EnWG-Novelle: Erweiterung der Netzentgeltbefreiung für Speicher und bidirektionale Ladepunkte

Plötzlich ging es schnell: Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie machte am 12. November 2025 einen kurz zuvor gefassten Änderungsantrag der Regierungsfraktionen zum Gegenstand einer Beschlussempfehlung. Der Bundestag nahm den modifizierten Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Novellierung des EnWG am Abend des 13. November 2025 an. Die Änderungen bringen insbesondere für Speicher erhebliche Verbesserungen der regulatorischen Rahmenbedingungen. Neben einer baurechtlichen Privilegierung von BESS-Vorhaben im Außenbereich, schaffen Anpassungen bei den Regelungen zur Netzentgeltbefreiung die Voraussetzungen für eine raschere Marktintegration von Speichern und bidirektionalen Ladepunkten.

Bisherige Einschränkungen bei Netzentgeltprivilegien für Speicher

Aus der Branche wird seit langem kritisiert, dass die Erhebung von Netzentgelten auf den Bezugsstrom von Speichern, der nach einer Zwischenspeicherung wieder ins Netz eingespeist wird, nicht sachgerecht sei und den Zubau von Speichern behindere. Zur besseren Integration fluktuierender Erzeugungsmengen in das Stromnetz hat der Gesetzgeber daher Speicher bereits seit 2009 von den Netzentgelten befreit.

Die bisherige Regelung in § 118 Abs. 6 EnWG schloss jedoch bestimmte Speicherformen von dieser Privilegierung aus. Insbesondere bezog sich die Privilegierung einzig und allein auf ortsfeste Speicher. Hierdurch waren batteriebetriebene Fahrzeuge, die über Ladepunkte dieselben Funktionen wie ein ortsfester Speicher erbringen können, von der Netzentgeltprivilegierung ausgenommen.

Strittig war auch, ob von der Netzentgeltbefreiung nach § 118 Abs. 6 EnWG ausschließlich vollständig netzgekoppelte standalone Speicher profitieren sollten, die also den eingespeicherten Strom nicht teilweise auch für Verbrauchsanlagen vor Ort einsetzen, sondern vollumfänglich zurück ins Netz speisen. Von den Netzbetreibern wird die Anwendung von § 118 Abs. 6 EnWG teilweise auch für größere Co-Location Projekte in Zweifel gezogen, wenn die EE-Anlage und der Speicher über die gleiche Sammelschiene einspeisen.

Ausweitungen durch die EnWG-Novelle

Diese Einschränkungen entfallen durch § 118 Abs. 6 EnWG in seiner neuen Fassung.

Erklärtes Ziel der Gesetzesänderung ist es, bidirektional genutzte Ladepunkte für Elektromobile von der Netzentgeltbefreiung profitieren zu lassen. Dies gelingt durch einen Verweis auf die Vorschrift des § 21 EnFG, der für den Bereich der Umlageprivilegierungen bereits eine Gleichstellung von Ladepunkten für Elektromobile und Speicher vorsieht.

Ebenso klärt der Gesetzgeber, dass auch Hybrid-Speicher, die nicht ausschließlich netzgekoppelt arbeiten, von der Netzentgeltprivilegierung profitieren. Die Netzentgeltbefreiung tritt nunmehr ein, „soweit“ der aus dem Netz bezogene Strom wieder in das Netz eingespeist wird. Fälle eines Mischbetriebs, also einer teilweisen Rückeinspeisung und einem teilweisen Verbrauch hinter dem Netzanschluss profitieren folglich anteilig von der Netzentgeltprivilegierung. Wenn dies für die Anwendung der Netzentgeltbefreiung unschädlich sein soll, muss dies aber auch für Co-Location-Projekte gelten.

Mitteilungspflichten und Abgrenzungsfragen

Damit steht fest, dass Privilegierungen auch bloß für die Teilmengen des aus dem Netz bezogenen Strom beansprucht werden können, die später wieder zurückgespeist werden. Folglich liegt auf der Hand, dass eine Abgrenzung der privilegierungsfähigen und nicht-privilegierungsfähigen Mengen erforderlich wird.

Der Verweis auf § 21 EnFG klärt insoweit auch, dass eine Privilegierung nur nach Erfüllung von Mitteilungspflichten an den Netzbetreiber beansprucht werden kann, die auch Angaben zu den privilegierten Strommengen umfasst. Die Netzentgeltbefreiung tritt folglich nicht automatisch ein, sondern erfordert eigene Handlungen des Privilegierungsberechtigten.

Für die Abgrenzung der relevanten Mengen stehen aber durch die Bezugnahme auf § 21 EnFG etablierte Lösungsansätze bereit.

Grundsätzlich ist dabei eine mess- und eichrechtskonforme Bestimmung der zeitgleich aus dem Netz bezogenen und im Speicher verbrauchten sowie später erzeugten und ins Netz eingespeisten Strommengen erforderlich. Die hierfür erforderliche messtechnische Ausstattung kann insbesondere in Prosumer-Konstellationen, bei denen Erzeugungsanlagen, Verbrauchsanlagen und Speicher in relativ kleinem Maßstab hinter einem Netzanschluss betrieben werden, die Inanspruchnahme der Netzentgeltprivilegierung aufwendig und kostenintensiv gestalten.

Nach § 21 Abs. 4 Satz 3 Nr. 3, Satz 4 Nr. 3 EnFG kann eine mess- und eichrechtskonforme Messung für jeden 15-Minuten-Intervall von Netzenntnahme/Speicherverbrauch und Netzeinspeisung/Speichererzeugung jedoch dann unterbleiben, wenn „anderweitig“ sichergestellt ist, dass die Anforderung der Zeitgleichheit bei diesen Vorgängen erfüllt ist. Durch diese Formulierung verweist der Gesetzgeber auf unterschiedliche von BNetzA und Gesetzgebung entwickelten Methoden zur Abgrenzung von Strommengen. Diese umfassen insbesondere auch gewillkürte Vorrangregelungen, die es erlauben einen Strombezug aus dem Netz vorrangig einem zeitgleich erfolgten Speicherbezug zuzurechnen, obgleich hinter dem Netzanschluss noch weitere Verbrauchseinrichtungen und Erzeugungsanlagen existieren und somit physikalisch nicht sichergestellt werden kann, dass der eingespeicherte Strom tatsächlich aus dem Netz und nicht aus einer Erzeugungsanlage stammt. Je nach Netzanschlusskonfiguration können auch andere Abgrenzungsoptionen zu wirtschaftlich und technisch befriedigenden Lösungen führen.

(25. November 2025)