Steuerliche Erleichterungen für Mitarbeiterbeteili­gungsprogramme vom Bundestag verabschiedet

Am 22. April 2021 hat der Bundestag das Fondsstandortgesetz verabschiedet. Mit der Zustimmung des Bundesrats wird Ende Mai gerechnet. Durch das Fondsstandortgesetz sollen u.a. auch Mitarbeiterbeteiligungsprogramme zukünftig steuerlich begünstigt und damit attraktiver gemacht werden.

Zum Hintergrund: Grundsätzlich unterliegt der mit Einräumung einer Mitarbeiterbeteiligung zu Vorzugskonditionen gewährte geldwerte Vorteil bereits im Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligung an den Mitarbeiter, also lange vor einem möglichen Verkauf, der Besteuerung. Diese Besteuerung von „dry income“ bei dem Mitarbeiter führt im Wesentlichen zu zwei Nachteilen, wegen welcher Mitarbeiterbeteiligungsprogramme, die die Gewährung von echten Anteilen vorsehen, in der Praxis häufig unattraktiv sind: einer Pflicht zur Steuerzahlung trotz fehlender Geldmittel sowie der steuerlichen Unbeachtlichkeit eines möglichen späteren Wertverlusts (d.h. selbst dann, wenn die Beteiligung wertlos wird, bevor sie veräußert werden konnte).

Der mit dem Fondsstandortgesetz neu eingefügte § 19a EStG soll diese Nachteile für Beteiligungen, die nach dem 30. Juni 2021 an Arbeitnehmer (einschließlich Geschäftsführer) übertragen werden, – zumindest für die Beteiligung an Start-Ups – zukünftig vermeiden.

Die Besteuerung des geldwerten Vorteils aufgrund der Übertragung einer Beteiligung am Arbeitgeber soll danach erst erfolgen, wenn

  • der Arbeitnehmer die ihm übertragenen Anteile selber veräußert oder
  • 12 Jahre seit der Übertragung verstrichen sind oder
  • das Arbeitsverhältnis zu dem Arbeitgeber endet.

Und für den Fall, dass die Beteiligung nach der Übertragung an den Arbeitnehmer bis zum aufgeschobenen Besteuerungszeitpunkt an Wert verliert, soll im Grundsatz zukünftig nur noch der niedrigere Wert der Besteuerung unterworfen werden.

Die Neuregelung gilt jedoch nur für eine direkte Beteiligung an dem Unternehmen des Arbeitgebers oder eine mittelbare Beteiligung an diesem über eine Personengesellschaft. Eine darüber hinaus gehende Anwendung der Neuregelung auf Beteiligungen an konzernmäßig mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbundene Unternehmen wurde im Finanzausschuss zwar diskutiert, letztlich aber abgelehnt. Die Regelung ist außerdem beschränkt auf kleine und mittlere Unternehmen, d.h. Arbeitgeber mit weniger als 250 Arbeitnehmern und entweder einem Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro. Zudem darf die Gründung des Unternehmens des Arbeitgebers nicht länger als zwölf Jahre zurückliegen.

(6. Mai 2021)