Nach aktuellem Stand entfaltet die Festlegung „zur Anpassung und Ergänzung von Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Netzentgelte für den Netzzugang der Bundesnetzagentur“ aus dem Jahr 2023 (BK4-22-089) ab dem 31. Dezember 2025 keine Wirkung mehr. Weder die BNetzA noch der Gesetzgeber haben bislang Hinweise auf eine Übergangsregelung veröffentlicht. Damit besteht derzeit kein belastbarer Bestandsschutz für Unternehmen, die bislang von der Festlegung profitieren. Betroffene Unternehmen sollten dies dringend bei ihren Planungen für ihr Bezugsverhalten im Jahr 2026 berücksichtigen, um nicht ihren Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt zu gefährden.
Was regelt die Festlegung BK4-22-089?
Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StromNEV haben stromintensive Letztverbraucher mit einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Stunden und einem Verbrauch von mehr als 10 Gigawattstunden im Jahr einen Anspruch auf ein reduziertes, individuelles Netzentgelt.
Die Festlegung BK4-22-089 bestimmt, dass Unternehmen, die ihr Last- bzw. Verbrauchsverhalten freiwillig und netzdienlich (z. B. durch Lastsenkung in Hochlastphasen oder Anpassung bei Börsenpreisschwankungen) ändern, ihren Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt nach StromNEV auch dann nicht verlieren, wenn dadurch die Benutzungsstundenzahl von 7.000 Stunden unterschritten wird.
Damit verhindert die Festlegung, dass individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StromNEV aufgrund bestimmter Verbrauchsänderungen, z.B. bei freiwilligen Lastsenkungen, marktpreisgetriebener Flexibilisierung oder netzbedingt ausgelösten Abweichungen, entfallen.
Einbettung der Neuregelung in das Verfahren zur Festlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes)
Die BNetzA hat inzwischen das Verfahren zur zukünftigen Ausgestaltung der Industrienetzentgelte vollständig in das AgNes-Festlegungsverfahren (BGK-25-01-1#3) integriert. Ziel ist ein grundlegend neues Entgeltsystem, das stärker die tatsächlichen Kosten des Netzbetriebs abbildet und das Verhalten der Netznutzer berücksichtigt, soweit es die Netzstabilität beeinflusst. Die entsprechende Festlegung wird aber frühestens Ende 2026 in Kraft treten.
Was bedeutet das für Industriekunden ab 2026?
Für betroffene Unternehmen bedeutet dies, dass ab 2026 das Risiko besteht, dass Verbrauchsflexibilisierung wieder vollständig auf die Stundenanforderungen des § 19 Abs. 2 StromNEV durchschlägt. Ohne eine Fortgeltung der Festlegung könnten einzelne Flexibilitätsmaßnahmen dazu führen, dass die für ein individuelles Netzentgelt erforderlichen Betriebsstunden unterschritten werden.
Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, ob die Stundenanforderungen im Jahr 2026 ohne Anwendung der Festlegung sicher erfüllt werden können. Besondere Aufmerksamkeit erfordern daher insbesondere vertragliche Regelungen mit dem Anschlussnetzbetreiber.
(10. Dezember 2025)
