Der BGH hat mit zwei Urteilen vom 21. Dezember 2022 (VIII ZR 199/20 und VIII ZR 200/20) entschieden, dass Energieversorger bei Preisänderungen auch außerhalb der Grundversorgung die einzelnen Preisbestandteile gesondert ausweisen und hinsichtlich ihrer jeweils geltenden Höhe gegenüberstellen müssen.
Den Urteilen lagen Fälle zugrunde, in denen Preisanpassungsschreiben lediglich eine Gegenüberstellung des bisherigen und des neuen Arbeitspreises enthielten, nicht aber der einzelnen nach den AGB im Gaspreis enthaltenen Preisbestandteile.
Für den Bereich der Grundversorgung hat der BGH bereits im Jahr 2018 entschieden, dass Energieversorger bei Preisänderungsankündigungen gegenüber Haushaltskunden zu einer Gegenüberstellung der einzelnen Preisbestandteile verpflichtet sind (BGH, Urteil vom 6. Juni 2018 – VIII ZR 247/17).
Mit den Urteilen vom 21. Dezember 2022 entschied der BGH nun, dass auch im Sonderkundenvertragsbereich einzelne Preisbestandteile gesondert ausgewiesen und in ihrer Höhe vor und nach der Preisanpassung gegenübergestellt werden müssen. Der BGH begründete dies mit den Transparenzanforderungen des § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG a.F. Dieser sei im Lichte der europäischen Strom- und Gasrichtlinien auszulegen und anzuwenden. Dem Kunden müsse ein anbieterübergreifender Vergleich ermöglicht werden. Um zu prüfen, ob ein Versorgerwechsel sinnvoll ist, müsse der Kunde insbesondere wissen, ob die Änderung des Gesamtpreises auf einer von Wettbewerbern beeinflussbaren Preiskomponente beruhe.
Die Verpflichtung zur Aufschlüsselung und Gegenüberstellung von Preisbestandteilen erstreckt sich im Gasbereich nach der Rechtsprechung des BGH aber nicht auf sämtliche im Gaspreis enthaltenen Preisbestandteile. Sie umfasst nur die Belastungen aus der Energiesteuer, aus der Konzessionsabgabe und aus dem Erwerb von Emissionszertifikaten nach dem BEHG. Die im Gaspreis enthaltenen Netzentgelte und Umlagen nach § 29 GasNZV und § 19a EnWG sind dagegen nicht gesondert auszuweisen. Dies folgt aus den für die Grundversorgung geltenden Regelungen der GasGVV, die keinen gesonderten Ausweis der Gasnetzentgelte und gasspezifischen Umlagen vorsehen.
Für eine wirksame Preisänderung müssen Preisanpassungsschreiben gegenüber Haushaltskunden in Zukunft also die vom BGH geforderte Ausweisung und Gegenüberstellung der einzelnen Preisbestandteile enthalten. Insoweit sieht auch § 41 Abs. 5 Satz 3 EnWG n.F. vor, dass die Unterrichtung über Preisänderungen auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen zu erfolgen hat. Zu beachten ist, dass im Strombereich unter Berücksichtigung der Regelungen der StromGVV auch Netzentgelte und Umlagen auszuweisen sind. Unterlässt der Versorger diese Informationen, kann er nach der Rechtsprechung des BGH nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Seit Juli 2022 müssen Stromlieferanten darüber hinaus gemäß § 41b Abs. 4 EnWG bei einseitigen Preisanpassungen Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung darüber unterrichten, in welchem Umfang sich der Versorgeranteil geändert hat. Dieser setzt sich zusammen aus Beschaffungs- und Vertriebskosten sowie dem Gewinnanteil des Stromlieferanten. Die Angabe des Versorgeranteils in der Mitteilung nach § 41 Abs. 5 EnWG ist Voraussetzung für eine wirksame Preisanpassung.
(15. Februar 2023)
