Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Architekt mit seiner Teilnahme an einem Architektenwettbewerb hinreichend Akquisitionsleistungen erbracht hat, die Leistungen danach seien vergütungspflichtig (Urteil v. 20. Februar 2025 – I-5-U 100 223). Der zugrunde liegende Fall kommt immer wieder vor: Es war ein Architektenwettbewerb ausgelobt worden, leider hatte das Preisgericht keinen ersten Preis vergeben, aber einen zweiten und dritten. Die Jury hatte empfohlen, mit dem zweiten Preisträger weiterzuarbeiten, und der Auslober hatte dann von dem zweiten Preisträger einer Reihe von Änderungsplanungsleistungen verlangt, unter anderem auch einen Zeitplan bis zum Bauantrag, während die Vertragsverhandlungen versandeten. Dann kam es zum Streit, und der Auslober beauftragte den Drittplatzierten. Der zweite Preisträger verlangte Vergütung für seine Leistungen, und hat sie vor Gericht im Wesentlichen bekommen.
Das Oberlandesgericht ordnet den Architektenwettbewerb in die Akquisitionsphase von Architektenleistungen ein. Es hat sich in der Rechtsprechung ja die feste Auffassung durchgesetzt, dass Architekten umfangreiche Leistungen als „Hoffnungsinvestitionen in Vertragsanbahnungssituationen“ erbringen. (Kaum einem anderen Freiberufler wird derart umfangreiche vergütungsfreie Vorleistung zugemutet, das OLG Düsseldorf selbst hat Anteil an der Rechtsprechung, wonach der Umfang der Akquisitionsleistungen praktisch mit der Größe des Projekts steigen soll.) Wer sich aber als Preisträger in einem Wettbewerb durchgesetzt hat, sieht sich nicht mehr in einem umfassenden Konkurrenzkampf, sondern hat im Gegenteil die berechtigte Erwartung, dass jetzt – den Ausführungsbedingungen entsprechend – auch ein Auftrag erteilt wird. Wenn dann weitere Leistungen von dem Auslober angefordert und vom Architekten erbracht werden, darf darauf geschlossen werden, dass ein Architektenvertrag zustande gekommen ist, dass die Architektenleistungen auch zu vergüten sind. Über einen genauen Leistungsinhalt hatten sich die Parteien nicht geeinigt; das Gericht hatte auszulegen und befand, der Auftrag sei auf die Leistungsphasen 1 und 2 gerichtet. Allerdings: Weil trotz der Vorgaben im Wettbewerb nur rudimentäre Leistungsziele vereinbart worden seien, sei der so zustande gekommene Architektenvertrag ein sogenannter Zielfindungsvertrag nach § 650q Abs. 2 BGB mit der Folge, dass dem Auslober noch ein Sonderkündigungsrecht zustand (§ 650r BGB). Auf dieser Grundlage hat das OLG Düsseldorf den Fall gelöst: Der Architekt erhielt ein Honorar für die Leistungen der Leistungsphase 1 und 2 nach § 34 HOAI, soweit er sie erbracht hatte, mehr nicht. Das OLG setzte sich gar nicht mit der Frage auseinander, ob in dem Auftrag an den dritten Preisträger eine Verletzung der Auslobung gelegen hatte; weiteren Schadenersatz hatte der zweite Preisträger offenbar nicht geltend gemacht (zwar auch Honorar für die Leistungen bis zur Leistungsphase 5, aber offensichtlich nur auf vertraglicher Grundlage, und dass ein so weitgehender Architektenvertrag geschlossen worden war, hatte das Gericht nicht festgestellt, außerdem hätte auch dieser Vertrag ja wirksam gekündigt werden können). Die Lehre für die Praxis ist so überraschend nicht: Man sollte sich nach dem Wettbewerb rasch um eine klare vertragliche Grundlage kümmern, gerade wenn zunächst erst noch Änderungsleistungen gefordert werden.
