MITGAS siegt mit Raue vor OLG Naumburg

Raue hat die Mitteldeutsche Gasversorgung GmbH (MITGAS) erfolgreich vor dem Oberlandesgericht Naumburg (OLG Naumburg) vertreten. Gegenstand des Rechtsstreits war die Neuvergabe der Gaskonzession in 22 Ortsteilen der Stadt Leipzig [Urteil vom 21. September 2018, Az. 7 U 33/17 (Hs)]. Ein Gaskonzessionsvertrag regelt den Betrieb von Gasverteilungsanlagen im öffentlichen Straßenland. Wenn sich der Altkonzessionär nicht durchsetzt, steht dem Neukonzessionär ein Netzherausgabeanspruch zu. Das OLG Naumburg hat festgestellt, dass der 2015 geschlossene Gaskonzessionsvertrag zwischen der Stadt Leipzig und der Stadtwerke Leipzig GmbH nichtig ist. Das Auswahlverfahren der Stadt Leipzig verstößt wegen der Mitwirkung befangener Stadträte gegen das Neutralitätsgebot.

MITGAS betreibt derzeit das Gasverteilungsnetz in 22 Ortsteilen der Stadt Leipzig. Die Neuvergabe der Gaskonzession wurde im Jahr 2014 neu ausgeschrieben. Im Ergebnis beschloss die Stadt Leipzig, den Zuschlag an das stadteigene Unternehmen (Stadtwerke Leipzig GmbH) zu erteilen und schloss 2015 den neuen Gaskonzessionsvertrag. Daraufhin hat die Stadtwerke Leipzig GmbH als vermeintlicher Neukonzessionär eine Netzherausgabeklage beim LG Magdeburg geltend gemacht und von MITGAS die Herausgabe des gesamten Gasnetzes in den 22 Ortsteilen der Stadt Leipzig verlangt. MITGAS vertritt die Auffassung, dass das Auswahlverfahren rechtswidrig und der Gaskonzessionsvertrag nichtig ist. Im Rahmen dieses Rechtsstreits hat MITGAS eine Widerklage erhoben, gerichtet auf Feststellung der Nichtigkeit des Gaskonzessionsvertrags. Das Landgericht Magdeburg hatte die Widerklage in der ersten Instanz abgewiesen.

Die Berufung von MITGAS beim OLG Naumburg hatte Erfolg. Das OLG Naumburg hat entschieden, dass das Auswahlverfahren der Stadt Leipzig gegen das Neutralitätsgebot verstößt. An dem vorbereitenden Stadtratsbeschluss hatten zahlreiche Stadträte mitgewirkt, die zugleich von der Stadt Leipzig entsandter Aufsichtsrat bei der Stadtwerke Leipzig GmbH waren. Ein solches Doppelmandat bewirkt nach Ansicht des OLG Naumburg eine Interessenkollision und ein Mitwirkungsverbot. Wirken diese Stadträte dennoch mit, hat dies „einen gravierenden Verstoß gegen einen allgemeinen Grundsatz des rechtsstaatlichen Verfahrens“ zur Folge. Das OLG Naumburg hat in diesem Zusammenhang grundlegend klargestellt, dass die kommunalrechtlichen Befangenheitsvorschriften der Sächsischen Gemeindeordnung durch (strengeres) höherrangiges Verfassungs- und Bundesrecht verdrängt werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG Naumburg hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

(26. September 2018)