Der vollständige AgNes-Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur („BNetzA“) enthält erstmals konkrete Übergangsregelungen für die individuellen Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV. Für stromintensive Unternehmen bringt der Entwurf damit mehr Planungssicherheit für die Zeit nach dem Außerkrafttreten der StromNEV Ende 2028. Das bisherige Bandlastprivileg soll allerdings nur befristet fortgeführt und anschließend durch ein stärker auf Flexibilität ausgerichtetes System ersetzt werden.
Bandlastprivileg bleibt bis Ende 2031 erhalten
Nach Tenorziffer 17.2 des Festlegungsentwurfs soll § 19 Abs. 2 S. 2 bis 4 StromNEV für bestimmte Bestandskunden bis zum 31. Dezember 2031 weiter anwendbar bleiben.
Voraussetzung ist, dass der Letztverbraucher zum 31. Dezember 2028 über eine wirksame individuelle Netzentgeltvereinbarung nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV verfügt und in den Jahren 2026 bis 2028 mindestens einmal die Voraussetzungen für einen Entgeltrabatt erfüllt hat.
Die BNetzA geht davon aus, dass rund 600 Betriebe von der Übergangsregelung betroffen sind. Die befristete Fortführung soll insbesondere verhindern, dass der kurzfristige Wegfall der bislang erheblichen Netzentgeltreduzierungen zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen führt.
BNetzA will Bandlastprivileg langfristig abschaffen
Die Übergangsregelung bedeutet allerdings keine dauerhafte Fortführung des bisherigen Systems. Die BNetzA hält die Privilegierung eines möglichst konstanten Strombezugs energiewirtschaftlich nicht mehr für sachgerecht und will sie nach Ablauf des Übergangszeitraums beenden.
Die Jahre 2029 bis 2031 sollen den betroffenen Unternehmen vielmehr Gelegenheit geben, sich auf die neue AgNes-Systematik und ein künftig gesondert festzulegendes Sondernetzentgelt einzustellen, das Anreize für eine flexiblere industrielle Stromabnahme setzen soll. Wie dieses neue Sondernetzentgelt konkret ausgestaltet wird, ist noch offen.
Keine Lösung der Flexibilitätslücke ab 2026
Von der Übergangsregelung zu unterscheiden ist die bereits ab 2026 relevante Frage, in welchem Umfang stromintensive Unternehmen ihre Last flexibilisieren können, ohne ihr individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV zu gefährden.
Die Festlegung BK4-22-089 hatte hierfür Sonderregelungen geschaffen, nach denen bestimmte flexible Verbrauchsreaktionen bei der Prüfung der Voraussetzungen des individuellen Netzentgelts außer Betracht bleiben konnten. Diese Regelung war bis zum 31. Dezember 2025 befristet.
Der nun vorliegende AgNes-Festlegungsentwurf enthält keine ausdrückliche Verlängerung der BK4-22-089. Die in Tenorziffer 17.2 vorgesehene Fortgeltung des § 19 Abs. 2 S. 2 bis 4 StromNEV ist hiervon zu unterscheiden.
Für Unternehmen ist dies besonders relevant, weil sie für den Übergangsschutz nach AgNes in den Jahren 2026 bis 2028 mindestens einmal die Voraussetzungen für einen Entgeltrabatt erfüllen müssen. Soweit keine anderweitige Anschlussregelung für BK4-22-089 geschaffen wird, müssen stromintensive Unternehmen daher bei der Flexibilitätsvermarktung besonders darauf achten, die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 S. 2 bis 4 StromNEV weiterhin einzuhalten.
Ausblick
Der AgNes-Entwurf schafft damit einerseits einen wichtigen Übergangszeitraum für Bestandskunden bis Ende 2031. Andererseits bestätigt er den grundlegenden Richtungswechsel der BNetzA: Weg von der Privilegierung eines möglichst gleichmäßigen Strombezugs und hin zu Netzentgelten, die einen flexiblen und netzdienlichen Verbrauch anreizen.
Für stromintensive Unternehmen sind daher zwei Zeiträume auseinanderzuhalten: Kurzfristig stellt sich bereits ab 2026 die Frage, unter welchen Voraussetzungen Flexibilitätsvermarktung mit dem bestehenden Bandlastprivileg vereinbar ist. Mittelfristig müssen sich die Unternehmen auf das Auslaufen des § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV Ende 2031 und das angekündigte neue Flexibilitätsregime einstellen.
(10. August 2026)
