Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat das lang erwartete Hauptverfahren für die Zweite Gebotsrunde für Klimaschutzverträge gestartet. Am 7. Mai 2026 hatte die Europäische Kommission das Programm nach EU-Beihilfenrecht genehmigt (SA.122980). Damit tritt das wegweisende Förderinstrument zur industriellen Dekarbonisierung in seine nächste und entscheidende Phase. Für das Gebotsverfahren 2026 stehen insgesamt EUR 5 Mrd. zur Verfügung, aufgeteilt in ein Grund-Fördervolumen von EUR 3 Mrd. und ein Zusatz-Fördervolumen von EUR 2 Mrd.
Für energieintensive Unternehmen bietet sich nun ein enges Zeitfenster, um sich auf staatliche Förderungen für den Umstieg auf CO2-arme Produktionsverfahren zu bewerben.
Das Gebotsverfahren 2026 im Überblick
Am Gebotsverfahren dürfen ausschließlich Unternehmen teilnehmen, die das obligatorische Vorverfahren bis Dezember 2025 erfolgreich durchlaufen haben. Wer die Frist dafür verpasst hat, muss sich bis zur nächsten Runde (voraussichtlich in 2027) gedulden.
Die Frist zur Abgabe der Anträge einschließlich der Gebote und sämtlicher Unterlagen endet am 7. September 2026. Der Antragsteller muss Betreiber der zu fördernden Anlage sein.
Mit dem Antrag sind umfangreiche Nachweise und Dokumentationen einzureichen. Kern ist der Gebotspreis in Form eines Basisvertragspreises je vermiedener Tonne CO2-Äquivalent. Daneben sind unter anderem Nachweise zu technischer Machbarkeit und transformativer Wirkung sowie ein detaillierter Finanzierungsplan einzureichen.
Rechtliche und ökonomische Mechanismen der Klimaschutzverträge
Klimaschutzverträge sind als zweiseitige CO2-Differenzverträge (Carbon Contracts for Difference, CCfDs) ausgestaltet. Dabei fördert der Staat Unternehmen mit transformativen Dekarbonisierungsvorhaben, indem er ihre beim Wechsel von fossilen auf CO₂-arme Technologien anfallenden betrieblichen Mehrkosten (OPEX) und Investitionskosten (CAPEX) ausgleicht. Gefördert wird (nur) der Produktionsanteil, für den CO2-arm bereitgestellte Energieträger (z.B. Strom, Wasserstoff oder Biomasse) die bisher eingesetzten fossilen Energieträger ersetzen.
Der Grundmechanismus der CCfDs lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Im Gebot geben die Unternehmen einen Basis-Vertragspreis in EUR/t CO₂‑Äquivalent an, der die zusätzlichen Kosten der klimafreundlichen Produktion gegenüber dem Referenzsystem widerspiegelt. Maßstab für das Referenzsystem ist eine effiziente konventionelle Referenzanlage.
- Jährlich wird ein effektiver CO₂-Preis ermittelt, der insbesondere auf dem EU‑ETS‑Preis und der Differenz zwischen Vorhaben und Referenzsystem bei der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten basiert.
- Die dynamische Förderung pro Jahr ergibt sich aus der Differenz zwischen dem gebotenen Basis-Vertragspreis und dem effektiven CO₂-Preis. Diese Differenz wird für die konkrete Fördersumme mit der tatsächlich erreichten Emissionsminderung und der realisierten Produktionsmenge multipliziert; andere Förderungen und bestimmte Mehrerlöse werden angerechnet.
Wird die klimafreundliche Produktion im Zeitverlauf günstiger als das Referenzsystem (etwa bei sehr hohen CO₂‑Preisen), kehrt sich der Zahlungsfluss um: Das Unternehmen gibt die erhaltene Förderung über Überschusszahlungen wieder an den Staat zurück (zweiwegiger CCfD). Dieser zweiseitige Mechanismus soll die Förderhöhe auf das erforderliche Maß begrenzen und gleichzeitig Unternehmen eine verlässliche Absicherung gegen veränderliche Energie- und CO₂-Preise bieten.
Die Vorhaben müssen ambitionierte Emissionsminderungen erreichen (ab dem 4. Kalenderjahr mindestens 50 % Minderung gegenüber dem Referenzsystem, im letzten der 15 Vertragsjahre mindestens 85 % Minderung). Bei Nichterfüllung drohen Kürzungen, Vertragsstrafen oder Rückzahlungen.
Die Bewertung der Gebote erfolgt ausschließlich nach dem Kriterium der Förderkosteneffizienz. Innerhalb des verfügbaren Fördervolumens werden die Zuschläge nach der Reihenfolge der Förderkosteneffizienz erteilt.
Praxishinweise
Neben der technischen und wirtschaftlichen Projektplanung erfordert der Antrag auch eine sorgfältige beihilfenrechtliche und energierechtliche Strukturierung. Insbesondere die Definition des Referenzsystems, die Kumulierbarkeit mit anderen Förderungen und die vertragliche Absicherung von Lieferketten (z. B. über PPAs für erneuerbaren Strom oder Wasserstoff-Lieferverträge) können sich als hochkomplex erweisen. Im Fall von inhaltlichen oder formellen Fehlern bei der Gebotsabgabe droht im Auktionsverfahren der Ausschluss.
Weiterführende Informationen finden sich auf der vom BMWE eingerichteten Internetseite. Gern beraten unsere Experten im Energierecht und Beihilfenrecht Sie bei der Antragserstellung oder Vorbereitung auf künftige Gebotsrunden.
(27. Mai 2026)
