Nachdem die Übertragungsnetzbetreiber im April 2026 das Windhundprinzip („First come, first served“) durch ein Reifegradverfahren abgelöst haben, ziehen nun erste Verteilnetzbetreiber nach. Unter anderem Netze BW, die E.ON-Verteilnetzbetreiber Bayernwerk Netz, E.DIS Netz und Schleswig-Holstein Netz sowie Westfalen Weser Netz vergeben Bezugskapazitäten ab rund 1 MW in Zuteilungsrunden nach Kriterien. Die Verfahren unterscheiden sich erheblich. Die Netzbetreiber kommen damit dem Gesetzgeber zuvor, der mit dem „Netzpaket“ erstmals einen gesetzlichen Rahmen für die Priorisierung von Netzanschlussbegehren vorgeben will.
Ausgangslage: Anschlusspflicht ohne Verfahrensvorgaben
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG haben Netzbetreiber Anschlussbegehrende zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sind. Ein bestimmtes Verfahren für die Vergabe knapper Anschlusskapazität schreibt das Gesetz nicht vor. In der Praxis galt bislang fast durchweg das Windhundprinzip, bei dem allein der Zeitpunkt des Eingangs eines vollständigen Anschlussbegehrens entscheidet. Eine Unterscheidung zwischen baureifen Vorhaben und spekulativen Anfragen war im Prüfprogramm der Netzbetreiber nicht vorgesehen. Nach der Gesetzesbegründung des Netzpakets liegen den Übertragungsnetzbetreibern allein Anfragen für rund 250 GW Batteriekapazität vor. Auf Verteil- und Übertragungsnetzebene zusammen seien Anschlussbegehren im Umfang von etwa 400 GW eingereicht worden, von denen nur ein Bruchteil realisierbar sei.
Der Regierungsentwurf: Priorisierung wird gesetzlich zugelassen
Das Bundeskabinett hat Ende Juli 2026 den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens“ beschlossen. Er soll erstmals einen Rechtsrahmen für Netzanschlussverfahren schaffen.
Nach § 17a EnWG-E entwickeln die Übertragungsnetzbetreiber gemeinsam einheitliche, transparente, effiziente und diskriminierungsfreie Verfahren für Anschlüsse an das Übertragungsnetz und legen sie der Bundesnetzagentur bis zum 1. Januar 2027 zur Bestätigung vor. § 17b Abs. 1 EnWG-E erlaubt ihnen, in diesem Rahmen Grundsätze für die Priorisierung bestimmter Netzanschlussbegehren vorzusehen. Dies soll eine Freihaltung von Kapazität für erwartete, priorisierte Anschlüsse ermöglichen. Als zulässige Kriterien nennt der Entwurf abschließend sieben Gesichtspunkte: die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems, gesetzliche Ausbauziele für Erzeugungsanlagen, Speicher und Lasten, die Annahmen des genehmigten Szenariorahmens, Bedarfe angrenzender oder nachgelagerter Netze, die effiziente Nutzung von Netzverknüpfungspunkten durch mehrere Anschlussnehmer, Flächenausweisungen in Raumordnungs- und Bauleitplänen sowie die Standortgebundenheit des Anschlussbegehrens.
Für die Verteilnetzebene sieht § 17b Abs. 2 EnWG-E vor, dass Verteilnetzbetreiber die von der Bundesnetzagentur bestätigten Priorisierungsgrundsätze der Übertragungsnetzbetreiber entsprechend anwenden können. Ergänzend dürfen sie die Regionalszenarien nach § 14d Abs. 3 EnWG und Bedarfe des vorgelagerten Netzes heranziehen. Die Anwendung ist der zuständigen Regulierungsbehörde anzuzeigen und auf der gemeinsamen Internetplattform nach § 14e EnWG sowie auf der eigenen Internetseite zu veröffentlichen. Eine eigenständige Ermächtigung für abweichende Verfahren der Verteilnetzbetreiber enthält der Gesetzestext nicht. Die Begründung stellt jedoch klar, es bleibe den Verteilnetzbetreibern unbenommen, auf Basis von § 17 Abs. 1 EnWG eigene Netzanschlussverfahren mit sachgerechten und diskriminierungsfreien Priorisierungskriterien zu entwickeln.
Genau auf dieser Grundlage – dem geltenden § 17 Abs. 1 EnWG – beruhen die Verfahren, die einzelne Verteilnetzbetreiber bereits jetzt eingeführt haben.
Punkteverfahren der Netze BW
Die Netze BW vergibt Netzanschlüsse und Leistungserhöhungen seit August 2026 nach einem überarbeiteten Verfahren. Beim Windhundprinzip bleibt es für EEG- und KWKG-Erzeugungsanlagen, Grünstromspeicher in Co-Location ohne Netzbezug, Graustromspeicher ohne Erhöhung der Bezugsleistung, Anschlüsse unter 950 kW sowie Anschlüsse und Leistungserhöhungen für die essenzielle Daseinsvorsorge nach § 53a EnWG. Alle übrigen Bezugsanschlüsse und Leistungserhöhungen in Mittel- und Hochspannung ab 950 kW Gesamtanmeldeleistung sowie Graustromspeicher mit Netzbezug durchlaufen das neue Punkteverfahren.
Die Bewertung stützt sich auf drei gewichtete Kriterien:
- Projektreife (50 %): Flächensicherung, Genehmigungsstand und Status der Übergabestation.
- Ortsgebundenheit (34 %): Erweiterung oder Leistungserhöhung bestehender Standorte sowie Prozesswärmeauskopplung in lokale Fern- oder Nahwärmenetze.
- Frühzeitigkeit der Anfrage (16 %): Wartezeit seit Eingang eines vollständigen und prüffähigen Anschlussbegehrens.
Der erste Anmeldezeitraum läuft vom 1. November bis zum 31. Dezember 2026. Ein Vergabeverfahren wird allerdings nur eröffnet, wenn in der jeweiligen Region zusätzliche Anschlussleistung verfügbar ist. Nach Ablauf des Anmeldezeitraums bewertet die Netze BW die Anfragen und vergibt die verfügbare Kapazität in der Reihenfolge der erreichten Punktzahl. Die erste Zuteilung soll bis zum 1. März 2027 erfolgen.
Zuteilungsverfahren der E.ON-Verteilnetzbetreiber
Bayernwerk Netz, E.DIS Netz und Schleswig-Holstein Netz haben ebenfalls im August 2026 ein kriterienbasiertes Zuteilungsverfahren eingeführt. Es gilt für Bezugskunden mit einem zusätzlichen Leistungsbedarf von mehr als 1.000 kW und für Batteriespeicher mit einem zusätzlichen Bezugsbedarf von mehr als 300 kW. Nicht erfasst sind insbesondere Grünstromspeicher ohne Netzbezug, reine Einspeiseanlagen und privilegierte Einrichtungen der Daseinsvorsorge.
Das Verfahren gliedert sich in vier Phasen: Der Netzbetreiber ermittelt und veröffentlicht die verfügbaren Anschlusskapazitäten; es folgt eine sechswöchige Antragsphase; die Anträge werden nach ihrer Gesamtpunktzahl absteigend geordnet und in dieser Reihenfolge einer Netzverträglichkeitsprüfung unterzogen, wobei bei Punktgleichheit das Los entscheidet; abschließend erhalten alle Antragsteller eine Rückmeldung.
Insgesamt sind maximal 60 Punkte erreichbar, verteilt auf sechs Kriterien mit jeweils bis zu 10 Punkten:
- Reifegrad des Projekts (0,5 oder 10 Punkte): Planungs- und Genehmigungsstand zum Zeitpunkt der Antragstellung.
- Regionalszenario (0 bis 10 Punkte): Beitrag zur Erreichung der klima- und energiepolitischen Ziele nach § 14d EnWG.
- EE-Co-Location (0 bis 10 Punkte): Gemeinsame Nutzung eines Netzverknüpfungspunkts mit EE-Anlagen.
- Flexibilitätsbereitschaft (0 bis 10 Punkte): Bereitschaft zum Abschluss einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung (Flexible Connection Agreement, FCA) nach § 17 Abs. 2b EnWG.
- Lokale Infrastrukturabhängigkeit (0 bis 10 Punkte): Abhängigkeit von Wasser-, Wärme-, Verkehrs-, Gas- oder Dateninfrastruktur.
- Bestehender Netzanschlusspunkt (0 bis 10 Punkte): Bereits getätigte Investitionen und Standortbindung.
Die erste Antragsphase beginnt am 12. Oktober 2026; ab diesem Zeitpunkt soll auf der Internetseite des jeweiligen Netzbetreibers ein Antragsportal freigeschaltet werden. Die Rückmeldung ist für den 15. März 2027 angekündigt. Nach dem ersten Zuteilungszyklus wollen die Netzbetreiber die Erfahrungen auswerten und ein Ausrollen auf weitere E.ON-Verteilnetzbetreiber prüfen.
Repartierungsverfahren der Westfalen Weser Netz
Die Westfalen Weser Netz setzt bereits seit Anfang 2026 bei einem Leistungsbedarf ab 1 MW oberhalb der Niederspannung auf ein Repartierungsverfahren; Bedarfe der Daseinsvorsorge sind ausgenommen. Zu Beginn einer Zuteilungsperiode ermittelt und veröffentlicht der Netzbetreiber die vorhandene Kapazität. Anfragen sind bis zu einem Stichtag einzureichen und müssen verbindlich angeben, ob und in welcher Höhe Teilleistungen akzeptiert werden. Anschließend verteilt die Westfalen Weser Netz die verfügbare Kapazität anteilig und gleichmäßig „pro Kopf“ auf alle Antragsteller. Spätestens einen Monat nach dem Stichtag erhalten diese eine Nachricht. Die letzte Zuteilungsperiode endete am 31. Juli 2026. Der nächste Stichtag soll in Kürze bekannt gegeben werden.
Bewertung und Ausblick
Die neuen Verfahren verändern die Vorbereitung von Anschlussbegehren grundlegend. An die Stelle des einen bundesweit gleichen Maßstabs – der zeitlichen Reihenfolge – treten je nach Netzgebiet unterschiedliche Kriterien, Gewichtungen und Fristen. Wer Kapazität sichern will, muss die bewertungsrelevanten Nachweise zur Projektreife, insbesondere zur Flächensicherung und zum Genehmigungsstand, bereits zum Antragsfenster in der Hand haben. Die Fenster sind kurz. Ein Fristversäumnis führt zum Ausschluss für die gesamte Zuteilungsperiode.
Rechtlich sind die Verfahren am Gebot angemessener, diskriminierungsfreier und transparenter Anschlussbedingungen in § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG zu messen. Die neuen Punktesysteme eröffnen erheblichen Wertungsspielraum: bei der Auswahl und Gewichtung der Kriterien, bei der Einstufung des Reifegrads im Einzelfall und beim Losentscheid. Jeder dieser Schritte kann Gegenstand eines Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG oder eines zivilrechtlichen Zuteilungsstreits werden. Die Repartierung „pro Kopf“ bei Westfalen Weser Netz vermeidet Wertungsfragen, setzt dafür aber keinerlei Anreiz gegen spekulative Anfragen und kann baureife Vorhaben auf Teilleistungen verweisen.
Der Regierungsentwurf legitimiert die Entwicklung, ohne sie abschließend zu regeln. § 17b Abs. 2 EnWG-E erfasst nur die Übernahme der ÜNB-Grundsätze. Für eigene Verfahren der Verteilnetzbetreiber verweist erst die Begründung auf § 17 Abs. 1 EnWG. Zugleich wird der Entwurf die Verfahren weiter formen: Die nach § 17f EnWG-E von den Verteilnetzbetreibern gemeinsam zu entwickelnden Vorgaben zur Reservierung und Freigabe von Anschlusskapazität ab 135 kW, gekoppelt an Projektfortschritt und gegebenenfalls ein Reservierungsentgelt, überschneiden sich mit den jetzt eingeführten Reifegradkriterien. Fest steht, dass Anschlussbegehrende sich für die kommende Zuteilungsrunde auf die jeweils geltenden Regeln des einzelnen Netzbetreibers einstellen müssen.
(10. September 2026)
