Mit § 13k EnWG ist im Herbst 2023 ein neues wettbewerbliches Instrument zur Reduzierung der Abregelung von Erneuerbare-Energien-Anlagen in Kraft getreten – wir berichteten hier.
§ 13k EnWG sieht vor, dass die Übertragungsnetzbetreiber Strom, der wegen drohender Netzüberlastung abzuregeln wäre, den Betreibern zusätzlicher zuschaltbarer Lasten zur Verfügung stellen. Dies soll während einer Erprobungsphase zunächst in einem vereinfachten Zuteilungsverfahren und danach in einem wettbewerblichen Ausschreibungsverfahren erfolgen.
Umsetzungskonzept der Übertragungsnetzbetreiber
Die Übertragungsnetzbetreiber haben in der Zwischenzeit ein Umsetzungskonzept vorgelegt. Dieses fokussiert auf die zweijährige Erprobungsphase ab dem 1. Oktober 2024.
- Das Umsetzungskonzept sieht die Ausweisung von Entlastungsregionen in Hamburg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Niedersachsen, Bremen und Schleswig-Holstein vor.
- Die Beschaffung des notwendigen bilanziellen Ausgleichs für die von den Übertragungsnetzbetreibern zugeteilten Abregelungsstrommengen erfolgt eigenständig durch den berechtigten Teilnehmer, der eine Zuteilung für eine ihm zugeordnete Entlastungsanlage erhalten hat.
- Es werden die Anforderungen an das Verfahren zur Registrierung der Entlastungsanlagen festgelegt. Hier sind sowohl eine Prüfung der Anforderungen an den berechtigten Teilnehmer als auch an die Entlastungsanlage vorgesehen. Für Kleinentlastungsanlagen und Eigenverbrauchsentlastungsanlagen gelten besondere Anforderungen.
- Es wird ein Vergütungsrahmen für die zweijährige Erprobungsphase festgelegt. Das Konzept sieht vor, dass die Teilnehmer die verfügbaren Strommengen zum vorab festgelegten „13k-Preis“ erhalten und sie darüber hinaus eine Kompensation für die Stromnebenkosten, d.h. Umlagen, Steuern und Netzentgelte erhalten.
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- Die Teilnehmer müssen die zugewiesenen Strommengen selbst beschaffen und erhalten von den Übertragungsnetzbetreibern eine Erstattung, die der Differenz zwischen dem gültigen Day-Ahead-Preis für die jeweiligen Lieferstunden und dem festgelegten 13k-Preis entspricht. Die Höhe des 13k-Preises orientiert sich an den Kosten erdgasbasierter Wärmeerzeugung. An Tagen, an denen der Day-Ahead-Preis unterhalb des 13k-Preises liegt, zahlen die Teilnehmer lediglich den Day-Ahead-Preis. Es wird auch eine Preisobergrenze festgelegt: Der maximale Day-Ahead-Preis, für den die Differenz zum 13k-Preis erstattet wird, wird auf die Höhe der maximalen spezifischen Kosten der Netzreserve des vorangegangenen Kalenderjahres festgelegt (ca. 500 Euro/MWh).
- Teilnehmer erhalten eine Erstattung für die durch den Strombezug anfallenden tatsächlichen Stromnebenkosten bis zu einer Obergrenze, die sich an den Redispatch-Kosten orientiert. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass die Höhe der Stromnebenkosten für die verschiedenen Entlastungsanlagen stark variiert. So sind Elektrolyseure regelmäßig von den Netzentgelten befreit, Power-to-Heat-Anlagen hingegen nicht. Zudem hängt die Höhe der Stromnebenkosten von der Netzebene des Netzanschlusses ab.
- Das Umsetzungskonzept legt auch die Pönale fest, die Teilnehmer zahlen müssen, wenn sie die ihnen zugewiesenen Abregelungsstrommengen nicht verbrauchen. Damit soll sichergestellt werden, dass der Verbrauch der zugeteilten Strommenge wirtschaftlicher ist als der Weiterverkauf. Wird weniger Strom verbraucht als zugeteilt, wird die 13k-Erstattung und die Kompensation für die Stromnebenkosten nur für die tatsächlich verbrauchte Strommenge gezahlt. Darüber hinaus müssen die Teilnehmer eine Pönale zahlen, deren Höhe sich aus der Differenz zwischen dem Intraday-Preisindex und dem Day-Ahead-Preis ergibt.
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- Grundlage für die Bestimmung der Abregelungsstrommenge ist eine Netzzustandsprognose. Unter Berücksichtigung dieser Prognose und der Entlastungsanlagen wird ein Redispatcheinsatz simuliert, um die Höhe der Abregelungsstrommenge zu bestimmen. Aufgrund von Prognoseunsicherheiten wird ein Sicherheitsabschlag eingeführt, der zwischen 30 und 50 Prozent betragen kann.
- Ab dem 1. Oktober 2024 werden täglich die Abregelungsstrommengen sowie die Ergebnisse des pauschalisierten Zuteilungsverfahrens auf der Website der Übertragungsnetzbetreiber (https://www.netztransparenz.de/de-de/) veröffentlicht.
Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur: Kriterien für die Bestimmung der „Zusätzlichkeit“
Die Bundesnetzagentur hat darüber hinaus das Konsultationsverfahren zur Festlegung der Kriterien zur Bestimmung der „Zusätzlichkeit“ des Stromverbrauchs gestartet. Der Festlegungsentwurf sieht vor, dass von einem zusätzlichen Stromverbrauch in drei Segmenten ausgegangen werden kann:
- bei der Substitution fossiler Wärmeerzeugung durch elektrische Wärmeerzeugung
- bei einem Einsatz von netzgekoppelten Speichern und
- bei neu zu errichtenden Elektrolyseuren und Großwärmepumpen.
Neben den spezifischen Voraussetzungen für diese Anlage muss die zuschaltbare Last auch allgemeine Voraussetzungen erfüllen. So müssen die Anlagen technisch steuerbar sein. KWK-Anlagen, für die eine Vereinbarung nach § 13 Abs. 6a EnWG zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem Betreiber der KWK-Anlage besteht, sind von der Teilnahme ausgeschlossen.
Stellungnahmen zur Konsultation konnten bis zum 6. Mai 2024 abgegeben werden.
(30. Mai 2024)