Urlaubsverfall – Arbeitgeber im Zugzwang: Zeit zu handeln!

Mit unserem Beitrag vom 8. August 2019 haben wir bereits auf die dem Arbeitgeber vom Bundesarbeitsgericht auferlegte Mitwirkungsobliegenheit hingewiesen: der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer auffordern, seinen Urlaub zu nehmen und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub verfällt, wenn er ihn nicht bis zum Ende des Bezugszeitraums oder eines zulässigen Übertragungszeitraum nimmt.

Über den richtigen Zeitpunkt und die notwendige Anzahl für diesen Hinweis des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer pro Kalenderjahr wird in der arbeitsrechtlichen Literatur vehement diskutiert.

Selbst wenn das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 19. Februar 2019 (Az. 9 AZR 541/15) noch ausgeführt hat, dass es regelmäßig ausreichend sei, wenn der Arbeitgeber seinen neuen Hinweisobliegenheiten zu Beginn eines Kalenderjahres nachkommen würde, so wird diese Vorgehensweise angesichts der EuGH-Rechtsprechung als unzureichend erachtet. Denn am Anfang eines jeden Kalenderjahres verfügt jeder Arbeitnehmer noch über seinen vollen Urlaubsanspruch, so dass eine solche Mitteilung über den drohenden Verfall von ausstehendem Urlaub eher einem allgemeinen Merkblatt ohne jegliche Warnfunktion gleicht, statt einem individuellen und konkreten Hinweis an den Arbeitnehmer.

Es ist daher im Einklang mit gewichtigen Stimmen im arbeitsrechtlichen Schrifttum zur Vermeidung einer unzureichenden Erfüllung der Hinweisobliegenheit des Arbeitgebers empfehlenswert, im Kalenderjahr eine weitere, zweite Mitteilung auszusprechen. Für den zweiten Hinweis ist der Beginn des 3. Quartals, spätestens aber der 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres in Betracht zu ziehen. Bis dahin sollte es dem Arbeitnehmer noch möglich sein, über seinen ausstehenden Resturlaub zu disponieren.

Die Zeit drängt: Fordern Sie möglichst noch in der laufenden Woche die Arbeitnehmer auf, ihren ausstehenden Resturlaub zu nehmen und weisen Sie auf den ansonsten drohenden Verfall hin!

(25. September 2019)