OLG Celle: Gemeinsam genutzte Energieinfrastruktur auf geteiltem Industriegrundstück ist reguliertes Verteilernetz

Mit Beschluss vom 9. Juni 2026 (Az. 13 Kart 2/25) hat der Kartellsenat des OLG Celle entschieden, dass ein Unternehmen, das über die Leitungen auf seinem Grundstück den Nachbarbetrieb mit Strom und Gas mitversorgt, Betreiber regulierter Verteilernetze im Sinne des § 3 Nr. 9 und Nr. 14 EnWG ist. Das gelte auch dann, wenn beide Grundstücke ursprünglich ein einheitliches Werksgelände bildeten, die Kosten geteilt werden und die Durchleitung ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Die Entscheidung führt die Linie des EuGH-Urteils vom 28. November 2024 (Az. C-293/23, „ENGIE“) und des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13. Mai 2025, Az. EnVR 83/20) fort. Sie ist über den entschiedenen Fall hinaus für alle gemeinsam genutzten Energieinfrastrukturen von Bedeutung (z. B. für Windparks, Solarparks, Batteriespeicher und Elektrolyseure).

Sachverhalt

Die Beteiligten sind Eigentümerinnen benachbarter Industriegrundstücke, die bis zum Jahr 2000 ein zusammenhängendes Werksgelände bildeten. Nach dem Verkauf einer Teilfläche blieb die Energieinfrastruktur ungeteilt: Der Anschluss an das vorgelagerte Strom- und Gasnetz liegt auf dem Grundstück der Antragsgegnerin. Von dort führen die Leitungen auf das Grundstück der Antragstellerin, die dort eine Gießerei betreibt. Die Antragsgegnerin tritt gegenüber dem vorgelagerten Netzbetreiber allein als Anschlussnehmerin und gegenüber den Energieversorgern allein als Vertragspartnerin auf. Die bezogenen Strom- und Gasmengen (zuletzt rund 20,7 Mio. kWh Strom und rund 3,1 Mio. kWh Gas pro Jahr) stellt sie der Antragstellerin nach Verbrauchsanteilen in Rechnung. Wartung und Instandhaltung übernimmt jede Partei für die auf ihrem Grundstück belegenen Anlagen.

Nachdem die Antragsgegnerin ihr Werk geschlossen hatte und eine Veräußerung ihres Grundstücks in Aussicht stellte – verbunden mit der Ankündigung, der Antragstellerin im Fall eines desinteressierten Erwerbers lediglich acht Monate Vorlauf für eine eigene Versorgungslösung einzuräumen –, beantragte die Antragstellerin bei der Regulierungskammer Niedersachsen ein besonderes Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG. Die Regulierungskammer lehnte den Antrag ab: Die Antragsgegnerin sei mangels Gewinnerzielungsabsicht und wegen der gemeinsamen Verantwortung für die Anlagen keine Netzbetreiberin. Dem ist der Senat entgegengetreten und hat die Regulierungskammer zur Neubescheidung verpflichtet.

Verteilernetz auch ohne Gewinnerzielungsabsicht

In Anknüpfung an EuGH und BGH definiert der Senat das Verteilernetz als ein Netz, das der Weiterleitung von Elektrizität mit Hoch-, Mittel- oder Niederspannung dient, die zum Verkauf an Großhändler und Endkunden bestimmt ist. Auf weitere Kriterien komme es nicht an. Unerheblich sei insbesondere, ob der Netzbetreiber die Elektrizität selbst verkauft. Erst recht sei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich. Für einen „Verkauf“ genüge, dass für den gelieferten Strom ein Entgelt gezahlt wird. Dieses Entgelt könne sogar unter dem Einkaufspreis liegen. Die verbrauchsanteilige Weiterberechnung der Energiekosten an den Nachbarbetrieb reicht damit aus. Dieselben Maßstäbe überträgt der Senat auf das Gasverteilernetz und stützt sich dabei auf die parallelen Begriffsbestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/1788.

Kein regulierungsfreier „gemeinsamer“ Betrieb

Von besonderem Interesse sind die Ausführungen zur Eigenversorgung: Elektrische Anlagen, die allein der Eigenversorgung ihres Betreibers dienen, sind nach der Rechtsprechung des BGH kein Verteilernetz. Die Antragsgegnerin hatte sich darauf berufen, dass beide Grundstücke auch nach der Teilung einen faktisch zusammenhängenden Produktionsstandort bildeten, der „in gemeinsamer Verantwortung“ im Wege der Eigenversorgung versorgt werde. Das lässt der Senat nicht genügen. Eine Anknüpfung allein an die gemeinsame Interessenlage und den vereinbarten Kostenausgleich sei als Differenzierungskriterium zu unscharf. Auch eine möglicherweise konkludent begründete Innengesellschaft bürgerlichen Rechts rechtfertige für sich genommen keine Ausnahme von der Regulierung, denn die Gesellschafterinnen blieben personenverschieden und der Strom werde an sie, nicht an die Gesellschaft weitergeleitet.

Der Senat benennt zugleich die Voraussetzungen, unter denen ein wirklich „gemeinsamer“ Netzbetrieb regulierungsfrei sein könnte: Die das Netz betreibende Gemeinschaft oder Gesellschaft müsse zumindest auch nach außen – gegenüber dem vorgelagerten Netzbetreiber und der Regulierungsbehörde – für den Netzbetrieb verantwortlich sein, sodass alle Beteiligten das Risiko des Netzbetriebs auch im Außenverhältnis gemeinsam tragen. Zudem müssten interne Konfliktlösungsmechanismen bestehen, die den durch die Regulierung bezweckten Schutz des einzelnen Anschlussnehmers (vor Ausbeutungsmissbrauch und zur Sicherung der freien Versorgerwahl) gewährleisten. An beidem fehlte es im Streitfall.

Regulierungsbedürfnis als mögliches Korrektiv

Offen lässt der Senat, ob Anlagen, über die Energie an Dritte weitergeleitet wird, aus dem Begriff des regulierten Netzes auszunehmen sind, wenn für die konkrete Art des Netzbetriebs unter Berücksichtigung der Regulierungsziele kein Regulierungsbedürfnis besteht. Für eine solche einschränkende Auslegung spreche der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Art. 5 Abs. 4 EUV. In einer offenen Marktwirtschaft sei staatliche Regulierung ohne Regulierungsbedürfnis nicht veranlasst. Im konkreten Fall bejaht der Senat ein solches Bedürfnis jedoch: Es drohe ein Missbrauch des natürlichen Monopols (die zugestandene Vorlauffrist von acht Monaten sei für einen eigenen Netzanschluss deutlich zu kurz), das Recht auf freie Versorgerwahl nach Art. 4 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/944) stehe in Frage, und die absehbar knappe Anschlusskapazität erfordere einen Ausgleich der konkurrierenden Bedarfe. Dass nur zwei Nutzer angeschlossen sind, ändere daran nichts und sei allenfalls im Aufgreif- und Auswahlermessen der Regulierungsbehörde zu berücksichtigen.

Ausblick

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 86 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EnWG). Nach Einschätzung der Regulierungskammer dürfte sich die Problematik nach der ENGIE-Entscheidung des EuGH in der Praxis wiederholt stellen. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung gilt: Betreiber gemeinsam genutzter Energieinfrastrukturen – vom geteilten Industriegrundstück bis zum Energiepark – müssen damit rechnen, als regulierte Netzbetreiber eingestuft zu werden, mit allen Pflichten zu Netzanschluss, Netzzugang und Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG. Der Senat weist selbst darauf hin, dass sich der damit verbundene Aufwand durch eine Einstufung als geschlossenes Verteilernetz nach § 110 EnWG reduzieren lässt. Bestehende und geplante Strukturen sollten vor diesem Hintergrund überprüft und Veräußerungs- sowie Erweiterungsszenarien frühzeitig auf ihre regulatorischen Folgen untersucht werden.

(10. Juli 2026)