Der BGH hat mit Beschluss vom 13. Mai 2025 die Rechtsbeschwerde eines Energieversorgungsunternehmens zurückgewiesen, mit dem dieses den Anschluss zweier Energieanlagen als Kundenanlagen im Sinne des § 2 Nr. 24a EnWG begehrte. Die Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung. Die Befürchtungen, dass die Tage der Kundenanlage nach einem vorangegangenen Richterspruch aus Luxemburg gezählt seien, waren verfrüht.
Ausgangslage
Gegenstand des nun beendeten Rechtsstreits waren zwei Anlagen bestehend aus jeweils einem Blockheizkraftwerk mit zugehöriger Leitungsinfrastruktur. Den in den Anlagen erzeugten Strom beabsichtigte die Antragstellerin an die Mieter von insgesamt 10 an die Anlagen angeschlossenen Wohnblöcken mit insgesamt mehr als 200 Wohneinheiten zu verkaufen. Mit diesem Ziel meldete sie bei der örtlichen Verteilernetzbetreiberin zwei Kundenanlagen an und beantragte den Anschluss der Anlagen an deren Netz sowie die Bereitstellung der notwendigen Zählpunkte.
Vorentscheidung in Luxemburg
Der Entscheidung war nach einem Vorlagebeschluss des BGH vom 13. Dezember 2022 eine Entscheidung des EuGH vorausgegangen. Mit Urteil vom 28. November 2024 hatte der EuGH entschieden, dass die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie einer Einordnung der streitgegenständlichen Anlagen als Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nr. 24 a EnWG und damit einer Befreiung von den Verpflichtungen eines Verteilernetzbetreibers entgegensteht. Die Begründung für diesen Richterspruch fiel denkbar allgemein aus: Als Verteilernetze im Sinne des Unionsrechts seien alle Anlagen einzuordnen, durch welche Elektrizität mit Hoch-, Mittel- oder Niederspannung weitergeleitet werde, die zum Verkauf an Kunden bestimmt ist. Jenseits der unionsrechtlich determinierten Ausnahmen und Freistellungen könnten Betreiber solcher Netze durch nationale Regelungen nicht von den Verpflichtungen eines Verteilernetzbetreibers befreit werden.
Verbliebener Anwendungsbereich für die Kundenanlage
Wenig überraschend hat der BGH auf Basis der Vorgaben aus Luxemburg entschieden, dass die fraglichen Anlagen – aufgrund ihrer Eigenschaft als Verteilernetz – keinen Anschluss als Kundenanlagen beanspruchen können.
Interessanter ist, dass der BGH zu diesem Ergebnis aufgrund einer (einschränkenden) richtlinienkonformen Auslegung des § 3 Nr. 24 a EnWG gelangt ist.
Dieses Vorgehen wird man dahingehend verstehen können, dass der BGH trotz der Entscheidung aus Luxemburg, davon ausgeht, dass für die Rechtsfigur der Kundenanlage ein Anwendungsbereich verbleibt. Oder anders gewendet: Nicht jeder Betreiber einer Kundenanlage ist nach der Entscheidung aus Luxemburg auch ein Verteilernetzbetreiber mit den korrespondierenden Pflichten. In diese Richtung hatte der BGH bereits in seinem Vorlagebeschluss tendiert, in dem er es als „unzweifelhaft“ bezeichnete, dass vom Vermieter betriebene Hausverteilanlagen im Innenbereich eines Gebäudes unabhängig von dessen Größe keine Verteilernetze darstellen. Ebenso unzweifelhaft, war es nach damaliger Ansicht des BGH, dass eine Anlage zur Versorgung von 20 Einfamilienhäusern auf einem räumlich zusammenhängenden Gebiet kein Verteilernetz darstelle.
Das ist auch insofern bemerkenswert, als nicht zuletzt die BNetzA öffentlich die Frage aufgeworfen hatte, welcher Anwendungsbereich auf Grundlage der Entscheidung des EuGH überhaupt noch für die Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nr. 24 a oder b EnWG verbleiben könne.
Die Grauzone zwischen „unzweifelhaften“ Fällen und den vom BGH nun als Verteilernetz eingeordneten Anlagen ist allerdings groß. Betreiber von Kundenanlagen stehen vor der Herausforderung sich auf die fortbestehende Rechtsunsicherheiten und rechtliche Risiken einzustellen. Es steht zu hoffen, dass die noch nicht veröffentlichten Entscheidungsgründe des aktuellen Beschlusses weiteres Licht auf den künftigen Anwendungsbereich der Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG werfen.
(16. Mai 2025)