Vattenfall erfolgreich mit Raue bei Stromnetz-Vergabe in Berlin

Raue hat die Stromnetz Berlin GmbH, ein Unternehmen des schwedischen Vattenfall-Konzerns, erfolgreich vor dem Landgericht Berlin vertreten. Das Land Berlin darf die Stromkonzession im Land Berlin nicht an die landeseigene Bieterstelle Berlin Energie vergeben und das größte städtische Stromverteilnetz Deutschlands verstaatlichen.

Stromnetz Berlin betreibt das Stromverteilnetz in Hauptstadt. Grundlage ist das Recht zum Netzbetrieb, welches das Land Berlin als Eigentümer der öffentlichen Straßen vergibt (Stromkonzession). Das Land Berlin hat im Jahr 2011 ein Verfahren zur Neuvergabe der Stromkonzession eingeleitet. Die Senatsverwaltung für Finanzen hat im März 2019 angekündigt, die Stromkonzession an die landeseigene Bieterstelle Berlin Energie zu vergeben. Stromnetz Berlin hat die geplante Eigenvergabe gerügt und hat im Juli 2019 beim Landgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Das Landgericht Berlin hat Stromnetz Berlin Recht gegeben.

Nach Auffassung des Landgerichts verstößt die Verfahrensführung des Landes Berlin in mehrfacher Hinsicht gegen das Neutralitätsgebot. Unzulässig war zum einen die Doppelstellung der Staatsekretärin Frau Dr. Sudhof, die zu Beginn des Vergabeverfahrens sowohl für die Bieterstelle als auch für die Vergabestelle die Verantwortung trug und auch nach Zuordnung der Bieterstelle zu einer anderen Senatsverwaltung weiter tätig blieb. Zum anderen fehlte eine hinreichende personelle und organisatorische Trennung im Senat. Der Senator für Finanzen, der für das Vergabeverfahren zuständig war, hat während des gesamten Vergabeverfahrens an Beratungen zur Eigenbewerbung mitgewirkt. Umgekehrt haben die für die Eigenbewerbung zuständigen Senatoren an Beratungen zum Vergabeverfahren teilgenommen. Zum Teil wurden das Vergabeverfahren und die Eigenbewerbung des Landes auch im Rahmen einer einzigen Senatssitzung erörtert.

Nach Auffassung des Landgerichts Berlin hat das Land Berlin zudem nicht dargelegt, dass die Bieterstelle Berlin Energie über die notwendige technische und personelle Leistungsfähigkeit verfügt, um das Berliner Stromverteilnetz zuverlässig zu betreiben. Auch „Newcomer“ müssten ein fundiertes Konzept für den Betrieb des übernommenen Netzes vorlegen, das keine Fragen offen lasse und unmittelbar realisierbar sei. Die Vorstellung einer „ganzheitlichen Betriebsübernahme“ stelle weder im Hinblick auf die technische Ausrüstung noch auf das Personal ein schlüssiges und plausibles Betriebskonzept dar. Insbesondere der Verweis auf den Übernahmeanspruch nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG und die Hoffnung auf einen freiwilligen Wechsel der Mitarbeiter von Stromnetz Berlin reichen nach Ansicht des Landgerichts nicht aus. Auch der Verweis auf das Unterstützernetzwerk sei zu vage.

Das Landgericht Berlin hat ferner einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot festgestellt, weil die Bieterstelle Berlin Energie im Vergabeverfahren nur „Platzhalter“ war und sich das Land Berlin offengehalten hatte, die Bieterstelle in einer juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts umzuwandeln. Schließlich war nach Auffassung des Gerichts das Transparenzgebot wegen einer unzureichenden Akteneinsicht verletzt. Das Land hätte jedenfalls das Angebot der Bieterstelle offenlegen müssen.

Vor diesem Hintergrund hat das Gericht davon abgesehen, sich mit den weiteren Rügen von Stromnetz Berlin zu befassen.

Das Urteil des Landgerichts Berlin ist noch nicht rechtskräftig. Das Land Berlin kann beim Kammergericht Berufung einlegen.

(11. November 2019)