Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 28. August 2024 einen Gesetzesentwurf zur „Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung“ veröffentlicht. Mit dem neuen § 17a EnWG-E sollen Netzbetreiber künftig dazu verpflichtet werden, unverbindliche Auskunft über Netzanschlusskapazitäten zu geben. Mit der Regelung will das BMWK für mehr Transparenz und eine Beschleunigung beim Netzanschluss sorgen.
Hintergrund des BMWK-Entwurfs ist das folgende Problem: Anschlussinteressenten müssen derzeit ein vollständiges Netzanschlussbegehren stellen, um mögliche Netzverknüpfungspunkte zu ermitteln. Bei vielen Vorhaben stehe zu Beginn aber noch nicht fest, welcher Standort am besten geeignet sei. Um schrittweise die beste Lösung zu ermitteln, würden teils Mehrfachanfragen gestellt. Dadurch würden personelle Ressourcen gebunden und freie Kapazitäten durch (Mehrfach-)Reservierungen blockiert, heißt es in der Entwurfsbegründung.
Pflicht zur unverbindlichen Netzanschlussauskunft
Diesem Problem soll nun die Neuregelung in § 17a EnWG-E entgegenwirken: Nach dem Gesetzesentwurf sollen die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen verpflichtet werden, verfügbare und reservierte Netzanschlusskapazitäten für die Umspannebene von Höchstspannung zu Hochspannung und Hochspannung zu Mittelspannung im Internet zu veröffentlichen und diese Angaben monatlich zu aktualisieren (§ 17a Abs. 1 EnWG-E). Nur Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen (§ 3 Nr. 3 EnWG) trifft nach einer Übergangszeit von zwei Jahren die näher ausgestaltete und weiterreichende Auskunftsplicht nach § 17a Absatz 2 EnWG-E. Danach müssten die Betreiber ein elektronisches Verfahren bereitstellen, dass eine schnelle Abfrage der prognostizierten Anschlusskapazitäten und der mit dem Anschluss verbundenen Kosten ermöglicht. Gegenstand der Prognose sollen insbesondere sein:
- Der in der Luftlinie am kürzesten entfernt liegenden Netzverknüpfungspunkt, der auch im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und ohne Optimierungs-, Verstärkungs-, Erneuerungs- und Ausbaumaßnahmen über ausreichend Netzanschlusskapazität für die angegebene Nennleistung verfügt.
- Näher gelegene Netzverknüpfungspunkte, die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet sind, aber aufgrund bereits reservierter Netzanschlusskapazität nicht über ausreichend Netzanschlusskapazität für die angegebene Nennleistung verfügen, unter Angabe der reservierten Kapazität und der zum Zeitpunkt der Prognose verbleibenden Reservierungsdauer.
- Weiter entfernt liegende Netzverknüpfungspunkte, die im Hinblick auf die Spannungsebenen geeignet sind und über ausreichend Netzanschlusskapazität für die angegebene Nennleistung verfügen.
- Netzverknüpfungspunkte, die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet sind und über ausreichend Netzanschlusskapazität verfügen, aber erst nach Abschluss geplanter Optimierungs-, Verstärkungs-, Erneuerungs- und Ausbaumaßnahmen verfügbar werden, unter Angabe des voraussichtlichen Datums ihrer Verfügbarkeit.
Die qualifizierte Auskunftspflicht nach § 17a Abs. 2 EnWG-E betrifft den Netzanschluss in der Mittelspannungsebene einschließlich der Umspannebene von Hochspannung zu Mittelspannung und der Umspanneben von Mittelspannung zu Niederspannung. Sachlich soll die strengere Pflicht nach Absatz 2 nur für Erzeugungsanlagen, den Anschluss von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie und den Anschluss von Verbrauchseinrichtungen ab einer Nennleistung von 135 kW gelten. Grund dafür ist laut BMWK, dass Anlagen mit einer Nennleistung ab 135 kW üblicherweise auf den Netzebenen 4 bis 6 (Mittelspannung einschließlich der umgebenden Umspannungsebenen) angeschlossen werden. Diese Anlagen seien in der Regel standortflexibler als solche, die an die Nieder- oder Hochspannungsebene angeschlossen werden. Damit seien sie besonders von dem Problem des „Anschluss-Wettlaufs“ betroffen.
Kein Rechtsanspruch
Aus den bereitzustellenden Angaben soll jedoch kein Rechtsanspruch auf die Anschlusskapazitäten begründet werden (§ 17a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 5 EnWG-E). Es soll kein Anspruch darauf bestehen, dass der nach Stellung des Anschlussbegehrens im Rahmen der Netzverträglichkeitsprüfung ermittelte Netzverknüpfungspunkt mit der Auskunft nach § 17a EnWG-E übereinstimmt. Bei unrichtigen, unvollständigen oder verspäteten Angaben kommen aber Schadensersatzansprüche des Anschlussinteressenten in Betracht. Im Ergebnis steigert die Regelung somit die Transparenz, schafft aber keine endgültige Planungs- und Investitionssicherheit. Hierzu bedarf es weiterhin einer Reservierung von Netzanschlusskapazität. Auch dieses (bislang ungeregelte) Thema will der Gesetzgeber angehen. Die Reservierung von Kapazitäten soll zukünftig § 8a EEG-E adressieren – allerdings nur für den Bereich der erneuerbaren Energien.
(19. September 2024)
