Lieferantenausfall in der Mittelspannung: BGH erklärt „Aushilfslieferanten“-Klauseln in Netzanschluss-AGB für unwirksam

Mit Urteil vom 27. Januar 2026 (Az. EnZR 5/24 – „Lieferantenausfall bei Mittelspannungskunden II“) hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs seine Rechtsprechung zur Behandlung vertragslos gewordener Entnahmestellen in der Mittelspannung fortgeführt. Meldet der bisherige Stromlieferant eine Entnahmestelle ab, ohne dass ein Folgelieferant feststeht, muss der Netzbetreiber die Bilanzkreiszuordnung zum bisherigen Vertragslieferanten grundsätzlich bis zur Anschlusssperre aufrechterhalten. AGB-Klauseln, die dem Netzbetreiber die Zuordnung zu einem vorab frei bestimmten „Aushilfslieferanten“ gestatten, sind nach § 134 BGB nichtig und nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Sachverhalt

Die Beklagte, ein landwirtschaftliches Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von weit über 100.000 kWh, bezog Strom an einer an das Mittelspannungsnetz angeschlossenen Entnahmestelle. Nach einem Lieferantenwechsel meldete der neue Vertragslieferant die Entnahmestelle im November 2018 beim Netzbetreiber ab – trotz eines bis Ende 2019 laufenden Liefervertrags. Der Netzbetreiber ordnete die Marktlokation daraufhin dem Bilanzkreis der Klägerin zu, die er auf seiner Internetseite als „Aushilfslieferantin“ für die Mittelspannung benannt hatte. Grundlage war eine Klausel in seinen Netzanschluss-AGB, wonach Energieentnahmen, die keinem Stromlieferanten zugeordnet werden können, vom Aushilfslieferanten zu dessen Preisen und Bedingungen geliefert werden. Die Beklagte erfuhr von alledem erst Anfang Februar 2019. Der bisherige Vertragslieferant verlor im Dezember 2018 seine Bilanzkreise und wurde später insolvent. Die Klägerin verlangte für den Strombezug von November 2018 bis März 2019 insgesamt rund 517.000 Euro auf Grundlage ihrer einseitig festgelegten Preise für „Aushilfsenergie“.

Bilanzkreiszuordnung bleibt grundsätzlich beim bisherigen Vertragslieferanten

Der Kartellsenat knüpft an sein Urteil vom 17. September 2024 (Az. EnZR 57/23 – „Lieferantenausfall bei Mittelspannungskunden I“) an: Da in der Mittelspannung weder Grund- noch Ersatzversorgung stattfindet, müsse der Netzbetreiber eine vertragslos gewordene, aber nicht gesperrte Entnahmestelle zwingend dem Bilanzkreis eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens zuordnen. § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG verpflichte ihn dabei, dieses Unternehmen diskriminierungsfrei nach sachlichen Kriterien auszuwählen.

Diese Auswahl ist nach Auffassung des Senats in der Regel vorgezeichnet: Die Entnahmestelle sei über das (vermeintliche) Vertragsende hinaus dem bisherigen Vertragslieferanten zugeordnet zu lassen. Dieser kenne seinen Schuldner, verfüge bereits über die Kundendaten – die der Netzbetreiber sonst unter Ausschluss anderer Wettbewerber einem Dritten offenlegen müsste – und die letzte rechtliche Lieferbeziehung werde faktisch nahtlos fortgeführt. Das gelte ausdrücklich auch dann, wenn der Lieferant die Entnahmestelle selbst abmeldet, weil er sein Vertragsverhältnis als beendet ansieht. Der Netzbetreiber könne die Berechtigung der Abmeldung nicht beurteilen und habe dazu auch keinen Einblick in die Vertragsbeziehungen. Streitigkeiten über den Fortbestand des Liefervertrags seien zwischen den Vertragsparteien zu klären. Bis zur Anschlusssperre verbleibe es bei der vertraglich übernommenen Risikoverteilung. Eine Zuordnung zu einem anderen Unternehmen komme erst in Betracht, wenn der Netzbetreiber Hinweise auf außergewöhnliche Umstände habe – etwa darauf, dass der bisherige Lieferant die benötigten Strommengen nicht mehr beschaffen kann, seine Bilanzkreise unausgeglichen sind oder Zahlungsschwierigkeiten bestehen.

„Aushilfslieferanten“-Klausel verstößt gegen das Diskriminierungsverbot

Die AGB-Klausel des Netzbetreibers hält der Senat in jeder denkbaren Auslegung für unwirksam. Verstehe man sie – wie die Klägerin – als antizipiertes Angebot des Netzkunden auf Abschluss eines Liefervertrags mit dem vom Netzbetreiber bestimmten Aushilfslieferanten, verstoße sie gegen das Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG und sei nach § 134 BGB nichtig. Der Netzbetreiber, dessen Netzbetrieb ein natürliches Monopol darstelle, dürfe nicht einem einzigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen exklusiv die Möglichkeit verschaffen, mit vertragslos gewordenen Anschlussnutzern Lieferverträge zu einseitig festgelegten Preisen zu schließen. Zugleich benachteilige die Klausel die Netzkunden unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB: Ohne ihr Zutun und unabhängig von ihrer Kenntnis käme ein Liefervertrag zu fremdbestimmten Preisen zustande, obwohl es allein Sache des Anschlussnutzers sei, sich um seine Strombelieferung zu kümmern. Ein schützenswertes Interesse des Netzbetreibers an der Vermittlung von Lieferverträgen an ein frei gewähltes – womöglich konzernverbundenes – Unternehmen gebe es nicht. Nichts anderes gilt nach dem Urteil, wenn man der Klausel lediglich eine Ermächtigung zur Bilanzkreiszuordnung an den vorab bestimmten „Auffanglieferanten“ entnimmt.

Folgen für die Zahlungsansprüche: drei Phasen

Für die Abwicklung unterscheidet der Senat drei Zeiträume. Bis zur Kündigung der Bilanzkreise des bisherigen Lieferanten war die Zuordnung zur Klägerin rechtswidrig. Ihr stehen für diese Phase weder vertragliche noch außervertragliche Ansprüche zu. Ab dem Wegfall der Bilanzkreise war die Zuordnung hingegen rechtmäßig – mangels eines besser geeigneten lieferwilligen Dritten durfte der Netzbetreiber die Entnahmestelle nunmehr dem Bilanzkreis der Klägerin zuweisen. Da die Beklagte vom Lieferantenausfall weiterhin nichts wusste, kam zwar kein Vertrag durch Realofferte zustande; der Klägerin steht aber ein Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 670, 677, 683 Satz 1 BGB) zu – der Höhe nach allerdings begrenzt auf die üblichen Strompreise in der Mittelspannung, nicht die einseitig festgelegten „Aushilfsenergie“-Preise. Erst ab Kenntnis der Beklagten von der Belieferung durch die Klägerin und deren Konditionen kam durch die fortgesetzte Stromentnahme ein Liefervertrag zu den Preisen für „Aushilfsenergie“ konkludent zustande; dass die Parteien parallel über einen günstigeren Sonderkundenvertrag verhandelten, stand dem nach § 154 Abs. 1 BGB nicht entgegen, weil mit der tatsächlichen Vertragsdurchführung bereits begonnen worden war.

Bewertung und Ausblick

Der BGH setzt seine Rechtsprechung konsequent fort und erteilt verbreiteten „Aushilfs-“ oder „Auffanglieferanten“-Modellen in Netzanschluss-AGB eine klare Absage. Netzbetreiber, die entsprechende Klauseln verwenden und für die Mittelspannung pauschal einen Aushilfslieferanten – häufig den konzernverbundenen Vertrieb oder den örtlichen Grundversorger – benennen, müssen ihre Vertragswerke und Marktprozesse anpassen. Maßgeblich ist künftig eine zweistufige Prüfung: Solange keine objektiven Anhaltspunkte für eine Lieferunfähigkeit bestehen, bleibt die abgemeldete Entnahmestelle dem Bilanzkreis des bisherigen Lieferanten zugeordnet. Erst bei dessen tatsächlichem Ausfall ist eine diskriminierungsfreie Einzelfallauswahl zu treffen.

Für Lieferanten in der Mittelspannung bedeutet das Urteil spiegelbildlich, dass die bloße Abmeldung einer Entnahmestelle die bilanzielle Verantwortung nicht beendet – wer einen Kunden nicht weiter beliefern will, muss eine Anschlusssperre beantragen. Wer umgekehrt als Auffangversorger eintritt, kann vor Kenntnis des Kunden keine einseitig festgelegten Sonderpreise durchsetzen, sondern ist auf Aufwendungsersatz zu marktüblichen Konditionen beschränkt. Letztverbraucher in der Mittelspannung schließlich gewinnen Rechtssicherheit: Überhöhte „Aushilfsenergie“-Abrechnungen für Zeiträume, in denen sie vom Lieferantenwechsel nichts wussten, dürften auf Grundlage dieser Rechtsprechung regelmäßig angreifbar sein.

(18. Juni 2026)