Architekten­vertrag bietet den Planern nur teilweise besseren Schutz

Die klarere Trennung zwischen noch vorbereitenden Projektbeschreibungen und verbindlichen Planungszielen kommt den Architekten entgegen, allerdings bleibt ihr Risiko, für bestimmte Mängel anstelle des Bauunternehmens voll haften zu müssen, fast unverändert bestehen: Das „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts“ hilft den Planern nur teilweise. Einen Überblick gibt der Artikel „Der neue Architektenvertrag: gut gemeint, aber auch gut gemacht?“ im baumeister 7/2017, in dem Dr. Carl-Stephan Schweer zitiert ist.

Weitere Informationen zum neuen Architektenvertrag im Raue LLP-Update „Erstmals gesetzliche Regelungen zum Architekten und Ingenieurvertrag“.

(10. Juli 2017)