Der „Arbeitsentwurf für eine Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2027“ des BMWE mit Stand vom 22. Januar 2026 sieht eine grundlegende Reform des EEG vor. Neben weiteren Neuerungen soll insbesondere das bestehende Fördersystem durch Einführung von sogenannten zweiseitigen Differenzverträgen (Contracts for Difference, CfDs) reformiert werden.
Zahlungspflicht im Rahmen der Marktprämie
Das derzeitige Fördersystem basiert im Wesentlichen auf der geförderten Direktvermarktung in Form des Marktprämienmodells. Anlagenbetreiber vermarkten ihren Strom und erhalten zusätzlich eine Marktprämie vom Netzbetreiber, wenn der Börsenpreis unter der anlagenspezifischen Förderhöhe (dem sogenannten anzulegenden Wert) liegt. Liegt der Marktpreis oberhalb des anzulegenden Wertes, erhält der Anlagenbetreiber zwar keine Marktprämie, darf die Mehrerlöse aber vollständig behalten.
An dieser Stelle setzt das neue System auf. Mit einem neuen § 20a EEG 2027 soll eine Abschöpfungsregelung in das EEG eingeführt werden, wonach Anlagenbetreiber Mehrerlöse oberhalb des anzulegenden Wertes teilweise an den Netzbetreiber zahlen müssen. Erneuerbare-Energien-Anlagen seien in Zeiten hoher Strompreise künftig an den Kosten der Energiewende zu beteiligen. Außerdem soll durch die Abschöpfungsregelung ein verstärkter Ausbau außerhalb des EEG-Förderrahmens (insbesondere über PPAs) angereizt werden.
Refinanzierungsbeitrag
Der neue § 20a EEG 2027 sieht vor, dass Anlagenbetreiber für Kalenderjahre, in denen der Jahresmarktwert über dem für die Anlage geltenden anzulegenden Wert liegt, verpflichtet sind, einen Refinanzierungsbeitrag an den Netzbetreiber zu zahlen. Dabei soll der Refinanzierungsbeitrag grundsätzlich für jede Kilowattstunde Strom geleistet werden, die in der Anlage in einem Kalenderjahr erzeugt und in das Netz eingespeist wird. Die Abschöpfung erfolgt also produktionsbasiert. Die Abschöpfung soll auch für Strommengen erfolgen, die zuvor zwischengespeichert wurden.
Der Arbeitsentwurf sieht vor, dass nicht alle Einnahmen oberhalb des anzulegenden Wertes abgeschöpft werden sollen. Es soll vielmehr einen Korridor geben, in dem keine Abschöpfung aber auch keine Förderung erfolgt. Zur näheren Ausgestaltung dieses Korridors verhält sich der vorliegende Entwurf (noch) nicht.
Der Refinanzierungsbeitrag soll vom Netzbetreiber erhoben und an den Übertragungsnetzbetreiber weitergeleitet werden. Die vereinnahmten Beiträge sollen dann auf dem EEG-Konto landen. Es ist vorgesehen, dass die Netzbetreiber verpflichtet sind, die Refinanzierungsbeiträge von den Anlagenbetreibern zu erheben, um sicherzustellen, dass die Beiträge flächendeckend erhoben werden.
Der bisherige § 26 EEG soll dahingehend ergänzt werden, dass neben der Verpflichtung des Netzbetreibers zur Zahlung von monatlichen Abschlägen auf die zu erwartende Fördersumme auch eine gegenläufige Verpflichtung des Anlagenbetreibers zur Leistung von monatlichen Abschlägen auf die zu erwartende Refinanzierungssumme besteht. Im Zuge der Endabrechnung sind dann wie bisher im Rahmen einer Gesamtbilanzierung Ungenauigkeiten bei der Bemessung der Abschläge auszugleichen.
Betroffene Anlagen
Der Abschöpfungsregelung sollen zukünftig alle Anlagen ab 110 kW installierter Leistung unterliegen, die sich im EEG-Förderregime befinden (ausgenommen Biomasseanlagen). Es ist zum jetzigen Zeitpunkt unklar, ob die Abschöpfung nur für Neuanlagen gelten oder auch Bestandsanlagen betreffen soll. Zu den Übergangsbestimmungen im EEG liegt noch kein Entwurf vor.
Damit die Abschöpfung nicht durch einen Wechsel in die sonstige Direktvermarktung umgangen werden kann, soll in § 21a EEG 2027 geregelt werden, dass auch in der Vermarktungsform der sonstigen Direktvermarktung die Zahlungspflicht nach § 20a EEG 2027 besteht.
Wird nur ein Teil der installierten Leistung einer Anlage gefördert, besteht die Zahlungspflicht entsprechend nur anteilig.
Einmalige Wechselmöglichkeit
Mit der Regelung in § 20b EEG 2027 soll es den Anlagenbetreibern einmalig ermöglicht werden, aus dem Förderregime und damit auch aus der Abschöpfung auszusteigen und ihre Anlage zukünftig außerhalb des EEG zu finanzieren (etwa über PPAs). Um von der Wechselmöglichkeit Gebrauch zu machen, muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber in Textform mitteilen, dass er für den in seiner Anlage erzeugten Strom keine Förderung mehr in Anspruch nehmen will. Mit der Mitteilung entfällt sowohl der Förderanspruch als auch die Zahlungspflicht nach § 20a EEG 2027 für die Zukunft ab dem ersten Kalendertag des Folgejahres.
Entscheidet sich ein Anlagenbetreiber zu einem Wechsel aus der Förderung, ist das endgültig; ein Wechsel zurück in die Förderung ist ausgeschlossen. Die strenge Limitierung der Wechselmöglichkeit soll eine Umgehung der Abschöpfung verhindern, indem Anlagenbetreiber in Hochpreisjahren aus der Abschöpfung wechseln und in Niedrigpreisjahren wieder in die Förderung zurückwechseln.
Ein Wechsel ist zudem nur bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach Inbetriebnahme der Anlage möglich. Dies wird damit begründet, dass am Ende der Förderdauer mit höheren Strompreisen zu rechnen sei. Es soll verhindert werden, dass die Anlagenbetreiber gerade in diesen Jahren aus der Abschöpfung wechseln können und es dadurch zu einer Umgehung der Abschöpfungsfunktion komme.
Unionsrechtlicher Hintergrund
Der Arbeitsentwurf weist darauf hin, dass mit der Einführung der Abschöpfungsregelung auch unionsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden.
Artikel 19d der EU-Strommarkt-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1747) gibt vor, dass direkte Preisstützungssysteme für bestimmte erneuerbare Energien zukünftig die Form von zweiseitigen Differenzverträgen oder gleichwertigen Systemen haben müssen. Wenn ein Mitgliedstaat Investitionen in neue Stromerzeugungsanlagen fördert, soll nach der EU-Verordnung neben einer Einnahmegarantie auch eine Obergrenze für die Markteinnahmen der betreffenden Erzeugungsanlage festgelegt werden. Die Verpflichtung gilt für Verträge im Rahmen direkter Preisstützungssysteme, die ab dem 17. Juli 2027 geschlossen werden.
Bei der Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien ist daneben auch das EU-Beihilfenrecht maßgebend, wonach staatliche Förderungen unter anderem auf ein angemessenes Maß zu begrenzen sind. Die derzeitige beihilfenrechtliche Genehmigung des EEG 2023 läuft zum 31. Dezember 2026 aus. Mit der Einführung der Abschöpfungsregelung sollen auch die Vorgaben der EU-Kommission für weitere beihilferechtliche Genehmigungen des EEG erfüllt werden.
Ausblick
Bei den bekannt gewordenen Plänen für die EEG-Novelle 2027 handelt es sich um ein frühes Entwurfsstadium. Es bleibt also abzuwarten, welche Regelungen in dieser Form Gesetz werden oder wo es noch Detailänderungen geben wird. Fest steht aber, dass es zur Einführung zweiseitiger Differenzverträge und einer damit einhergehenden grundlegenden Reform des EEG-Förderregimes kommen wird.
(13. März 2026)
