Vergütungs­ansprüche in Vergabeverfahren sichern

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt bestätigt, was wir für das neue Vergaberecht schon vermutet hatten (Raue LLP Update „Neuerungen im Vergaberecht“): Teilnehmer an den Vergabeverfahren sollten stets vor der Angebotsabgabe prüfen, ob von Ihnen schon echte Planungsleistungen verlangt werden und ob für diese eine angemessene Vergütung festgesetzt wird (BGH Urteil vom 19. April 2016 – X ZR 77/14). Fehlt es an einer solchen Vergütungsregelung, obgleich Planungslösungen verlangt werden, muss man das sogleich rügen. Sonst sind Vergütungsansprüche dafür endgültig verloren (also auch dann, wenn der Auftrag nicht erteilt wird).

Wenn der Auftraggeber auf eine solche Rüge hin die Festsetzung nicht korrigiert, muss gegebenenfalls ein vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren angestrengt werden. Leider bedeutet das übrigens nicht, dass etwa die Vergabekammer selbst eine angemessene Vergütung festsetzen muss. Vielleicht kann sie es gar nicht. Möglicherweise wird sie daher entscheiden, dass das Vergabefahren zu den angefochtenen Konditionen nicht fortgesetzt werden darf, so ausdrücklich der BGH. Die Entscheidung ist zwar zum alten Recht ergangen, aber das Gericht hat seine Bemerkungen hierzu auch auf das neue Vergaberecht (Raue LLP Update „Neuerungen im Vergaberecht“) bezogen.