Löschung einer Konzern-Holding in der Rechtsform des eingetragenen Vereins von Amts wegen?

Im Hinblick auf die umfangreiche wirtschaftliche Tätigkeit des ADAC hat das Amtsgericht München (AG) seit Januar 2014 ermittelt, ob der ADAC e.V von Amts wegen zu löschen sein könnte. Nach drei Jahren (!) hat das Gericht in einem mit Spannung erwarteten Beschluss vom 17. Januar 2017 (Az VR 304) eine wirtschaftliche Tätigkeit des ADAC e.V. verneint und von einer Amtslöschung abgesehen (zur Pressemitteilung des AG München).

Inzwischen ist die Begründung des Beschlusses bekannt geworden. Diese Begründung umfasst trotz der erheblichen Dauer des Verfahrens nur eine Seite. Aus ihr ergibt sich allerdings, dass auch nach drei Jahren der Ermittlung und Prüfung für das AG München die Frage nicht geklärt ist, ob eine  Konzern-Holding in der Rechtsform eines Vereins zulässig ist. Allerdings bezieht sich das Gericht auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 1982 (I ZR 88/80), das schon damals zum ADAC ergangen war. Danach sollte die wirtschaftliche Tätigkeit einer Tochtergesellschaft des ADAC e.V. bei der Beurteilung einer möglichen wirtschaftlichen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen sein. Demgegenüber verweist das AG München aber auf zahlreiche kritische Stimmen in der juristischen Literatur.

Ohne diese Kontroverse zu entscheiden, stützt das Gericht seine Entscheidung ausdrücklich auf die umfassende Umstrukturierung des ADAC in den vergangenen drei Jahren. Seit dieser Umstrukturierung sind die wirtschaftlichen Tätigkeiten unter dem gelben Engel in einer SE, also einer Aktiengesellschaft des europäischen Rechts, zusammengefasst, an der der ADAC e.V. zwar die Mehrheit hält, an der daneben aber auch noch eine ADAC Stiftung als Minderheitsgesellschafterin mit einer Sperrminorität von 25,1 Prozent beteiligt ist. Außerdem liege nach der Umstrukturierung keine personelle Verflechtung zwischen der Vereinsführung und dem Vorstand der ADAC SE vor, schließlich seien die Vorstände des ADAC e.V. nicht mehr mehrheitlich im Aufsichtsrat der ADAC SE vertreten.

Aus dieser Begründung unter Hinweis auf die besondere Struktur des ADAC-Konzerns ist jedenfalls zu schließen, dass bei Konzern-Holding-Vereinen, die mehr als 74,9 Prozent der Anteile an wirtschaftlich tätigen Tochtergesellschaften halten oder bei denen eine personelle Verflechtung zwischen Vereinsvorstand und Geschäftsführung oder anderen Organen der Tochtergesellschaften besteht, eine Zurechnung der wirtschaftlichen Tätigkeit beim Holding-Verein nicht auszuschließen ist. In diesen Fällen kommt also unverändert eine Löschung von Amts wegen in Betracht. Vereine, die an der Spitze einer Holding-Struktur stehen, sollten daher überprüfen, ob sie ihre Strukturen anpassen. Für eine Entwarnung ist es nach der Entscheidung des Amtsgerichts München zu früh.

(27. Januar 2017)