BaFin zur Geldwäsche­bekämpfung: Mitarbeiter­schulungen zum Videoident­verfahren

Der Online-Handel wird immer bedeutender, auch in der Finanz- und Versicherungswirtschaft werden Verträge zunehmend online abgeschlossen. Die sich aus der anonymisierten Abwicklung ergebenden Gefahren soll das Geldwäschegesetz (GwG) bekämpfen. Ziel ist die Verhinderung von Straftaten der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Kernelement zur Verhinderung solcher Straftaten ist dabei das „Know-Your-Customer“-Prinzip. Daraus folgt die gesetzliche Pflicht, die Identität seines Geschäftspartners zu prüfen. Die Gewährleistung des „Know-Your-Customer“-Prinzip stellt Unternehmen vor große Herausforderungen.

Vorgaben des BaFin-Rundschreibens 3/2017 zum Videodidentverfahren

Hier kommt dem Videoidentverfahren eine Bedeutung zu, die stetig mit der Bedeutung der Online-Transaktionsabwicklung wächst. Die Videoidentifizierung gilt als Vor-Ort-Prüfung der Identität unter Anwesenden und kann so das aufwendige Postident-Verfahren ersetzen. Allerdings sind hierfür hohe Hürden zu nehmen. Es sind strenge Anforderungen hinsichtlich der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung zu erfüllen. Diese hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in ihrem Rundschrieben 3/2017 zum Videoidentifizierungsverfahren konkretisiert.

Pflicht zur umfassenden Mitarbeiterschulung

Eine wesentliche Voraussetzung ist danach, dass die Mitarbeiter, die das Videoidentverfahren durchführen, speziell und umfassend zu folgenden Inhalten geschult sein müssen.:

  • Maßgebliche geldwäscherechtliche Vorschriften
  • Maßgebliche datenschutzrechtliche Vorschriften
  • Weitere rechtliche Vorgaben des Rundschreibens 3/2017
  • Schulung zu den akzeptierten Ausweisdokumenten („samt gängiger Fälschungsmöglichkeiten“)
  • Schulung zu den prüfbaren Merkmalen der Ausweisdokumente
  • Verfahren zur Prüfung der Merkmale der Ausweisdokumente

Der Nachweis über die Schulungsmaßnahmen ist in regelmäßigen Abständen (mind. 1x jährlich) sowie bei Änderung der gesetzlichen und/oder aufsichtsrechtlichen Vorgaben zu erbringen. Für Unternehmen, die die Videoidentprüfung selbst organisieren und insbesondere Videoidentdienstleister bedeutet dies, dass sie nach dem aktuellen regulatorischen Rahmen entsprechende Schulungen durchführen müssen. Andernfalls liegt ein geldwäscherechtlicher Verstoß vor, der mit erheblichen Bußgeldern bestraft werden kann.

(28. September 2018)