Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur – BMWK legt Referentenentwurf zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 2. September 2021 vor

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat einen Referentenentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts vorgelegt. Der Entwurf dient der Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben. Gleichzeitig soll er zur Beschleunigung des Netzausbaus beitragen.

Anlass ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus September 2021. Damals entschied der EuGH, dass Deutschland die Elektrizitäts- und die Erdgasbinnenmarkt-Richtlinien (früher Richtlinie 2009/72/EG und Richtlinie 2009/73/EG; nunmehr Richtlinie 2019/944/EU) in einigen Punkten nicht richtig umgesetzt hatte. Das betraf einerseits Entflechtungsfragen und andererseits die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden bei der Ausgestaltung der Netzzugangs- und Netzentgeltregulierung. Der nationale Gesetzgeber änderte daraufhin bereits im Juli 2022 das Energiewirtschaftsrecht mit Blick auf die vom EuGH gerügten Entflechtungsfragen (BGBl. I S. 1214 vom 28. Juli 2022).

Der bisher noch nicht umgesetzte Teil der EuGH-Entscheidung betrifft die Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur: Der EuGH stellte in seiner Entscheidung fest, dass das deutsche Recht, welches derzeit noch eine umfangreiche Regulierung von Netzzugangs- und Netzentgeltfragen auf Gesetzes- beziehungsweise Verordnungsebene vornimmt, gegen Unionsrecht verstoße. Das Unionsrecht, so der EuGH, schreibe für Fragen des Netzzugangs und Netzentgelts eine ausschließliche Zuständigkeit und Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde vor.

Mit dem neuen Referentenentwurf ist nun geplant, die Zuständigkeiten im Bereich der Netzzugangs- und Netzentgeltregulierung auf die Bundesnetzagentur als nationale Regulierungsbehörde zu übertragen. Dabei soll die Bundesnetzagentur die bisherige Regulierungspraxis inhaltlich fortführen können, soweit sie das im Rahmen der ihr nunmehr zugewiesenen Kompetenzen für sachgerecht hält. Inhaltlich wird sich also nicht zwangsläufig etwas ändern. Die Gesetzesänderung beschränkt sich vielmehr darauf, Verordnungen und die zugrundeliegenden Verordnungsermächtigungen aufzuheben und durch Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur zu ersetzen. Das betrifft die Gasnetzentgeltverordnung, die Stromnetzentgeltverordnung, die Stromnetzzugangsverordnung, die Anreizregulierungsverordnung und die Gasnetzzugangsverordnung. Der Gesetzentwurf sieht dafür Übergangsfristen vor. Die Verordnungen sollen größtenteils nicht sofort, sondern erst zwischen 2025 und 2028 außer Kraft treten. Zudem bleibt die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss zu erlassen. Außerdem soll das BMWK im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz weiterhin eine Rechtsverordnung über die Haftung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers und Vorgaben an Versicherungen erlassen können. Das Gesetz wird im Ergebnis zu einem erheblichen Machtzuwachs bei der Bundesnetzagentur führen. Kritisch zu sehen ist dabei weiterhin die Einrichtung des aus Mitgliedern der Landesregierungen und Bundestagsabgeordneten zusammengesetzten Beirates. Dessen Abschaffung ist im Gesetzentwurf nicht vorgesehen, obwohl er kaum mit der Rechtsprechung des EuGH zur Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde von staatlichen Stellen vereinbar sein dürfte.

Neben der Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung sieht der Referentenentwurf noch Regelungen zur Beschleunigung des Netzausbaus vor. Das betrifft in erster Linie den Netzausbau von Übertragungsnetzen mit dem Ziel, die vollständige Deckung des Strombedarfs aus erneuerbaren Energien zu ermöglichen. Darüber hinaus sind nach dem Grundsatz „Netzoptimierung vor Verstärkung vor Ausbau (NOVA-Prinzip)“ Maßnahmen geplant, die eine Höherauslastung des Übertragungsnetzes fördern sollen. Vorgesehen sind vor allem Änderungen zur Förderung der Durchführung von Planungs- und Genehmigungsverfahren, beispielsweise soll die Berücksichtigung der Träger öffentlicher Belange eingeschränkt werden.

(9. Mai 2023)