Das neue Stiftungsregister – aufgeschoben aber nicht aufgehoben

Zum 1. Januar 2026 sollte mit der Einführung des Stiftungsregisters der letzte Teil der Reform des Stiftungsrechts umgesetzt werden. Nunmehr hat der Bundestag beschlossen, dass das Stiftungsregister erst zwei Jahre später – zum 1. Januar 2028 – seine Arbeit aufnehmen soll. Trotzdem bleibt es Stiftungen zu empfehlen, sich mit dem Stiftungsregister und den Anforderungen einer Eintragung vertraut zu machen.

Im Stiftungsregister werden sämtliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts einzutragen sein. Unselbständige Treuhandstiftungen und Stiftungen des Öffentlichen Rechts können nicht im Stiftungsregister eingetragen werden.

Dem Namen von Stiftungen ist nach ihrer Eintragung in das Stiftungsregister der Zusatz „eingetragene Stiftung“ oder das Kürzel „e.S.“ anzufügen. Durch einen Auszug aus dem Register wird der Nachweis der Vertretungsmacht der organschaftlichen Vertreter die Teilnahme von Stiftungen am Rechtsverkehr erheblich erleichtern.

Das Stiftungsregister wird für jeden online einsehbar sein und für jede eingetragene Stiftung im Wesentlichen folgende Angaben enthalten (§ 2 StiftRG):

  • Name, Sitz und Datum der Anerkennung oder Genehmigung der Stiftung,
  • bei Verbrauchsstiftungen die Zeit, für die die Stiftung errichtet wurde,
  • die Mitglieder des Vorstands und gegebenenfalls besondere Vertreter der Stiftung – jeweils mit Namen, Geburtsdatum und Wohnort – und deren Vertretungsberechtigung.

Die Mitglieder des Vorstands sind ab 2028 verpflichtet, die erstmalige Anmeldung der Stiftung sowie die Anmeldung jeglicher Änderungen der bereits im Stiftungsregister enthaltenen Angaben vorzunehmen. Die Anmeldungen sind – wie bisher schon bei Gesellschaften und Vereinen – notariell zu beglaubigen und werden im Anschluss über das Notariat elektronisch an das Stiftungsregister übermittelt. An Nachweisen sind der Erstanmeldung die Anerkennung der Stiftungsaufsicht, die Stiftungssatzung und Dokumente über die Bestellung der Vorstandsmitglieder und ggf. besonderer Vertreter beizufügen.

Die Anmeldung von bestehenden Stiftungen, die also schon vor dem 1. Januar 2028 errichtet wurden, muss spätestens bis zum 31. Dezember 2028 erfolgen. Bei nicht rechtzeitiger Anmeldung können die Vorstandsmitglieder durch Zwangsgeld zur Erfüllung ihrer Pflichten angehalten werden.

Trotz des Aufschubs des Stiftungsregisters ist zu empfehlen, die Anmeldung und damit die Zusammenstellung der zum Stiftungsregister einzureichenden Dokumente im Auge zu behalten. Denn die Unterlagen, die der Anmeldung beizufügen sind, datieren oft lange Zeit zurück und mögen deshalb nicht immer leicht zu beschaffen sein. Außerdem sollte geprüft werden, ob die Dokumente schützenswerte Informationen enthalten. Die zum Stiftungsregister eingereichten Unterlagen können von jedermann online eingesehen und abgerufen werden.

(8. Januar 2026)