Die Bundesnetzagentur plant einen Kurswechsel bei den Netzentgelten für Stromspeicher. Künftig sollen Speicheranlagen grundsätzlich Netzentgelte zahlen. Für Investoren hätte dies erhebliche wirtschaftliche Folgen. Verfassungsrechtlich gilt jedoch: Sowohl Anlagenbetreiber als auch Investoren können sich auf Vertrauensschutz berufen.
Ausgangslage: Gesetzliche Netzentgeltbefreiung mit Abweichungsvorbehalt
Derzeit gilt die gesetzliche Netzentgeltbefreiung nach § 118 Abs. 6 Satz 1 EnWG. Danach sind Stromspeicher für bis zu 20 Jahre von Netzentgelten befreit, sofern sie spätestens bis August 2029 in Betrieb gehen. Die Regelung ist erkennbar auf langfristige Investitionen zugeschnitten. Im Vertrauen auf diese Befreiung haben zahlreiche Anlagenbetreiber und Investoren weitreichende Investitionsentscheidungen getroffen. Die Netzentgeltbefreiung bildete dabei regelmäßig einen zentralen Bestandteil der wirtschaftlichen Kalkulation und der Finanzierungsstruktur der Projekte.
Ende 2023 hat der Gesetzgeber die Zuständigkeit für die Ausgestaltung der Netzentgelte neu geordnet. Mit § 118 Abs. 6 Satz 12 EnWG wurde der Bundesnetzagentur die Befugnis eingeräumt, durch Festlegung von der gesetzlichen Netzentgeltbefreiung abzuweichen, auch im Hinblick auf deren zeitlichen Anwendungsbereich. Damit ist die Bundesnetzagentur grundsätzlich in der Lage, die bislang geltende Befreiung einzuschränken oder aufzuheben. Die Vorschrift trifft jedoch keine Aussage darüber, ob und in welcher Weise von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll. Sie regelt allein die Zuständigkeit, nicht den Inhalt einer künftigen Regelung.
Orientierungspapier: Bundesnetzagentur kündigt Kurswechsel an
In ihrem Orientierungspapier vom 16. Januar 2026 stellt die Bundesnetzagentur die bisherige Vollbefreiung erstmals ausdrücklich infrage. Sie kündigt an, von der bislang geltenden Netzentgeltbefreiung für Stromspeicher abweichen zu wollen. Künftig soll für Speicheranlagen grundsätzlich eine Netzentgeltpflicht gelten.
Zur Begründung verweist die Bundesnetzagentur unter anderem auf die Steuerungsfunktion von Netzentgelten, die Sicherstellung der Netzfinanzierung sowie auf unionsrechtliche Vorgaben. Zugleich äußert sie Zweifel daran, dass sich Marktteilnehmer noch auf Vertrauensschutz berufen können. Dieser sei bereits durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 2. September 2021 (Az. C‑718/18) oder spätestens durch die Einführung der Abweichungskompetenz Ende 2023 erschüttert worden.
Folgte man dieser Auffassung, könnten künftig auch Investoren zur Zahlung von Netzentgelten herangezogen werden, die ihre Projekte lange vor Veröffentlichung des Orientierungspapiers geplant und finanziert haben.
Verfassungsrechtlicher Maßstab: Investitionsvertrauen genießt Schutz
Diese Auffassung der Bundesnetzagentur geht jedoch zu weit. Weder die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs noch die spätere Kompetenzverlagerung erschüttern für sich genommen das Vertrauen in den Fortbestand der Netzentgeltbefreiung.
Das Unionsrecht weist der nationalen Regulierungsbehörde lediglich die Zuständigkeit für die Festlegung der Netzentgelte zu. Es enthält jedoch keine inhaltlichen Vorgaben zur Netzentgeltpflicht von Speicheranlagen. Ebenso wenig bedeutet die Übertragung einer Regelungskompetenz, dass mit einer Abweichung von der bestehenden Rechtslage zu rechnen ist. Kompetenznormen beantworten allein die Frage, wer zuständig ist, nicht aber, ob und wie eine Regelung geändert wird. Vor der gesetzlichen Regelung war der Bundesgesetzgeber zuständig, jetzt ist es die Bundesnetzagentur. Durch diese Kompetenzverschiebung ändert sich am Vertrauensschutz nichts. Eine vertrauensschwächende Wirkung trat frühestens mit der Veröffentlichung des Orientierungspapiers vom 16. Januar 2026 ein. Erst zu diesem Zeitpunkt hat die Bundesnetzagentur nach außen erkennbar gemacht, tatsächlich von der geltenden Netzentgeltbefreiung abweichen zu wollen.
Bis dahin können sich Anlagenbetreiber und Investoren auf den verfassungsrechtlich garantierten Vertrauensschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG berufen. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt klargestellt, dass Unternehmen grundsätzlich auf den Fortbestand der geltenden Rechtslage vertrauen dürfen (BVerfGE 155, 238–310, Rn. 122). Aus diesem Grund darf der Staat nicht nachträglich in bereits abgeschlossene Sachverhalte eingreifen, etwa indem er bestehende Rechte rückwirkend entzieht („echte Rückwirkung“). Laufende, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte dürfen zwar für die Zukunft neu geregelt werden („unechte Rückwirkung“). Wurden jedoch im Vertrauen auf eine gesetzliche Zusage – hier die Netzentgeltbefreiung – Investitionen getätigt, sind nur begrenzte Anpassungen zulässig. Diese müssen durch ein legitimes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein, den Kern der ursprünglichen Zusage unangetastet lassen und dürfen das Vertrauen der Betroffenen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen (BVerfG 1 BvR 1299/15, Rn. 25).
Vor diesem Hintergrund ergibt sich für uns aus verfassungsrechtlicher Sicht ein klares Bild:
- Betreiber bereits in Betrieb genommener Speicheranlagen genießen vollumfänglichen Vertrauensschutz. Mit der Inbetriebnahme erfüllen sie die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 118 Abs. 6 Satz 1 EnWG. Ein späterer Entzug oder eine nachträgliche Verkürzung des Befreiungszeitraums würde in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingreifen und käme einer unzulässigen echten Rückwirkung gleich.
- Investoren, die ihre Investitionsentscheidungen vor Veröffentlichung des Orientierungspapiers vom 16. Januar 2026 getroffen haben, können sich ebenfalls auf Vertrauensschutz berufen. Weder das EuGH-Urteil noch die Einführung der Abweichungskompetenz gaben Anlass, mit einer Abkehr von der Vollbefreiung zu rechnen. Sie durften bei ihren Investitionen auf den Fortbestand der Netzentgeltbefreiung vertrauen und sind im Ergebnis wie Betreiber bereits in Betrieb genommener Anlagen zu behandeln.
- Erst für Investoren, die ihre Entscheidungen nach Veröffentlichung des Orientierungspapiers treffen, ist ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der Netzentgeltbefreiung nicht mehr gegeben.
Die Bundesnetzagentur muss dieses bestehende Investitionsvertrauen bei der Ausgestaltung künftiger Festlegungen berücksichtigen. Unterbleibt dies, bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Abkehr von der bisherigen Netzentgeltbefreiung.
(02. Februar 2026)
