Mit Beschluss vom 30. März 2026 (Az. BK6-25-325) hat die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur (BNetzA) den Antrag eines Batteriespeicher-Projektierers im Missbrauchsverfahren gegen einen Verteilernetzbetreiber abgelehnt. Danach soll die Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) auf Batteriespeicher nicht anwendbar sein. Im konkreten Fall durfte der Netzbetreiber nach Ansicht der BNetzA einen Anschluss wegen Kapazitätsengpässen auf der Bezugsseite nach § 17 Abs. 2 EnWG verweigern.
Sachverhalt
Die Antragstellerin hatte Ende 2024 den Anschluss eines Graustromspeichers an das 110-kV-Netz beantragt und die angefragte Leistung nach Ablehnung Anfang 2025 erheblich reduziert. Auch dieses Netzanschlussbegehren wies der Netzbetreiber zurück: Der Leistungsbezug beeinträchtige die Spannungsqualität in unzulässiger Weise; der erforderliche Netzausbau dauere acht bis zehn Jahre. Die Antragstellerin verlangte daraufhin eine Bearbeitung nach der KraftNAV und verwies auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. November 2024 (Az. EnVR 17/22), der Speicher im Anwendungsbereich der StromNEV als Erzeugungsanlagen qualifiziert hatte.
Keine Anwendung der KraftNAV – auch nicht für die Vergangenheit
Während des laufenden Verfahrens hat die Bundesregierung mit Verordnung vom 23. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 368) in § 1 Abs. 1 Satz 2 KraftNAV geregelt, dass die KraftNAV auf Energiespeicheranlagen im Sinne von § 3 Nr. 36 EnWG keine Anwendung findet. Die Verordnungsbegründung (BR-Drs. 743/25) bezeichnet die Regelung als bloße „Klarstellung“. Die Beschlusskammer folgt dieser Lesart und unterstellt, dass die KraftNAV „zu keinem Zeitpunkt“ auf Speicher anwendbar gewesen sei. Die noch im Oktober in FAQs von der Behörde selbst vertretene gegenteilige Auffassung ist nach den Beschlussgründen damit „obsolet“; auf den BGH-Beschluss (Az. EnVR 17/22) geht die Kammer allein mit dem Hinweis ein, der BGH habe „in anderem Zusammenhang“ entschieden.
Ablehnung nach § 17 Abs. 2 EnWG zulässig
Anwendbar ist nach Auffassung der Beschlusskammer ausschließlich § 17 EnWG. Vorliegend sei die Verweigerung gerechtfertigt, weil die nachgefragte Bezugsleistung – insbesondere bei Ausfall des einzigen Höchst-/Hochspannungs-Transformators im einschlägigen Umspannwerk – zu einem unzulässigen Absinken der Spannung im 110-kV-Netz führe und eine (n−1)-sichere Bereitstellung nicht möglich sei. Einen „asymmetrischen Netzanschluss“ mit unterschiedlichen Anschlusswerten hält die Kammer ausdrücklich nicht für denkbar. Die Begründungspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 EnWG beschränke sich nach dem Beschluss auf das eigene Netz des Verteilernetzbetreibers. Der Netzbetreiber sei schließlich nicht zum Angebot flexibler Netzanschlussvereinbarungen (FCAs) verpflichtet. § 17 Abs. 2b EnWG eröffne dazu nur die Möglichkeit.
Bewertung und Ausblick
Positiv hervorzuheben ist, dass die Beschlusskammer – entgegen der Praxis zahlreicher Netzbetreiber, die Anschlussbegehren pauschal unter Verweis auf fehlende Kapazitäten ablehnen – eine substantiierte, auf das konkrete Netz bezogene Begründung nach § 17 Abs. 2 EnWG verlangt hat. Im Streitfall war dem Netzbetreiber eine solche Darlegung gelungen. Pauschale Ablehnungsschreiben genügen hingegen nicht. Die Ablehnung muss für den Einzelfall nachvollziehbar sein.
Zur wortlautbezogenen Auslegung des § 17 Abs. 2b EnWG – insbesondere zur Frage, ob die Norm lediglich eine Möglichkeit oder eine regulatorische Verpflichtung zum Angebot flexibler Netzanschlussvereinbarungen begründet – dürfte noch nicht das letzte Wort gesprochen sein. Dazu sind auch Zivilklagen anhängig. Ein Fragezeichen kann man auch an die These machen, dass der Gesetzgeber nachträglich den Anwendungsbereich der KraftNAV „klarstellen“ kann. Naheliegender ist, dass sich der Gesetzgeber zu Batteriespeichern keine Gedanken gemacht hat, so dass die Frage anhand der anderen Auslegungsmethoden zu klären ist.
(22. Mai 2026)
