

Während zurzeit für die Stromeinspeisung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 StromNEV keine Netzentgelte zu entrichten sind, könnte sich dies ab 2029 ändern. Netzentgelte für Speicheranlagen und Prosumer werden von dem Papier zwar ausgeklammert. Allerdings finden hierfür spezielle Konsultationen statt. Mit künftigen Netzentgelten müssen also alle rechnen.

Zwei unterschiedliche Preissysteme für die Einspeiseentgelte

In dem Papier unterscheidet die BNetzA zwischen Einspeiseentgelten mit Finanzierungsfunktion und solchen mit Anreizfunktion. Während Erstere marktneutral der Finanzierung von Netzkosten dienen sollen, erhofft sich die BNetzA von Letzteren zumindest primär, dass Einspeiser zu netzdienlichem Verhalten veranlasst werden. Grundsätzlich tendiert die BNetzA zu einer kumulativen Anwendung beider Systeme. Von Einspeiseentgelten mit Finanzierungsfunktion könne aber gegebenenfalls abgesehen werden, wenn diejenigen mit Anreizfunktion sowie etwaige Baukostenzuschüsse (siehe unten) bereits ausreichende Finanzierungsbeiträge leisten.

Einspeiseentgelte mit Finanzierungsfunktion

Für die Netzentgelte mit Finanzierungsfunktion will die BNetzA nach derzeitigem Stand auf sogenannte Kapazitätsentgelte setzen. Es soll ein bestimmter Betrag je kW Kapazität fällig werden. Nach einem unverbindlichen Rechenbeispiel der BNetzA könnte sich die Größenordnung in einem Rahmen von 4 € – 7 €/kW bewegen. Um keine falschen Allokationssignale zu setzen, soll die Entgeltkomponente sowohl für Einspeiser auf Übertragungsnetzebene als auch für Einspeiser auf Verteilernetzebene gelten. Eine Bagatellgrenze komme für solche Einspeiser in Betracht, die nicht leistungsgemessen sind und nicht mit intelligenten Messystemen ausgestattet werden müssen.

Dass aufgrund der zunehmenden Einspeisung von erneuerbaren Energien ein hoher Kapazitätsbedarf an Residualkraftwerken besteht, thematisiert die BNetzA in dem Papier zwar ausdrücklich, verwirft etwaige Bedenken aber. Es bleibt abzuwarten, ob die Pläne mit der neuen Kraftwerksstrategie des BMWE verträglich sind.

Einspeiseentgelte mit Anreizfunktion

Für die Netzentgelte mit Anreizfunktion plant die BNetzA ein zeitdynamisches und ortsabhängiges Netzentgelt, das mengenbezogen berechnet wird (€/kWh). Das entscheidende Stichwort lautet „Vorzeichengerechtigkeit“: Für Anlagen vor einem Engpass sollen Preissignale zum Runterfahren, für Anlagen hinter einem Engpass Preissignale zum Hochfahren gesetzt werden. Damit die Marktbeteiligten auf erwartete Engpässe rechtzeitig reagieren können, muss das Engpassgeschehen früh erkennbar sein. Daher erwägt die BNetzA eine Festlegung und Veröffentlichung der Preissignale „day-ahead vor Abschluss der Regelenergie- und Spotmärkte“.

Dabei ist sich die BNetzA der Tatsache bewusst, dass ein zu hohes Entgelt durchaus auch ungewünschte Marktfolgen haben kann. Denn bei einem „Überanreiz“ zur Abschaltung könnten über das notwendige Maß hinaus günstige Kapazitäten vor einem Engpass heruntergefahren und durch teurere Kapazitäten hinter einem Engpass ersetzt werden. Deshalb plant die BNetzA, „mit einem eher vorsichtigen dynamischen Netzentgelt zu starten“, um sich „an das systemische Optimum heranzutasten“. In einem Rechenbeispiel gelangt die BNetzA zu einer Größenordnung von 0,10 €/kWh im Falle erwarteter Engpassmanagementmaßnahmen.

Neben kurzfristigem netzdienlichem Verhalten erhofft sich die BNetzA von dieser Entgeltkomponente zudem mittel- bis langfristig eine systemdienliche Allokation von Erzeugungsanlagen im Netz.

Baukostenzuschüsse ebenfalls geplant

Ergänzend zu den Netzentgelten zieht die BNetzA Baukostenzuschüsse für Neuanschlüsse in Betracht. Neben der finanziellen Funktion könnten Baukostenzuschüsse Allokationsanreize setzen, indem sie örtlich unterschiedlich ausgestaltet werden. Es sollen zumindest solche Netzkosten in den Blick genommen werden, die unmittelbar durch den Anschluss selbst verursacht werden. Baukostenzuschüsse für Netzausbaukosten, die durch eine nachgelagerte erhöhte Gesamtinanspruchnahme des Netzes erforderlich werden, scheint die BNetzA bislang kritisch zu sehen.

Die Vertrauensschutzfrage – kein Umdenken bei der BNetzA

In ihrem Orientierungspapier zur möglichen Netzentgeltpflicht für Stromspeicher hatte die BNetzA darauf hingewiesen, dass aus ihrer Sicht Vertrauensschutz bereits durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Unabhängigkeit der BNetzA vom 2. September 2021 (Az. C-718/18) erschüttert worden sei. Diese Auffassung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht höchst zweifelhaft.

Im neuen Orientierungspapier weist die BNetzA demgegenüber zunächst darauf hin, dass Vertrauensschutz frühestens ab der Veröffentlichung des Orientierungspapiers wegfalle. Ein grundlegendes Umdenken in puncto Vertrauensschutz geht damit allerdings offenbar nicht einher. Denn die BNetzA betont ausdrücklich, dass Vertrauensschutz von vornherein nicht für alle gelte. Die derzeitige gesetzliche Entgeltbefreiung als solche begründe ihn noch nicht. Nur Anlagenbetreiber, die an einem staatlich organisierten Auktionsverfahren teilgenommen haben und die insofern eine Realisierungspflicht trifft, könnten sich überhaupt auf Vertrauensschutz berufen. Zudem müsse auch dieser gegenüber dem öffentlichen Interesse an Netzentgelten mit Anreizfunktion im Zweifel zurücktreten. Für welche Ausgestaltung sich die BNetzA letztlich genau entscheidet, muss vor diesem Hintergrund genau beobachtet werden.

(04. März 2026)