CO2-Grenzausgleichssystem CBAM: Erste Pflichten für Unternehmen ab 1. Oktober 2023

Seit dem 1. Oktober 2023 finden die Regelungen des EU Carbon Border Adjustment Mechanism („CBAM“) Anwendung. Dabei handelt es sich um ein neuartiges CO2-Grenzausgleichssystem. In einer nun beginnenden Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2025 unterliegen Unternehmen, die Zement, Eisen, Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff in die EU einführen, zunächst umfassenden Dokumentations- und Berichtspflichten. Ein erster Bericht muss bereits Ende Januar 2024 abgegeben werden. Ab 2026 müssen Unternehmen für in die EU importierte Waren einen finanziellen Ausgleich für die Emissionen leisten, die bei der Herstellung der Waren in Drittländern entstanden sind. Geregelt ist der CBAM in der Verordnung (EU) 2023/956.

Hintergrund

Ziel des CBAM ist es, ein sog. Carbon-Leakage zu verhindern. Damit ist (hier) die Verlagerung der Produktion in das Nicht-EU-Ausland gemeint, um den Erwerb der in der EU erforderlichen Emissionszertifikate zu umgehen. Für die Einfuhr bestimmter Waren aus energieintensiven Branchen ist künftig der CO2-Preis zu entrichten, der im Rahmen des europäischen Emissionshandelssystems zu zahlen wäre. Sofern im Produktionsland ein CO2-Preis zu zahlen ist, wird dieser allerdings berücksichtigt. Auf diese Weise sollen Wettbewerbsnachteile für europäische Produzenten ausgeglichen werden. Gleichzeitig sollen die globalen CO2-Emissionen reduziert werden, indem Anreize für außereuropäische Produzenten geschaffen werden, ihre Produktionsemissionen zu senken.

Anwendungsbereich

CBAM gilt zunächst für alle in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgelisteten Waren, die ihren Ursprung in einem Drittland haben oder dort veredelt wurden und nun in die EU eingeführt werden. Die in Anhang I aufgeführten Waren sind Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Wasserstoff und elektrischer Strom. Die Europäische Kommission beabsichtigt, den Kreis der betroffenen Waren nach Ende der Übergangsphase zu erweitern.

Ausnahmen gelten für Waren mit einem Wert von unter 150 Euro, für Waren aus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz sowie für militärische Zwecke.

Übergangszeitraum ab 1. Oktober 2023

In einem Übergangszeitraum zwischen dem 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 gelten umfassende Aufzeichnungs- und Berichtspflichten, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 konkretisiert werden. Unternehmen sind verpflichtet, die Menge der importierten Waren, die damit verbundenen direkten und indirekten grauen Emissionen und den im Herkunftsland fälligen CO2-Preis anzugeben.

Anhang I der Durchführungsverordnung enthält eine detaillierte Liste aller Informationen, die im Bericht enthalten sein müssen und gibt eine Gliederung für den CBAM-Bericht vor. Der erste Bericht mit Angaben zu den im vierten Quartal 2023 eingeführten Waren muss bereits bis zum 31. Januar 2024 vorgelegt werden. Hierfür sieht die Durchführungsverordnung Vereinfachungsmöglichkeiten vor, etwa die Ermittlung grauer Emissionen mithilfe anderer Berechnungsmethoden sowie die Verwendung von Standardwerten.

Betroffene Unternehmen sollten sich frühzeitig auf die Umsetzung der regulatorischen Vorgaben vorbereiten und festlegen, wer für die Pflichten nach CBAM verantwortlich ist. Die Europäische Kommission stellt Online-Schulungsmaterial und Webinare, sektorspezifische Factsheets und einen Leitfaden bereit.

Volle Umsetzung ab 2026

Ab dem 1. Januar 2026 erfolgt die vollständige Implementierung des Ausgleichssystems durch Kauf und Abgabe von Zertifikaten. Vom Anwendungsbereich erfasste Waren dürfen ab diesem Zeitpunkt nur noch von sog. CBAM-Anmeldern, d.h. registrierten Importeuren eingeführt werden. Der Preis der CBAM-Zertifikate berechnet sich nach dem durchschnittlichen Wochenpreis für Zertifikate des europäischen Emissionshandelssystems. Die Europäische Kommission ist in Abstimmung mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verantwortlich für den Verkauf und die Koordinierung von CBAM-Zertifikaten. Hierfür soll eine zentrale Plattform eingerichtet werden, über die Importeure die Waren anmelden und Zertifikate kaufen können.

(4. Oktober 2023)