Check24 verzichtet auf Preisparitätsklauseln gegenüber Energieversorgern

Am 24. Februar 2026 hat das Bundeskartellamt im Verfahren B8-40/25 die Verpflichtungszusagen der Check24 GmbH für bindend erklärt (siehe Pressemitteilung hier; Verpflichtungszusage im Wortlaut hier). Mit diesen Zusagen verpflichtet sich Check24, die bisherige Praxis zur Verwendung von Preisparitätsklauseln gegenüber Energieversorgungsunternehmen zu beenden. Die Verträge sollen zügig, spätestens jedoch bis Jahresende 2026 angepasst werden.

Es ist nicht das erste Mal, dass Vergleichsportale nach Ermittlungen durch Kartellbehörden ihre Bestpreisklauseln aufgeben. Bereits 2015 hatte Verivox angekündigt, freiwillig auf solche Klauseln zu verzichten (siehe hier). Zehn Jahre später folgt nun Check24, der größte Wettbewerber, mit einer ähnlichen Verpflichtung. Laut Bundeskartellamt sind Onlinevermittlungsdienste für die Energieversorger essenziell, da etwa 57 % der neuen Strom- und Gasverträge in Deutschland über diese Plattformen abgeschlossen werden, 60-70 % davon auf Vermittlung von Check24.

Bisher untersagte Check24 den Energieversorgern vertraglich, ihre Tarife über andere Vergleichsportale oder den eigenen Vertrieb günstiger anzubieten als über Check24. Diese aufgegebene Vertragspraxis soll den Energieversorgungsunternehmen mehr Spielraum im Hinblick auf ihre Preissetzungsfreiheit gewähren. Der Wettbewerb zwischen den Angeboten auf verschiedenen Vertriebswegen – und damit auch zwischen den Preisvergleichsportalen – soll auf diese Weise gestärkt werden, ohne dass die Energieversorgungsunternehmen mit negativen Konsequenzen für ihre Angebote bei Check24 rechnen müssen.

Insbesondere kann Check24 nach diesen Zusagen Angebote nicht mehr schlechter in den Suchergebnissen eines Endnutzers präsentieren, weil dasselbe Produkt über andere Vertriebswege günstiger angeboten wird (sogenanntes „Dimming“). Die Verpflichtungszusage lässt eine Beeinflussung des Rankings nur aus Gründen zu, die nicht unmittelbar an der Preisgleichheit zu anderen Vertriebskanälen anknüpfen. So kann das Ranking der Angebote auf Check24 weiterhin durch Faktoren wie den konkreten Preis des Tarifs, die „relative Attraktivität zum Wettbewerb“ oder Kundenbewertungen beeinflusst werden. Eine genauere Definition der Begrifflichkeiten enthalten die Verpflichtungszusagen nicht.

Ob angesichts der komplexen Zusammenführung verschiedener Kriterien im Ranking der Angebote durch Check24 der erwartete positive Effekt im Wettbewerb tatsächlich eintritt, hängt folglich weiterhin davon ab, wie Check24 z. B. mit den Bewertungen unzufriedener Kunden umgeht, die den über Check24 abgeschlossenen Tarif auf anderen Plattformen zu günstigeren Preisen entdeckt haben. Der Umstand, dass das Bundeskartellamt erneut im selben Sektor eine ähnlich gelagerte Konstellation wie vor 10 Jahren aufgreifen musste, belegt den starken Wunsch der Vergleichsportale, sich als Vermittler der günstigsten Angebote im Markt zu positionieren. Aus Verbrauchersicht mag das Suchkosten ersparen – dafür würden sie jedoch mit einem Verlust an Wettbewerb zwischen den Vergleichsportalen und darüber hinaus zahlen.

(26.02.2026)