RAUE erstreitet wegweisende Entscheidung im Vergaberecht: Auftraggeber muss Angebotspreis des Bestbieters offenlegen

Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 14. April 2026 (Az. Verg 13/25, Link) entschieden, dass der vergaberechtliche Transparenzgrundsatz den Auftraggeber verpflichtet, unterlegenen Bietern den Angebotspreis des Bestbieters mitzuteilen.

Das Land Berlin hatte europaweit den Betrieb von Flüchtlingsunterkünften ausgeschrieben. Alleiniges Zuschlagskriterium war der Preis. Die spätere Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren belegte mit ihrem Angebot den zwölften Rang. Im Informationsschreiben gemäß § 134 GWB teilte der öffentliche Auftraggeber unter Verweis auf den Preis als einzigem Zuschlagskriterium lediglich den Rangplatz und formelhaft mit, das Angebot des Bestbieters sei wirtschaftlicher.

Das Kammergericht Berlin erteilte dieser weit verbreiteten Praxis nun eine klare Absage: Aus dem europarechtlich verankerten Transparenzgebot folge, dass der Auftraggeber unterlegenen Bietern die tragenden Gründe der Zuschlagsentscheidung offenlegen müsse. Das beinhalte auch, den Angebotspreis zumindest des Bestbieters mitzuteilen. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse stünden dem nicht entgegen, weil das Interesse an einem transparenten Vergabeverfahren das Geheimhaltungsinteresse an dem Gesamtangebotspreis überwiege. Nur die Kenntnis des erfolgreichen Angebotspreises versetze unterlegene Unternehmen in die Lage, die Wertungsentscheidung des Auftraggebers nachzuvollziehen und ihre Rechte im primären Rechtsschutz wirksam wahrnehmen zu können.

Was in anderen Mitgliedstaaten allgemein und in Deutschland bereits bei Bauvergaben gilt, erweitert das Kammergericht Berlin nun auch für die VgV-Ausschreibung von Dienstleistungen und Lieferungen: Unterlegene Bieter haben einen Anspruch darauf, den Angebotspreis zumindest des Bestbieters zu erfahren. Es bleibt mit Spannung zu beobachten, inwieweit sich weitere Vergabekammern und Oberlandesgerichte dieser Rechtsprechung anschließen werden, insbesondere wenn der Preis nicht alleiniges, sondern vielleicht der Qualität auch nur untergeordnetes Zuschlagskriterium ist.

 

SIN e.V. ist ein gemeinnütziger Verein. Sein Leitbildgedanke fußt auf der Anerkennung des Menschen in seiner Vielfalt und Individualität und in seiner Fähigkeit und Fertigkeit, seine Entwicklung bewusst selbst beeinflussen zu können. Zu den Tätigkeiten des Vereins zählt die Flüchtlingsarbeit in Berlin, einschließlich der Betrieb von Flüchtlingsunterkünften.

RAUE hat SIN e.V. als Verfahrensbevollmächtigte vor der Vergabekammer und dem Kammergericht Berlin vertreten.

(15. Juni 2026)