Das neue BKZ-Positionspapier der Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur hat im November 2024 ein neues Positionspapier zur Erhebung von Baukostenzuschüssen („BKZ“) veröffentlicht. BKZ sind einmalige Aufwendungen für den Ausbau (Erstellung und / oder Verstärkung) des vorgelagerten Netzes bei Herstellung oder Verstärkung eines Netzanschlusses.

Pflicht zur Erhebung eines BKZ wegen Finanzierungsfunktion

Nach Auffassung der Bundesnetzagentur sollen Netzbetreiber neuerdings dazu verpflichtet sein, BKZ zu erheben. Dies ergebe sich aus der Finanzierungsfunktion des BKZ, welche die Beschlusskammer 8 mit dem neuen Positionspapier ausdrücklich als weitere Funktion des BKZ neben seiner Lenkungs- und Steuerungsfunktion anerkennt. Diese Neupositionierung hat vor allem für Netzbetreiber Relevanz, die keine BKZ erheben. In den Augen der Bundesnetzagentur verhalten sich diese Netzbetreiber ineffizient, weil sie die Finanzquelle BKZ nicht ausschöpfen. Diese neue Position ist mehr als fraglich, weil die Netzkosten grundsätzlich durch Netznutzungsentgelte gedeckt werden. So hatte es auch die Beschlusskammer 6 im Positionspapier aus dem Jahr 2009 gesehen und eine Finanzierungsfunktion ausdrücklich abgelehnt. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass Gemeinden im Konzessionswettbewerb nach § 46 EnWG in der Regel einen Wettbewerb um den niedrigsten BKZ veranstalten und damit Anreize setzen, keine oder niedrige BKZ zu erheben.

Bestimmung der Höhe des BKZ anhand eines geglätteten Leistungspreismodells

Die Höhe des BKZ muss gemäß § 17 Abs. 1 EnWG den Erfordernissen der Angemessenheit, Transparenz und Diskriminierungsfreiheit genügen. Das sog. Leistungspreismodell („LP-Modell“) der Beschlusskammer 6 aus dem Jahr 2009 erfülle diese Voraussetzungen weiterhin. Nach diesem Modell wird für die Berechnung des BKZ verbrauchsunabhängig auf solche Kosten abgestellt, die den Stromversorger für die dauerhafte und uneingeschränkte Bereitstellung von Strom entstehen. Hierbei wird nicht nach der Art der angeschlossenen Last differenziert, sondern lediglich auf den Leistungsbezug abgestellt. Ursprünglich war Gegenstand der Berechnung hierbei der jeweils bei Vertragsschluss oder der Vertragsanpassung geltende, veröffentlichte Leistungspreis („LP“). Zur Abmilderung der in den letzten Jahren stark schwankenden LPe (z. B. aufgrund externer Eingriffe durch den Bundeszuschuss oder EE-Netzkostenwälzung) hält die Beschlusskammer 8 eine Glättung des BKZ nach folgender Formel für möglich:

arithmetisches Mittel der Leistungspreise über 5 Jahre (>2.500 h/a) der Netzebene x bestellte Leistung

Geltung des Leistungspreismodells auch für nicht dauerhaft uneingeschränkt verfügbare Anschlussleistungen

Im Normalfall findet das Leistungspreismodell auf dauerhaft und uneingeschränkt zur Verfügung gestellte Anschlussleistungen Anwendung. Nach dem BKZ-Positionspapier könne auch für den Fall, dass die beantragte Anschlussleistung nur begrenzt genutzt werden kann, ein BKZ auch in solchen Fällen anhand des LP-Modells erhoben werden, wenn der BKZ angemessen reduziert wird. Die Art der angeschlossenen Last ist bei der Erhebung des BKZ unbeachtlich. Abzustellen sei auf den Leistungsbezug an sich. Das hat vor allem Relevanz für Stromspeicher. Hier hatte das OLG Düsseldorf festgestellt, dass der BKZ zumindest für netzgekoppelte Stromspeicher nicht nach dem LP-Modell berechnet werden dürfe (dazu Heller/Schneider, EWeRK 2024, 59 ff.). Davon zeigt sich die BNetzA allerdings unbeeindruckt und ist offenbar zuversichtlich, dass das Rechtsbeschwerdeverfahren beim BGH (EnVR 1/24) zu ihren Gunsten ausgeht. Netzbetreiber werden daher auch für Speicherprojekte BKZ verlangen, die bis zu einer Klärung nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt werden sollten.

Ausnahmebestimmungen zur Erhebung differenzierter BKZ in einem Netzgebiet

Die Bundesnetzagentur will bei der Erhebung der BKZ zudem eine Ausnahme vom Diskriminierungsverbot für Übertragungsnetzbetreiber zulassen, so dass sie wirkungsbezogen auf der Ebene des Übertragungsnetzes unterschiedliche BKZ erheben können. Eine Differenzierung kann etwa dann erfolgen, wenn sich die Ansiedlung eines Verbrauchers – bspw. einer Fabrik, eines Elektrolyseurs oder eines Stromspeichers – aus Perspektive des Netzes an einem bestimmten Standort weniger oder keine Zusatzkosten verursacht. Die Übertragungsnetzbetreiber sollen dabei jedoch eine einheitliche Vorgehensweise anwenden. Zur erforderlichen Differenzierung könnten die sich auf Basis der Berechnungen ergebenden Mehrkosten in Abhängigkeit zu den ermittelten Redispatchvolumen zudem in mehrere Intervalle eingeteilt werden, zum Beispiel in fünf gleichmäßige Stufen von 20 – 100 % des LP. Da dies jedoch nicht zu einem BKZ von 0 EUR führen soll, fordert die Bundesnetzagentur einen BKZ in Höhe von mindestens 20 % („größter Knickpunkt“).

Im Gegensatz zu Übertragungsnetzbetreibern sieht die Beschlusskammer 8 keine Ausnahmeregelungen für Verteilernetzbetreiber vor. Hier ist die BKZ-Praxis diskriminierungsfrei auszugestalten.

Anwendungsfälle für eine BKZ-Erhebung

Die Bundesnetzagentur definiert außerdem Fälle, in denen Netzbetreiber berechtigt sein sollen, einen neuen, erhöhten BKZ vom Anschlussnehmer zu verlangen. Zu diesen Fällen gehöre:

  • Ein Wechsel der Örtlichkeit des Netzanschlusses durch den Anschlussnehmer
  • Ein Wechsel der Anschlussnetzebene auf Veranlassung des Anschlussnehmers
  • Eine Leistungserhöhung durch den Anschlussnehmer unabhängig von dessen Vorverhalten

(2. Dezember 2024)