Pooling – BGH bestätigt Entscheidung des OLG Düsseldorf

Mit seiner Entscheidung vom 9. Oktober 2018 (Az.: EnVR 22/17) fügt der BGH dem seit 2011 schwelenden Streit über das Ob und Wie des sog. Poolings (Raue LLP-Update: „Fortsetzung in Sachen Pooling – Entscheidung des BGH erwartet“ und „Neues zum Pooling: Gute Chancen für Netzkunden auf Rückzahlungen“) einen weiteren klärenden Baustein hinzu, indem er die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur (BNetzA) gegen den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 18. Januar 2017 (Az.: VI-3 Kart 183/15 (V)) zurückgewiesen hat.

Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 18. Januar 2017

In einem Beschluss vom 18. Januar 2017 hatte das OLG Düsseldorf im Interesse der Netzkunden entschieden, die auf Grund entpoolter Netzentgeltabrechnungen überhöhte Netzentgelte gezahlt haben.

Das Gericht bestätigte dabei die Entscheidung der BNetzA in einem Missbrauchsverfahren auf Grundlage von § 31 Abs. 1 EnWG, das die star.Energiewerke Raststatt gegen die Netze BW angestrengt hatte. Die Netze BW hatte sich als zuständige Netzbetreiberin geweigert, die Netzentgelte für die star.Energiewerke Rastatt gepoolt zu berechnen. Das Gericht legte den Anwendungsbereich des Poolings aus § 17 Abs. 2a StromNEV weit aus und verpflichtete die Netze BW zur gepoolten Netznutzungsentgeltberechnung, da zwischen den betroffenen Entnahmestellen zwar keine galvanische Verbindung, aber eine induktive Verbindung bestanden habe (hierzu ausführlich Raue LLP-Update: „Neues zum Pooling: Gute Chancen für Netzkunden auf Rückzahlungen“). Dies sei für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2a StromNEV ausreichend.

Entgegen der Missbrauchsentscheidung der BNetzA entschied das OLG Düsseldorf jedoch, dass Netze BW eine gepoolte Abrechnung rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 durchführen müsse. Die BNetzA hatte in seiner Missbrauchsentscheidung den Antrag der star.Energiewerke Raststatt als betroffene Netznutzerin auf eine rückwirkende Anpassung auch für das Jahr 2014 mit dem Argument abgewiesen, dass dieser Zeitraum bereits abgeschlossen sei. Der aus dem Fehlverhalten der Netze BW folgende wirtschaftliche Schaden im Jahr 2014 sei als mittelbare Folge unbeachtlich. Im Gegensatz hierzu führte das OLG Düsseldorf aus, dass das Kriterium der gegenwärtigen Interessenberührung aus § 31 EnWG auch für das Jahr 2014 erfüllt sei, da die Weigerung einer gepoolten Abrechnung sich als andauernde, die Interessen des Netznutzers gegenwärtig beeinträchtigende Zuwiderhandlung darstelle. Es handele sich um einen „einheitlichen Streitgegenstand und Lebenssachverhalt“.

Entscheidung des BGH vom 9. Oktober 2018

Hiergegen wandte sich die BNetzA mit ihrer Rechtsbeschwerde zum BGH. Entgegen dem Antrag der BNetzA hat der BGH nun die Feststellung des OLG Düsseldorf bestätigt. Das von der star.Energiewerke Raststatt beanstandete Verhalten der Netze BW stelle einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar, die für die Beurteilung maßgeblichen Regelungen hätten sich seit dem 1. Januar 2014 nicht geändert und der Streit über die Abrechnung im Jahr 2014 sei nicht beigelegt. Dass die Netzentgeltabrechnung in der Regel jährlich erfolge ändere nichts an der Beurteilung. Ebenso irrelevant sei, dass mögliche zivilrechtliche Ansprüche der star.Energiewerke Raststatt bereits verjährt seien. Insofern führt der BGH ergänzend aus, dass die Verjährung von Schadensersatzansprüchen nach § 32 Abs. 5 S. 1 EnWG im Falle einer Einleitung eines Verfahrens nach § 31 EnWG gemäß § 204 Abs. 2 BGB gehemmt sei.

Konsequenzen für Rückforderungsansprüche von Netzkunden

Wie bereits die Entscheidung des OLG Düsseldorfs ist der Beschluss des BGH eine gute Nachricht für alle Netzkunden, die aufgrund entpoolter Netzentgeltabrechnungen überhöhte Netzentgelte gezahlt haben.

  • Mit der Entscheidung vom 18. Januar 2017 hat das OLG Düsseldorf die technischen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine gepoolte Abrechnung gemäß § 17 Abs. 2a StromNEV klargestellt.
  • Mit seiner Entscheidung vom 9. Oktober 2018 bestätigt der BGH, dass der Verstoß gegen die Pflicht zur gepoolten Abrechnung (zumindest ab dem 1. Januar 2014) einen einheitlichen Lebenssachverhalt darstellt.
  • Bereits mit seinem Beschluss vom 9. März 2016 hatte das OLG Düsseldorf die Möglichkeit eines zivilrechtlichen Rückforderungsanspruches geschädigter Netzkunden (auf Grundlage des § 315 BGB) bejaht (Az.: VI-3 Kart 157/14 (V)).

Die Entscheidung des BGH hat damit unmittelbare Auswirkungen für alle Netzkunden, die die technischen Voraussetzungen des § 17 Abs. 2a StromNEV in der Vergangenheit erfüllt haben und wegen entpoolter Netzentgeltabrechnungen ab dem Jahr 2014 ein Missbrauchsverfahren nach § 31 Abs. 1 EnWG bei der BNetzA angestrengt haben.

Darüber hinaus sollte jedoch jeder Netzkunde prüfen, ob er – trotz Erfüllung der vom OLG Düsseldorf geforderten technischen Kriterien – eine entpoolte Netznutzungsentgeltabrechnung erhalten hat. Dies gilt selbst für die Jahre 2012 und 2013. Es sprechen sehr gute Argumente dafür, dass ein Anspruch auf gepoolte Abrechnungen unter den gleichen Voraussetzungen auch die für den Zeitraum vor 2014 (und damit vor in Kraft treten des § 17 Abs. 2a StromNEV) bestanden hat. Die Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche hängt unter diesen Umständen davon ab, ob der Anspruch nicht schon teilweise verjährt ist (zum 31. Dezember 2018 verjähren die Ansprüche aus dem Jahr 2015). Angesichts der unklaren Rechtslage zur Rechtmäßigkeit des Poolings und seiner Voraussetzungen lässt sich aber – selbst wenn keine Verjährungsverzichtsvereinbarungen getroffen worden sind – argumentieren, dass eine mögliche Verjährung der Rückzahlungsansprüche bis zu den klärenden Entscheidungen des OLG Düsseldorf gehemmt gewesen ist.

(5. Dezember 2018)