AgNes: Mieterstrom gegenüber gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung im Vorteil

Der vollständige AgNes-Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur („BNetzA“) enthält eine neue Kostenregelung für sogenannte Prosumer. Sie kann erhebliche Auswirkungen auf dezentrale Versorgungskonzepte in Mehrparteiengebäuden haben. Während insbesondere die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung mit zusätzlichen Netzentgelten belastet werden kann, können klassische Mieterstrommodelle von ihrer energiewirtschaftlichen Struktur profitieren. Entscheidend ist dabei, ob die Marktlokationen („MaLo“) der einzelnen Bewohner aktiv bleiben oder ruhend gestellt werden.

Neuer Grundpreisaufschlag für Prosumer

Für Prosumer in der Niederspannung mit einem Jahresverbrauch von bis zu 100.000 kWh sieht der Entwurf ab dem 1. Januar 2029 zusätzlich zum regulären Netzentgelt-Grundpreis einen Aufschlag von 70 bis 90 Prozent des Grundpreises vor. Eine Mindestgröße der Erzeugungsanlage von 30 kW gilt für diesen Prosumer-Aufschlag nicht; ausgenommen von der Prosumer-Definition sind lediglich Steckersolargeräte.

Als Prosumer behandelt der Entwurf eine Entnahmestelle in der Niederspannung, wenn neben Strom aus dem Netz auch Strom aus einer Erzeugungsanlage hinter demselben Netzanschluss bezogen wird. Die BNetzA begründet den Aufschlag damit, dass Prosumer aufgrund ihrer Eigenversorgung weniger Strom aus dem Netz beziehen, die Netzinfrastruktur aber weiterhin insbesondere in Zeiten geringer Eigenerzeugung zur Versorgung benötigen.

Der Prosumer-Aufschlag soll auch für Bestandsanlagen gelten. Einen mit den Übergangsregelungen für Einspeiseentgelte vergleichbaren Bestandsschutz sieht der Entwurf nicht vor. Die Netzbetreiber sollen die betroffenen Prosumer-Entnahmestellen bereits bis zum 1. April 2028 identifizieren und den Lieferanten melden.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung besonders betroffen

Ausdrücklich adressiert die BNetzA Mehrparteienhäuser mit Mieterstrom oder gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung. In diesen Fällen soll jede beteiligte verbrauchende MaLo identifiziert werden, deren Netzbezug durch eine oder mehrere Erzeugungsanlagen hinter demselben Netzanschluss gemindert wird.

Für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung kann dies erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben. Die teilnehmenden Bewohner behalten ihren eigenen Reststromliefervertrag und ihre aktive MaLo. Gleichzeitig wird ihr Netzbezug durch den ihnen zugeordneten Gebäudestrom reduziert. Damit erfüllen die teilnehmenden MaLo grundsätzlich die Voraussetzungen der Prosumer-Regelung. Zusätzlich zum regulären Grundpreis kann daher für jeden teilnehmenden Bewohner der Prosumer-Aufschlag von 70 bis 90 Prozent anfallen.

Gerade bei kleineren Stromverbräuchen kann die zusätzliche fixe Belastung die Wirtschaftlichkeit der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung erheblich verschlechtern. Die Grundpreis-Kosten wachsen linear mit der Zahl der Teilnehmer und arbeiten gegen den Skalierungsvorteil, der das Modell bislang attraktiv machte.

Ruhende MaLo kann Mieterstrom privilegieren

Beim klassischen Mieterstrommodell kann die Situation anders liegen. Übernimmt der Mieterstromlieferant die Vollversorgung des teilnehmenden Mieters und wird dessen MaLo im Rahmen des jeweiligen Messkonzepts gegenüber dem Netzbetreiber ruhend gestellt, wird für diese MaLo kein eigener Netzentgelt-Grundpreis abgerechnet.

Dies ist für AgNes entscheidend. Die BNetzA stellt in der Begründung ausdrücklich klar, dass der Prosumer-Aufschlag nur erhoben wird, wenn für die betreffende MaLo auch ein Grundpreis abgerechnet wird.

Die Ruhendstellung der MaLo kann damit zum wesentlichen Vorteil des klassischen Mieterstrommodells werden. Sie bedeutet dabei nicht, dass der Verbrauch des Mieters nicht mehr individuell gemessen oder abgerechnet wird. Der Mieterstromlieferant kann den Mieter weiterhin auf Grundlage seines individuell gemessenen Verbrauchs abrechnen. Die energiewirtschaftliche Ruhendstellung der MaLo gegenüber dem Netzbetreiber ist hiervon zu unterscheiden.

Wird für die ruhende MaLo kein eigener Netzentgelt-Grundpreis erhoben, spricht die Systematik des Festlegungsentwurfs dafür, dass für diese MaLo auch der zusätzliche Prosumer-Aufschlag nicht anfällt. Im Ergebnis werden Netzentgelt-Grundpreis und Prosumer-Aufschlag bei einem Mieterstromprojekt regelmäßig nur einmal fällig – am Summenzähler.

Nicht teilnehmende Mieter bleiben außen vor

Auch Bewohner eines Mieterstromgebäudes, die nicht am Mieterstrommodell teilnehmen, werden nicht allein aufgrund der im Gebäude vorhandenen Erzeugungsanlage zu Prosumern.

Wer keinen Strom aus der Erzeugungsanlage bezieht und weiterhin vollständig über seine aktive MaLo von einem externen Stromlieferanten versorgt wird, dessen Netzbezug wird nicht durch die lokale Erzeugung gemindert. Die Prosumer-Eigenschaft setzt nach dem Festlegungsentwurf aber gerade eine solche Minderung des Netzbezugs voraus.

AgNes könnte Wettbewerbsvorteil für Mieterstrom schaffen

Die neue Prosumer-Regelung kann damit zu einer bemerkenswerten Verschiebung zwischen den beiden dezentralen Versorgungskonzepten führen. Teilnehmer einer gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung behalten ihre aktive MaLo und können deshalb künftig zusätzlich mit dem Prosumer-Aufschlag belastet werden. Bei klassischen Mieterstrommodellen kann dieser zusätzliche Grundpreis dagegen vermieden werden, wenn die MaLo der teilnehmenden Mieter ruhend gestellt werden und dort kein eigener Netzentgelt-Grundpreis anfällt.

Für bestehende und neue Mieterstromprojekte gewinnt damit die konkrete Ausgestaltung des Messkonzepts erheblich an Bedeutung. Die Ruhendstellung der einzelnen MaLo kann unter der neuen AgNes-Systematik zu einem wesentlichen wirtschaftlichen Vorteil des klassischen Mieterstrommodells gegenüber der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung werden.

Allerdings handelt es sich bei AgNes bislang um einen Entwurf: Er liegt noch bis zum 18. September 2026 zur Konsultation aus, der Beschluss ist für Ende 2026 vorgesehen, und ob die Ungleichbehandlung beider Modelle im Verfahren noch aufgegriffen wird, bleibt offen.

(11. August 2026)