Das StromVKG: Kapazitätsmarkt statt Energy-Only-Markt

Die Bundesregierung möchte den Strommarkt ab 2031 um einen Kapazitätsmarkt ergänzen. Hierzu liegt der Entwurf eines Strom‑Versorgungssicherheits‑ und Kapazitätengesetzes („StromVKG-E“) vor.  Ziel des Vorhabens ist es, die Versorgungssicherheit im zunehmend von erneuerbaren Energien dominierten Stromsystem abzusichern. Am 11. Juni wurde der Entwurf erstmals im Bundestag debattiert. Die erste Ausschreibungsrunde soll bereits im Herbst dieses Jahres stattfinden.

Hintergrund: Mögliche Versorgungslücken ab 2031

Deutschland steuert auf ein Stromsystem mit sehr hohen Anteilen erneuerbarer Energien zu: Bis 2030 sollen 80 % des Stromverbrauchs aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden. Gleichzeitig werden in Folge des Kohle- und Atomausstiegs konventionelle Kapazitäten abgebaut. Angesichts der Volatilität vieler erneuerbarer Energiequellen könnte es vor diesem Hintergrund zweitweise zu Erzeugungsengpässen kommen (Stichwort: Dunkelflauten).

Monitoringberichte der Bundesnetzagentur zeigen, dass ab den frühen 2030er Jahren zusätzliche steuerbare Kapazitäten erforderlich sind, um auch während längerer Dunkelflauten die Versorgungssicherheit gewährleisten zu können. Bis 2035 wird der Bedarf auf bis zu 25,6 GW geschätzt. Zugleich beobachtet die Bundesregierung einen Investitionsstau bei kapitalintensiven Kraftwerken mit jahrzehntelangen Refinanzierungszeiträumen. Viele Investoren zweifeln an deren Wirtschaftlichkeit, da konventionelle Kraftwerke künftig nur noch selten zum Einsatz kommen könnten. Das StromVKG soll diese Investitionslücke schließen.

Kern des Entwurfs: Kapazitätsmarkt statt Energy‑Only‑Markt

Um die Versorgungssicherheit langfristig zu gewährleisten, soll die traditionelle Vergütung von Strom aufgrund der tatsächlich erzeugten Strommengen um einen Kapazitätsmarkt ergänzt werden. Anlagenbetreiber erhalten eine Vergütung für die Bereitstellung von Leistung – unabhängig von der tatsächlichen Stromerzeugung. Die Kosten sollen über eine Umlage an die Verbraucher weitergegeben werden; die Übertragungsnetzbetreiber übernehmen die Abwicklung.

Die Vergütungshöhe soll durch Ausschreibungen ermittelt werden. Die günstigsten Angebote erhalten den Zuschlag. Der tatsächlich erzeugte Strom soll weiterhin wie üblich auf dem Strommarkt gehandelt werden.

Zielzeitraum 2031/2032

Das StromVKG zielt zunächst auf die bereits für den Zeitraum von November 2031 bis Oktober 2032 benötigten Leistungskapazitäten. Die Anlagenbetreiber verpflichten sich regelmäßig für einen langen Zeitraum (bis zu 15 Jahre) und erhalten für diesen gesamten Verpflichtungszeitraum die bezuschlagte Vergütung. Für die Kapazitäten, die ab Herbst 2032 zusätzlich notwendig werden, ist ein weiteres Gesetz geplant. Dieses für 2027 angekündigte Gesetz soll einen dauerhaften Kapazitätsmarkt einschließlich der Umlage der Kosten des ersten Zielzeitraums regeln.

Vergütungsmechanismus: Kapazitätsvergütung und Preisspitzenausgleich

Jeder Kapazitätsverpflichtete erhält eine jährliche Kapazitätsvergütung in der bezuschlagten Höhe als Gegenleistung für die Bereitstellung der gebotenen Leistung (pay-as-bid). Für geplante und ungeplante Nichtverfügbarkeiten sowie Über- und Unterfüllung sieht der Entwurf eine Reihe von Detailvorschriften vor.

Von besonderer Bedeutung ist der Preisspitzenausgleich: Bei besonders hohen Erlösmöglichkeiten auf dem Spotmarkt müssen die Kapazitätsverpflichteten einen Teil der Erlöse an die zuständigen Übertragungsnetzbetreiber abführen.

Drei verschiedene Ausschreibungsvarianten

Für den Erbringungszeitraum 2031/2032 sieht das Gesetz drei verschiedene Ausschreibungsvarianten vor: Langzeitkapazitäten, Erzeugungskapazitäten und Kapazitäten. Die bereits für dieses Jahr geplanten Ausschreibungsrunden betreffen die Langzeitkapazitäten mit folgenden Anforderungen (§§ 4, 12 StromVKG-E):

  • Ausschließlich neue Erzeugungsanlagen oder Kapazitätserweiterungen
  • Langzeitkriterium: Um auch längere Dunkelflauten abdecken zu können, muss die Anlage 10 Stunden am Stück in Höhe der installierten Leistung einspeisen können; nach einer einzigen „Zwischenstunde“ muss die Anlage dazu erneut in der Lage sein („10-1-10-Stunden-Kriterium“)
  • Verpflichtungszeitraum: 15 Jahre
  • Zwei Gebotstermine: 8. September und 22. Dezember 2026
  • Jeweiliges Ausschreibungsvolumen: 4,5 GW

Die Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten richten sich ebenfalls an Neuanlagen und Kapazitätserweiterungen. Unter die Voraussetzungen für Kapazitäten fallen hingegen auch Bestandsanlagen sowie regelbare Lasten.

Für alle Varianten gilt: Bei einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren muss die betroffene Anlage gemäß § 73 StromVKG-E ab 2045 klimaneutral betrieben werden können.

Diskussionen um die Ausgestaltung und offene Punkte

Schon vor Beginn der parlamentarischen Beratung haben verschiedene Seiten Kritik an dem Entwurf geäußert. So wird in einer Studie von Connect Energy Economics im Auftrag von bne, DIHK, EEX und VEA das Gesamtkonzept als solches hinterfragt. Anstelle eines staatlichen Eingriffs in den Markt könne der Markt selbst durch die Weiterentwicklung von Absicherungspflichten dasselbe Maß an Versorgungssicherheit gewährleisten.

Und auch die konkrete Ausgestaltung des Kapazitätsmarkts wird kritisiert. Die Teilnahme an Ausschreibungen setzt nach § 8 StromVKG voraus, dass für die (geplante) Anlage bereits eine verbindliche Netzanschlusszusage vorliegt. Nach Auffassung des Bundeskartellamts bevorzuge dies Kohle- und ehemalige Atomkraftstandorte, da neue Projekte kaum rechtzeitig eine entsprechende Zusage erhalten könnten. Des Weiteren führe das Langzeitkriterium zu einem faktischen Ausschluss von Batteriespeicher-Systemen. Diese Gefahr sieht auch der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) – insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Langzeitkriterium an die installierte und nicht an die gebotene Leistung anknüpfe.

Für potenzielle Bieter besteht zudem im Hinblick auf die schon bald anstehendenden Ausschreibungen die missliche Lage, dass die Reform der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom der Bundesnetzagentur (AgNes) noch nicht abgeschlossen ist. Geplant sind unter anderem Einspeiseentgelte in Form eines Kapazitätspreises auf Basis der vertraglich vereinbarten Netzanschlusskapazität sowie in Form mengenbezogener dynamischer Entgelte. Potenzielle Bieter haben ein erhebliches Interesse daran, etwaige Einspeiseentgelte bei ihren Gebotskalkulationen zu berücksichtigen. Die Bundesnetzagentur hat bislang lediglich grobe Größenvorstellungen genannt (Kapazitätspreis: 4 bis 7 €/kW/Jahr; dynamisches Entgelt: ca. 0,10 €/kWh im Falle erwarteter Engpassmanagementmaßnahmen). Die verbindliche Festlegung wird jedoch erst Anfang 2027 in Kraft treten, und die dynamischen Entgelte sollen erst in einer späteren Festlegung geregelt werden. Der Bundesregierung geht auf diese missliche Lage im Entwurf zwar ausdrücklich ein. Eine risikomindernde Regelung ist dennoch nur beim Preisspitzenausgleich vorgesehen.

Schließlich ruft auch die Pflicht zur Erbringung von Momentanreserve bei bestimmten Ausschreibungen mit langen Verpflichtungszeiträumen Kritik hervor. Dabei handelt es sich um kurzfristig verfügbare Leistungsreserven, um die Netzfrequenz im Gleichgewicht zu halten. Laut BDEW führe die Ausgestaltung dieser Pflicht im StromVKG-E zu kaum abschätzbaren Zusatzinvestitionen und insofern zu erheblichen Kalkulationsrisiken.

Praxisausblick

Sollte sich der Gesetzgeber an den seitens der Bundesregierung gewünschten Zeitplan halten und das StromVKG zügig verabschieden, steht die erste Ausschreibungsrunde bereits kurz bevor. Für Marktteilnehmer bliebe dann wenig Zeit, um sich auf das neue Konzept und die diversen Ausschreibungsbedingungen einzustellen.

(22. Juni 2026)