Fernwärme – EuGH kippt Dreijahreslösung des BGH

Der Europäische Gerichtshof („EuGH“) hat mit Urteil vom 24. September 2026 – C‑900/24 die sogenannte Dreijahreslösung des Bundesgerichtshofs („BGH“) zu Preisänderungen in langfristigen Energielieferverträgen für unionsrechtswidrig erklärt, soweit sie gegenüber Verbrauchern Anwendung findet. Zugleich hat der EuGH entschieden, dass ein Energieversorger eine als missbräuchlich und unwirksam erkannte Preisänderungsklausel nicht einseitig für die Zukunft ersetzen oder nachbessern darf. Eine Reformierung der veralteten Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme („AVBFernwärmeV“) durch den Verordnungsgeber wird damit noch dringlicher.

I. Hintergrund

Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen müssen den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entsprechen. Danach müssen sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme (sog. Kostenelement) als auch die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (sog. Marktelement) angemessen berücksichtigen und die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und verständlich ausweisen.

Ist eine Preisänderungsklausel unwirksam, fehlt die vertragliche Grundlage für darauf gestützte Preiserhöhungen. Dies hätte grundsätzlich zur Folge, dass bei Vertragsschluss der vereinbarte Anfangspreis fort gilt. Gerade bei langfristigen Fernwärmeverträgen kann dies zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen der Versorgungsunternehmen führen, weil die Anfangspreise bei langjährigen Vertragsbeziehungen häufig nicht mehr kostendeckend sind. Der BGH entwickelte deshalb die sogenannte Dreijahreslösung. Danach müssen Preiserhöhungen innerhalb von drei Jahren nach Zugang der ersten Jahresabrechnung beanstandet werden. Andernfalls soll der nicht rechtzeitig beanstandete Preis als neuer Ausgangspreis gelten. Diese Rechtsprechung sollte einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Versorgern und Kunden ermöglichen.

II. Kernaussagen des EuGH-Urteils

Der EuGH hält die Dreijahreslösung für europarechtswidrig, weil sie die Wirkungen einer missbräuchlichen Klausel zulasten des Kunden teilweise aufrechterhalte. Eine Preiserhöhung werde nach Ablauf der Dreijahresfrist endgültig wirksam, obwohl sie auf einer unwirksamen Klausel beruhe. Dies widerspreche Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG, wonach missbräuchliche Klauseln den Verbraucher grundsätzlich nicht binden dürfen. Der Vertrag solle gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG nach dem Wegfall der Klausel grundsätzlich fortbestehen, sofern dies ohne die Klausel möglich ist. Eine ergänzende Regelung komme nur unter engen Voraussetzungen in Betracht, insbesondere wenn der Vertrag andernfalls insgesamt unwirksam wäre und dies für den Verbraucher nachteilig wäre.

Die allgemeine ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB rechtfertige die Dreijahreslösung jedoch nicht. Die Gerichte müssten eine missbräuchliche Klausel unangewendet lassen. Sie dürften ihren Inhalt grundsätzlich nicht selbst nachbessern.

Unzulässig sei ferner eine nationale Regelung oder gerichtliche Praxis, nach welcher der Versorger eine unwirksame Preisänderungsklausel einseitig ändern dürfe oder sogar ändern müsse. Der BGH hatte im Jahr 2022 entschieden, dass Fernwärmeversorgungsunternehmen berechtigt und, soweit das Kundeninteresse dies erfordert, verpflichtet sind, eine unwirksame Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn dadurch sichergestellt werde, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspreche.

III. Ausblick

Das Urteil betrifft unmittelbar nur Sachverhalte, in denen die Richtlinie 93/13/EWG anwendbar ist, also Verträge mit Verbrauchern. Für Verträge mit Unternehmen folgt daraus daher keine automatische Unwirksamkeit der Dreijahreslösung. Gleichwohl ist zu erwarten, dass die Entscheidung die Diskussion über die tragfähige Grundlage und Reichweite dieser Rechtsprechung auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr neu belebt.

Das Kammergericht muss den Rechtsstreit unter Beachtung der Vorgaben aus Luxemburg entscheiden. Auch der BGH wird seine Rechtsprechung jedenfalls für Verbraucherverträge an die Entscheidung des EuGH anpassen müssen.

Wenn Versorger nach der Rechtsprechung des EuGH zukünftig weder durch die Dreijahreslösung geschützt werden noch dazu berechtigt sind, ihre für unwirksam erklärten Preisänderungsklauseln in den laufenden Fernwärmeverträgen anzupassen, kann das bedeuten, dass sie faktisch an ihre Anfangspreise gebunden sind. In der Praxis könnte dies zur Folge haben, dass Versorger ihre Fernwärme zu Preisen verkaufen müssten, die vor mehr als zehn Jahren galten.

Für den Verordnungsgeber erhöht sich damit der Handlungsdruck erheblich. Eine ohnehin überfällige Reform der AVBFernwärmeV ist nun noch dringender erforderlich, damit für Versorgungsunternehmen und Kunden Rechtssicherheit besteht. Die unbestimmten Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV zum Kosten- und Marktelement, welche die Entwicklung einer rechtssicheren Preisänderungsklausel sehr schwierig machen, sind nicht zumutbar. Der Wegfall der Dreijahreslösung verschärft die Situation für die Versorgungsunternehmen noch. Sie müssen zukünftig mit erheblichen Rückforderungssummen rechnen, wenn ihre Preisänderungsklauseln von den Gerichten für unwirksam erklärt werden.

(01. Oktober 2026)