Regierungsentwurf des Gesetzes für faire Verbraucherverträge beschlossen

Nachdem es fast ein Jahr ruhig um das Thema geworden war, hat das Bundeskabinett kurz vor Ende des Jahres heute den Regierungsentwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge beschlossen. Die im Regierungsentwurf vorgesehenen Gesetzesänderungen haben insbesondere für die Energiewirtschaft eine erhebliche Praxisrelevanz.

Zunächst soll die Wirksamkeit der Vereinbarung einer Vertragslaufzeit von über einem Jahr bis zu zwei Jahren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) an zusätzliche Bedingungen geknüpft werden. Eine Vertragslaufzeit von bis zu zwei Jahren soll danach in Zukunft nur wirksam sein, wenn dem Verbraucher bei Vertragsabschluss gleichzeitig ein Angebot über die gleiche Leistung mit einer Laufzeit von einem Jahr angeboten worden ist, wobei der Vertragspreis des längerfristigen Vertrags im Monatsdurchschnitt nicht um mehr als 25 % günstiger sein darf. Diese Regelung wird ergänzt durch eine Änderung der Regelung zur Wirksamkeit automatischer Vertragsverlängerungen. Eine solche automatische Vertragsverlängerung bis zu einem Jahr soll zukünftig nur möglich sein, wenn das Unternehmen den Kunden rechtzeitig auf seine Kündigungsmöglichkeit hinweist, wobei die Kündigungsfrist maximal einen Monat betragen darf. Die entsprechenden Gesetzesänderungen betreffen § 309 Nr. 9 BGB.

Darüber hinaus wird das AGB-Recht so ergänzt, dass zukünftige Klauseln, die die Abtretung von auf Geld gerichteten Ansprüchen beschränken, zukünftig unwirksam sind. Dadurch ist es Verbrauchern zukünftig stets möglich, Geldforderungen an Dritte zu verkaufen, die die Forderung sodann im eigenen Interesse gerichtlich durchsetzen.

Mit § 41 Abs. 1 EnWG soll die spezialgesetzlich für Strom- und Gaslieferverträge geltenden Vertragsbedingungen angepasst werden. Strom- und Gaslieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung bedürfen zukünftig für Ihre Wirksamkeit eine Vertragserklärung des Verbrauchers in Textform (§ 126 b) BGB). Ein telefonischer Vertragsabschluss ist damit zukünftig nicht mehr ausreichen, die Vertragsabschlusserklärung des Verbrauchers muss mindestens z. B. per E-Mail oder SMS erfolgen.

Flankierend werden die Dokumentationspflichten für die telefonische Werbung bei der Vermittlung von Verträgen erweitert. Unternehmen, die solche Verträge vermitteln, sollen zukünftig verpflichtet werden, die Einwilligungen des Verbrauchers in die Telefonwerbung zu dokumentieren und aufzubewahren. Dies soll unerlaubte Telefonwerbung bekämpfen.

Der Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.

(16. Dezember 2020)