Wasserstoff-Kernnetz – BMWK plant Hochlauf des Wasserstoffmarktes

In Ergänzung zu dem bereits Anfang Mai vorgelegten Gesetzesentwurf zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) nun erstmals einen Entwurf für die Errichtung eines Wasserstoff-Kernnetzes vorgelegt. Auch dieser betrifft Regelungen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).

Ziel des Entwurfes ist es, einen zügigen Hochlauf des Wasserstoffmarktes zu erreichen, um die Dekarbonisierung voranzutreiben. Im Mittelpunkt des Gesetzesentwurfs steht der neu eingeführte § 28r EnWG, welcher die Bereitstellung eines Wasserstoff-Kernnetzes vorschreibt und detailliert regelt, in welchen Schritten und in welchem Zeitraum, durch welche Maßnahmen und durch welche Akteure der Wasserstoffausbau erfolgen soll.

Konkret ist vorgesehen, dass die Betreiber von Fernleitungsnetzen innerhalb von drei Wochen nach Inkrafttreten der Regelung bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) gemeinsam einen Antrag auf Genehmigung eines Wasserstoffkernnetzes stellen müssen. Aus dem Antrag soll hervorgehen, welche Investitions- und Betriebskosten die jeweilige Wasserstoffinfrastruktur voraussichtlich verursachen wird und wann mit einer Inbetriebnahme der Wasserstoffinfrastruktur zu rechnen ist. Sofern möglich, soll die Wasserstoffinfrastruktur auf der Basis bereits bestehender Leitungen aufgebaut werden. Für den Fall der Umstellung einer Erdgasinfrastruktur auf Wasserstoff verlangt der Gesetzesentwurf einen Nachweis darüber, dass die Erdgasinfrastruktur aus dem Fernleitungsnetz herausgelöst werden kann und das verbleibende Netz den verbleibenden Erdgasbedarf weiter erfüllen kann.

Außerdem regelt die Norm, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Wasserstoffinfrastruktur als Wasserstoff-Kernnetz genehmigungsfähig ist. So muss die Wasserstoffinfrastruktur unter anderem innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegen, ihre planerische Inbetriebnahme muss bis (voraussichtlich) Ende 2030 oder 2032 vorgesehen sein und sie muss Teil mindestens eines von in der Norm näher beschriebenen Projekten sein. Hierzu zählen beispielsweise mit öffentlichen Mitteln geförderte Projekte, Projekte zur Herstellung eines europäischen Wassernetzes oder genehmigte IPCEI-Projekte. IPCEI steht für „Important Project of Common European Interest“. Es handelt sich hierbei um ein Förderprogramm, an welchem sich 22 europäische Mitgliedsstaaten und Norwegen beteiligen.

Die Fernleitungsnetzbetreiber sollen Unternehmen vorschlagen, die für die Durchführung des Projekts verantwortlich sind. Erfolgt kein Vorschlag oder ist der Vorschlag nicht zweckmäßig, kann die BNetzA ein geeignetes Unternehmen bestimmen. Allerdings können nur solche Unternehmen zur Durchführung des Projekts verpflichtet werden, die erklärt haben, dass sie mit der Aufnahme ihrer Infrastruktureinrichtungen in das Wasserstoff-Kernnetz einverstanden sind.

Darüber hinaus ist für die Antragstellung ein Kooperationsgebot zwischen den Betreibern von Gasverteilernetzen, Berteibern von Wasserstoffnetzen, Betreibern von sonstigen Rohrleitungsinfrastrukturen, die für den Transport von Wasserstoff umgestellt werden können, sowie Unternehmen, die Wasserstoff-Projekte bei Betreibern von Fernleitungsnetzen angemeldet haben, vorgesehen. Die Kooperation beinhaltet insbesondere Pflichten zur Informationspreisgabe und zum Informationsaustausch.

Die BNetzA soll, sofern alle Voraussetzungen vorliegen, das Wasserstoff-Kernnetz innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung genehmigen. Ist die Wasserstoffinfrastruktur auf Grundlage des gestellten Antrags nicht genehmigungsfähig, kann die BNetzA Änderungen des Antrags verlangen, die die Antragssteller innerhalb einer bestimmten Frist umzusetzen haben.

Für den Fall, dass die Fernleitungsnetzbetreiber keinen Antrag innerhalb der dreiwöchigen Frist stellen, ist vorgesehen, dass die BNetzA selbst innerhalb von vier Monaten ein Wasserstoff-Kernnetz bestimmt und veröffentlicht. In diesem Fall bestehen Informationspflichten der beteiligten Unternehmen gegenüber der BNetzA. Außerdem soll die BNetzA für das Projekt verantwortliche Unternehmen bestimmen können.

In planungsrechtlicher Hinsicht soll die Genehmigung zur Folge haben, dass die Projekte als energiewirtschaftlich notwendig und vordringlich gelten. Darüber hinaus sollten die Wasserstoffinfrastrukturen als im überragenden öffentlichen Interesse gelten.

Flankierend zur Regelung über den Aufbau eines Wasserstoff-Kernnetzes sind Verordnungsermächtigungen vorgesehen, durch welche die Bundesregierung die Entgelte für die Netznutzer regeln sowie die Betreiber von Wasserstoffnetzen zur Bildung einheitlicher Netzentgelte verpflichten kann. Außerdem soll die Bundesregierung ermächtigt werden, Regelungen über wirtschaftliche Ausgleichsmechanismen zwischen Betreibern von Wasserstoffnetzen zu treffen. Hierdurch sollen die entstehenden Kosten umverteilt beziehungsweise ausgeglichen werden.

(16. Mai 2023)