Neue Sanktionen der EU gegen Russland

Der Rat der Europäischen Union hat sich mit Beschlüssen vom 23. und 25. Februar 2022 auf neue restriktive Maßnahmen gegen Russland geeinigt.

Bereits im Jahr 2014 hatte die EU als Reaktion auf die Annexion der Krim verschiedene Sanktionen gegen Russland verhängt, darunter die Beschränkungen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und der Wirtschaftsbeziehungen zur Krim und zu Sewastopol, diplomatische Maßnahmen und das Einfrieren von Vermögenswerten sowie Reisebeschränkungen für einzelne Personen und Organisationen.

I. Am 23. und 25. Februar beschlossene Sanktionen

Am 23. Februar 2022 wurden die im Jahr 2014 beschlossenen Maßnahmen gegen Russland in Zusammenhang mit der Lage in der Ukraine um Beschränkungen der Bereitstellung von Finanzmitteln an Russland, die Regierung und die Zentralbank erweitert (Beschluss (GASP) 2022/264, Umsetzung durch Verordnung (EU) 2022/262).

Das von der EU-Kommission am 25. Februar 2022 beschlossene Sanktionspaket betrifft die folgenden Bereiche: den Finanzsektor (1.), den Energiesektor (2.), den Transportsektor (3.), den Technologiesektor (4.) sowie die Visumspolitik (5.) und Maßnahmen gegen Privatpersonen (6.).

1. Finanzsektor

Russland soll vom Zugang zu den wichtigsten Kapitalmärkten abgeschnitten werden. Von den Maßnahmen betroffen seien 70 Prozent des russischen Bankenmarktes sowie staatseigene Unternehmen (Pressemitteilung der Europäischen Kommission). Russische Banken sollen sich in der EU kein Geld mehr leihen können und kein Geld mehr verleihen. Die Aktien russischer Staatsunternehmen sollen in der EU nicht mehr gehandelt werden dürfen (Bericht der Tageschau, Stand: 25.02.2022) .

Der Beschluss (GASP) 2022/327 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (abrufbar hier), sieht ein Verbot des Kaufs und Verkaufs von Schuldverschreibungen, Kapitalbeteiligungen und vergleichbaren Finanzinstrumenten vor, die u.a. von russischen Kreditinstitutionen oder Rüstungsunternehmen ausgegeben wurden. Nach Artikel 1 Abs. 3b des Beschlusses 2022/327 dürfen keine Wertpapiere gekauft oder verkauft werden, die von in Russland niedergelassenen und unter öffentlicher Kontrolle stehenden Organisationen ausgegeben werden, deren geschätzte Einnahmen zu mindestens 50 Prozent aus dem Verkauf oder der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen stammen.

Es ist zudem verboten, Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen oder juristischen Personen entgegenzunehmen, wenn deren Gesamtwert pro Kreditinstitut 100.000 EUR übersteigt. Artikel 4b des Beschlusses sieht ein Verbot des Bereitstellens von öffentlichen Finanzmitteln oder Finanzhilfen für den Handel mit Russland oder für Investitionen in Russland vor.

Der Ausschluss vom Zugang zum internationalen Zahlungsnetzwerk Swift (Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunications) war zunächst nicht von den Sanktionen umfasst. Am 26. Februar 2022 einigten sich die EU-Mitgliedsstaaten darauf, Swift für zahlreiche russische Banken zu sperren (Bericht Tagesschau, Stand: 27.02.2022). Dabei besteht die Befürchtung, dass Rechnungen für Energielieferungen nicht gezahlt werden können und Russland die Belieferung in der Folge einstellt.

2. Energiesektor

Ein Handelsstopp für Erdgas ist derzeit nicht vorgesehen, würde aber nach Berechnungen des Kieler Instituts für Weltwirtschaft (IfW) die russische Wirtschaft empfindlich treffen. Das IfW geht für den Fall eines Erdgasembargos von einer Absenkung des Bruttoinlandsprodukts von 2,9 Prozent aus (Bericht Deutschlandfunk, Stand: 28.02.2022).

Nach Artikel 4c des Beschlusses (GASP) 2022/327 des Rates vom 25. Februar 2022 ist es verboten, Güter und Technologien, die zur Ölraffination verwendet werden können, an Personen oder Organisationen in Russland zu verkaufen, zu liefern oder auszuführen. Auch technische Hilfe, Vermittlungsdienste, die Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung von Gütern und Technologien der Ölraffinerie sind verboten. Es dürfen keine Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien erbracht werden. Verträge, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, dürfen bis zum 27. Mai 2022 erfüllt werden. Ausnahmen von den Verboten des Art. 4c sind möglich zur Abwendung von Gefahren für die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder Umwelt.

3. Transportsektor

Die russische Luftverkehrsbranche soll von der Versorgung mit Ersatzteilen und anderer Technik abgeschnitten werden. Der Verkauf von Luftfahrzeugen, Ersatzteilen und entsprechender Ausrüstung an russische Fluggesellschaften wird verboten. Hintergrund sei, dass drei Viertel der gewerblichen Luftfahrzeugflotte Russlands in der EU, den USA und Kanada gebaut wird (Pressemitteilung der Europäischen Kommission).

Nach Artikel 4d des Beschlusses (GASP) 2022/327 vom 25. Februar 2022 ist es verboten, Güter und Technologien, die in der Luftfahrt und der Raumfahrtindustrie verwendet werden können, an Personen oder Organisationen in Russland zu verkaufen, zu liefern oder auszuführen. Zudem ist die Durchführung der Überholung, Reparatur, Inspektion, Ersatz, Modifizierung oder Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente, mit Ausnahme der Vorflugkontrolle, für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland verboten.

4. Technologiesektor, Ausfuhrbeschränkungen

Es sollen Exportkontrollen für Hightech Produkte und Software eingeführt werden (Bericht Tagesschau, Stand: 25.02.2022). Der Zugang zu Schlüsseltechnologien, wie etwa Halbleitertechnologien und Mikroprozessoren wird eingeschränkt.

Nach Artikel 2a des Beschlusses (GASP) 2022/327 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (abrufbar hier) ist es verboten, Güter und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, an russische Personen oder Organisationen zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

Nach Artikel 3 des Beschlusses (GASP) 2022/327 ist der Verkauf, die Lieferung und Ausfuhr von sog. dual use Gütern (Güter, die sowohl zivil als auch militärisch nutzbar sind, u.a. Chemikalien, Maschinen, Technologien, Software) an Russland verboten.

5. Visumspolitik

Die Einschränkungen in der Visapolitik richten sich gegen russische Staatsangehörige, die bislang privilegierte Einreisemöglichkeiten in die EU hatten, etwa Diplomaten und Geschäftsleute (der Beschluss (EU) 2022/333 des Rates vom 25. Februar 2022[11] über die teilweise Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Russischen, abrufbar hier).

6. Sanktionen gegen Privatpersonen

Mit Beschluss (GASP) 2022/329 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (abrufbar hier) werden weitere Personen, darunter u.a. Wladimir Putin und Außenminister Sergej Lawrow in die Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen.

Nach Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 (VERORDNUNG (EU) Nr. 269/2014 DES RATES vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, abrufbar hier) werden sämtliche Vermögenswerte der in Anhang I geführten Personen eingefroren und es dürfen ihnen keine Gelder oder Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

II. Rechtsgrundlage für Sanktionen

Bei der Verhängung von Sanktionen handelt es sich um außen- und sicherheitspolitische Handlungen, die unter die Bestimmungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) nach Art. 23 bis 46 EUV fallen. Rechtsgrundlage für die Anordnung sind Art. 28 oder 29 EUV. Die Beschlüsse werden gemäß Art. 31 EUV einstimmig gefasst. Der erlassene Beschluss bedarf der weiteren Durchführung bzw. Umsetzung durch Sekundärrechtsakte nach Art. 215, 288 AEUV. So wird der oben genannte Beschluss (GASP) 2022/327 des Rates vom 25. Februar 2022 durch die Verordnung (EU) 2022/328 des Rates vom 25. Februar 2022 umgesetzt, die die bereits 2014 erlassene Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ändert.

Gemäß Art. 215 Abs. 2 AEUV kann der Rat, wenn ein GASP Beschluss nach Art. 28 oder 29 EUV dies vorsieht, restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen sowie Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten erlassen. Das Einfrieren von Konten und sonstigen Vermögenswerten sind mögliche Sanktionsmaßnahmen nach Art. 215 Abs. 2 AEUV. Zwar richten sich die Sanktionen im Fall des Art. 215 Abs. 2 AEUV gegen namentlich genannte Personen oder Organisationen, allerdings wird regelmäßig Dritten mit der entsprechenden Verfügungsbefugnis verboten, diesen Personen oder Organisationen Gelder oder Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Die Sanktionen werden daher regelmäßig in der Rechtsform der Verordnung erlassen, Art. 288 Abs. 2 AEUV. Nach Art. 215 Abs. 3 AEUV müssen die Rechtsakte Bestimmungen über den Rechtsschutz vorsehen.

III. Weitere im Februar und März 2022 beschlossene Sanktionen

Mit Beschluss (GASP) 2022/335 des Rates vom 28. Februar 2022 wird ein Verbot von Transaktionen mit der russischen Zentralbank erlassen. Zudem dürfen russische Fluggesellschaften den Luftraum der EU nicht mehr überfliegen und vom Hoheitsgebiet der EU aus starten oder dort landen.

Es werden weitere 26 Personen und ein Unternehmen in die Sanktionsliste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen.

Mit Beschluss (GASP) 2022/346 des Rates vom 1. März 2022 werden sieben russische Banken vom Zugang zu dem Zahlungsnetzwerk Swift ausgeschlossen. Betroffen sind die Banken Otkritie, Novikombank, Promsvyazbank, Bank Rossiya, Sovcombank, VNESHECONOMBANK (VEB) und VTB BANK.

Der Beschluss 2022/346 sieht auch ein Verkaufs-, Lieferungs- und Ausfuhrverbot von auf Euro lautenden Banknoten an Russland oder an natürliche und juristische Personen und Organisationen in Russland vor.

Es wird zudem verboten, in Projekte, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, zu investieren, sich an ihnen zu beteiligen oder anderweitig zu ihnen beizutragen.

Mit Beschluss (GASP) 2022/351 des Rates vom 1. März 2022 dürfen die Inhalte der Medien RT Russia Today und Sputnik nicht mehr gesendet werden. Bestehende Rundfunklizenzen oder -genehmigungen werden ausgesetzt.

Am 9. März 2022 werden mit Beschluss (GASP) 2022/397 des Rates weitere 160 Personen auf die Sanktionsliste aufgenommen. Es handelt sich um 146 Mitglieder des Russischen Föderationsrates sowie 14 weitere Personen, die die russische Regierung unterstützen und von ihr profitieren oder eine wesentliche Einnahmequelle für sie darstellen.

Mit Beschluss (GASP) 2022/395 des Rates vom 9. März 2022 wird der Verkauf, die Lieferung, Verbringung und Ausfuhr von Navigations- und Funkausrüstung für den Schifffahrtssektor nach Russland oder zum Mitführen an Bord eines Schiffes unter russischer Flagge verboten. Das Russische Schiffsregister wird in die Sanktionsliste in Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgenommen.

Am 15. März 2022 werden mit Beschluss (GASP) 2022/429 des Rates 15 weitere Personen und 9 Organisationen auf die Sanktionsliste aufgenommen. Darunter befinden sich Oligarchen sowie Personen aus der Wirtschafts- und Medienbranche. Bei den auf die Sanktionsliste aufgenommenen Unternehmen handelt es sich insbesondere um solche aus dem Bereich des Schiff- und Flugzeugbaus sowie der Rüstungsindustrie.

Mit Beschluss (GASP) 2022/430 des Rates vom 15. März 2022 werden alle Transaktionen mit bestimmten staatseigenen Unternehmen, darunter Rosneft, Transneft und Gazprom Neft verboten. Verträge, die vor dem 16. März 2022 geschlossen wurden, können bis zum 15. Mai 2022 erfüllt werden. Zudem gilt das Verbot nicht für unbedingt erforderliche Transaktionen im Zusammenhang mit dem Import von fossilen Brennstoffen, insbesondere Kohle, Erdöl, Erdgas sowie bestimmten Legierungen. Auch Transaktionen im Zusammenhang mit Energieprojekten außerhalb Russlands, in denen ein im Beschluss aufgeführtes Staatsunternehmen Minderheitsgesellschafter ist, werden von dem Verbot ausgenommen.

Mit Beschluss (GASP) 2022/430 ist es ab dem 15. April 2022 verboten, russischen Staatsangehörigen und Organisationen Ratingdienste zu erbringen. Zudem enthält der Beschluss ein Exportverbot für Güter und Technologien, die für Explorations- und Fördervorhaben geeignet sind. Das Verbot gilt dabei nicht für den Export von Technologien für die Beförderung von fossilen Brennstoffen, insbesondere Kohle, Erdöl und Erdgas aus oder durch Russland in die Europäische Union.

Es werden zudem neue Beteiligungen und Investitionen in Unternehmen, die im Energiesektor in Russland tätig sind, verboten. Es dürfen keine neuen Gemeinschaftsunternehmen mit Organisationen gegründet werden, die nach russischem Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurden und die im Energiesektor tätig sind.

Der Beschluss (GASP) 2022/430 enthält ein Importverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden. Auch der Verkauf, die Lieferung und das Ausführen von Luxusgütern an Personen oder Organisationen in Russland wird verboten.

IV. EU-Sanktionen gegen Belarus

Die EU hat im März 2022 weitere Sanktionen gegen Belarus wegen der Beteiligung an den russischen Angriffen auf die Ukraine beschlossen.

Am 2. März 2022 werden mit Beschluss (GASP) 2022/354 des Rates vom 2. März 2022 22 Personen auf die Sanktionsliste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen. Dabei handelt es sich um ranghohe Angehörige des belarussischen Militärs.

Mit Beschluss (GASP) 2022/356 des Rates vom 2. März 2022 wird der Verkauf, die Lieferung, Weitergabe und Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck an natürliche oder juristische Personen in Belarus untersagt.

Es wird auch untersagt, Güter und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, an Personen oder Organisationen in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

Der Beschluss (GASP) 2022/356 enthält zudem ein Importverbot für Holzerzeugnisse und Zementerzeugnisse, die ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt wurden. Auch der Import von belarussischen Eisen- und Stahlerzeugnissen sowie von Kautschukerzeugnissen wird untersagt.

Mit Beschluss (GASP) 2022/399 des Rates vom 9. März 2022 werden Transaktionen mit der belarussischen Zentralbank im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven oder Vermögenswerten verboten.

Zudem ist ab dem 12. April 2022 der Handel mit Wertpapieren von belarussischen Staatsunternehmen in der EU verboten. Es ist untersagt, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Belarus oder für Investitionen in Belarus bereitzustellen. Ausnahmen bestehen für vor dem 10. März 2022 eingegangene Verpflichtungen, die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel bis 10.000.000 EUR pro Projekt für in der Union niedergelassene kleine und mittlere Unternehmen und für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.

Mit Beschluss (GASP) 2022/399 wird das Entgegennehmen von Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen Personen verboten, wenn der Gesamtwert der Einlagen pro Kreditinstitut 100.000 EUR übersteigt.

Der Beschluss (GASP) 2022/399 enthält zudem das Verbot, auf Euro lautende übertragbare Wertpapiere, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, an belarussische Staatsangehörige oder in Belarus ansässige Personen zu verkaufen. Auf Euro lautende Banknoten dürfen nicht nach Belarus ausgeführt werden.

Die belarussischen Banken Belagroprombank, Bank Dabrabyt und die Entwicklungsbank der Republik Belarus werden vom Zahlungsnetzwerk Swift ausgeschlossen.

(9. März 2022)