Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 28. August 2024 einen Gesetzesentwurf zur „Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung“ veröffentlicht. Neben Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sieht der Entwurf auch Anpassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vor. Mit dem neuen § 8a EEG-E schlägt der Gesetzgeber erstmals verbindliche Regelungen zur Reservierung von Netzanschlusskapazitäten zugunsten geplanter Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) vor.
Bisher waren Kapazitätsreservierungen nicht gesetzlich geregelt, wurden aber in der Praxis vielfach praktiziert. Das uneinheitliche Vorgehen ist jedoch mit Unsicherheit für Netzbetreiber und Anschlussinteressenten verbunden, oft auch mit Streit. Bis zur Entscheidung des BGH im vergangenen Jahr war umstritten, ob Reservierungen überhaupt zulässig waren oder das Windhundprinzip anzuwenden ist. Der BGH hatte Reservierungen aus Gründen der Planungs- und Investitionssicherheit für zulässig gehalten, solange Verfahren zur Netzreservierung transparent, diskriminierungs- und willkürfrei durchgeführt wurde.
Gesetzlicher Anspruch auf Reservierung
Der neue § 8a EEG-E sieht einen gesetzlichen Anspruch auf eine verbindliche und befristete Reservierung von Netzanschlusskapazität für EE-Anlagen ab 135 kW installierter Leistung vor. Dazu sollen die Netzbetreiber gemeinsame, objektive, transparente und diskriminierungsfreie Kriterien entwickeln und diese von der Bundesnetzagentur bestätigen lassen (§ 8a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 EEG-E). Gegenstand der Reservierung ist die verbindliche Zusage, am nach § 8 EEG ermittelten Netzverknüpfungspunkt die zugesagte Netzanschlusskapazität vorzuhalten. Eine anderweitige Vergabe der Kapazität begründet daher Schadensersatzansprüche. Die Reservierungsdauer ist auf einzelne, jeweils aufeinanderfolgende Zeiträume zu befristen (Reservierungsabschnitte). Die Anschlussinteressenten müssen Nachweise über den Projektfortschritt beibringen, um eine Reservierung auszulösen und diese für die weiteren Reservierungsabschnitte aufrechtzuerhalten.
8a EEG-E soll erst nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes angewendet werden. Für alle bis dahin gestellten Netzanschlussanfragen gelten die bisherigen, durch den Netzbetreiber aufgestellten Bedingungen der Kapazitätsreservierung fort (§ 8a Abs. 5 EEG-E).
Zusammenhang mit § 17a EnWG-E
Flankiert wird § 8a EEG-E durch verschiedene Neuregelungen im EnWG im Zusammenhang mit der Beschleunigung des Netzanschlusses, z.B. dem neuen § 17a EnWG-E. Danach sollen Netzbetreiber künftig verpflichtet werden, eine unverbindliche Netzanschlussauskunft bereitzustellen.
(19. September 2024)
