Der Branchendruck zeigt Wirkung: Noch im Januar dieses Jahres hatte die Bundesnetzagentur („BNetzA“) die 20-jährige Netzentgeltbefreiung für Stromspeicher in Frage gestellt. Bei der Vorstellung des Zwischenstandes zum Verfahren zur Festlegung der allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom („AgNes“) am 27. Mai 2026 ist sie von dieser – verfassungsrechtlich problematischen – Position nun abgerückt.
Aktuelle Rechtslage zu den Netzentgelten für Stromspeicher
Nach geltender Rechtslage werden in Deutschland für die Entnahme von Strom verbrauchsabhängige Netzentgelte erhoben. Stromspeicher sind hiervon nach § 118 Abs. 6 EnWG befreit. Diese Privilegierung gilt für Anlagen, die bis zum 4. August 2029 in Betrieb genommen werden, für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme.
Neuregelung der Netzentgelte durch AgNes
Im Rahmen des AgNes-Verfahrens plant die BNetzA nun eine grundlegende Umstellung der Netzentgeltfinanzierung.
Für Erzeugungsanlagen und Stromspeicher soll ein kapazitätsbasiertes Entgelt (Kapazitätsentgelt) eingeführt werden, das sich an der vertraglichen Anschlussleistung orientiert. Nach den bislang veröffentlichten Unterlagen wird die Höhe dieses Entgelts voraussichtlich in einer Größenordnung von etwa 4 bis 7 EUR/kW pro Jahr liegen, wobei die konkrete Ausgestaltung und Höhe noch Gegenstand des laufenden Festlegungsverfahrens sind.
Daneben sollen dynamische Netzentgelte als Instrument zur Netzsteuerung und Engpassbewirtschaftung eingeführt werden. Diese sollen aber nicht der Finanzierung der Netzkosten dienen und werden derzeit frühestens ab dem Jahr 2030 diskutiert.
In weiten Teilen bestätigte die BNetzA in ihrer aktuellen Veröffentlichung diese bereits aus den AgNes-Orientierungspapieren bekannten Eckpunkte.
Keine Doppelbelastung für Speicher
Ein zusätzlich arbeits- bzw. verbrauchsabhängiges Netzentgelt – wie es Letztverbraucher auch zukünftig zahlen – soll es für Stromspeicher entgegen früheren Überlegungen hingegen nicht geben. Stromspeicher sollen damit nicht ein Netzentgelt für die Entnahme und ein weiteres für die Einspeisung zahlen müssen. Vielmehr würde das zukünftige Kapazitätsentgelt die Netznutzung für Entnahme und Ausspeisung abdecken.
118 Abs. 6 EnWG soll auch für neues Kapazitätsentgelt gelten
Beim Vertrauensschutz vollzieht die Bundesnetzagentur eine wesentliche Kurskorrektur. Die 20-jährige Netzentgeltbefreiung nach § 118 Abs. 6 Satz 1 EnWG für Anlagen, die bis zum 4. August 2029 in Betrieb genommen werden, soll im Hinblick auf das geplanten Kapazitätsentgelt weiterhin gelten.
Für die dynamischen Netzentgelte soll § 118 Abs. 6 Satz 1 EnWG hingegen nicht gelten. Nach Auffassung der BNetzA sei der Vertrauensschutz insoweit gering zu gewichten, da sich die dynamischen Netzentgelte standortunabhängig positiv auf die Verdienstmöglichkeiten von Speichern auswirken können.
Neu ist, dass die BNetzA den Vertrauensschutz an eine weitere Voraussetzung knüpfen will: Für Anlagen, die erst nach Inkrafttreten der AgNes-Festlegung (voraussichtlich Anfang 2027) in Betrieb genommen werden, soll der Bestandsschutz nur dann greifen, wenn die finale Investitionsentscheidung (Final Investment Decision – „FID“) bereits vor Inkrafttreten der Festlegung getroffen wurde.
Zukünftige Netzentgeltsystematik für Stromspeicher
Damit sollen nach derzeitigem Planungsstand künftig folgende Netzentgelte für Stromspeicher gelten:
- Kapazitätsentgelte für alle Stromspeicher, die nicht unter die Vertrauensschutzregelung fallen (Inbetriebnahme bis zum 4. August 2029 und FID vor Inkrafttreten der AgNes-Festlegung)
- Dynamische Netzentgelte für alle Stromspeicher – ohne Ausnahmeregelung im Sinne des § 118 Abs. 6 EnWG
Hingegen soll es keine zusätzlichen arbeits- bzw. verbrauchsabhängigen Entgelte für die Entnahme bzw. Rückspeisung von Strom geben.
FID als Dreh- und Angelpunkt des Vertrauensschutzes
Für viele Projektentwickler werden damit die FID-Voraussetzungen zum Dreh- und Angelpunkt hinsichtlich der wirtschaftlichen Beurteilung ihrer Projekte mit Blick auf das geltende Netzentgeltregime. Nach vorläufiger Auffassung der BNetzA soll eine FID vorliegen, wenn:
- Komponenten im Umfang von etwa der Hälfte des Investitionsvolumens verbindlich bestellt wurden und ein Rücktritt von den Verträgen nicht ohne wesentlichen Vermögensschaden möglich ist; und
- eine verbindliche Netzanschlusszusage vorliegt.
Gerade die zweite Voraussetzung könnte sich als Nadelöhr erweisen. Netzanschlusskapazitäten sind knapp, und die Dauer der Anschlussverfahren liegt maßgeblich in der Hand der Netzbetreiber.
Eine besondere Herausforderung stellt sich dabei für BESS-Projekte auf der Übertragungsnetzebene:
Die Übertragungsnetzbetreiber haben im Frühjahr dieses Jahres das Windhundprinzip („First come, first served“) durch das Reifegradverfahren („First ready, first served“) ersetzt. Es findet eine zyklische Bearbeitung aller Netzanschlussbegehren statt. Sofern die verfügbare Netzanschlusskapazität nicht für alle Begehren ausreicht, wird nach dem Fortschritt der Projektplanung priorisiert. Wer in einem Zyklus keinen Erfolg hat, kann es im nächsten Zyklus erneut versuchen.
Der erste Antragszyklus hat im Frühjahr diesen Jahres begonnen. Die Frist zur Antragseinreichung ist der 30. Juni 2026. Nach dem von den Übertragungsnetzbetreibern vorgesehenen Zeitplan sollen verbindliche Netzanschlusszusagen nach Durchführung der Auswahlentscheidung im Februar 2027 erteilt werden. Dies steht im Spannungsfeld zu den nun vorgestellten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Vertrauensschutzes. Danach muss vor Inkrafttreten von AgNes (voraussichtlich Frühjahr 2027) eine FID getroffen worden sein, die eine verbindliche Netzanschlusszusage erfordert. Es besteht daher das Risiko, dass Projekte auf Höchstspannungsebene aufgrund des neuen Reifegradverfahrens und der damit verbundenen Zeitschiene diese Voraussetzungen faktisch nicht mehr erfüllen können – in jedem Fall werden nur Projekte aus dem ersten Antragszyklus überhaupt eine realistische Möglichkeit haben, die Kriterien rechtzeitig zu erfüllen.
Kein Kurswechsel in puncto Vertrauensschutz bei der Abschmelzung der vermiedenen Netzentgelte
Bemerkenswert ist das Umdenken der BNetzA auch mit Blick auf ihre Festlegung zur Abschmelzung der Entgelte für dezentrale Erzeugung in den Jahren 2026 bis 2028. Dort spielten Vertrauensschutzgesichtspunkte kaum eine Rolle. Insbesondere blieb unberücksichtigt, ob Betreiber ihre (finalen) Investitionsentscheidungen im Vertrauen auf den Fortbestand der Entgelte für dezentrale Erzeugung getroffen haben.
Mehr als 100 Anlagenbetreiber haben deshalb Beschwerde beim OLG Düsseldorf eingelegt. Gleichwohl hält die BNetzA bislang an ihrer Position fest. Die unterschiedliche Behandlung des Vertrauensschutzes ist nur schwer nachvollziehbar. Es bleibt abzuwarten, wie sich das OLG Düsseldorf zu dieser Frage positioniert.
(5. Juni 2026)
