EEG 2021 – Korrekturen in der Pipeline

Wie bereits im Rahmen der letzten EEG-Novelle vom 21. Dezember 2020 angekündigt, werden das Erneuerbare-Energien-Gesetz („EEG“) sowie das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz („KWKG“) derzeit erneut überarbeitet. Hierzu ist zum einen ein Änderungsvorschlag aus dem Bundeswirtschaftsministerium, der über die Regierungsfraktionen der Union und der SPD in das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des EnWG eingebracht werden soll, an die Öffentlichkeit gelangt. Zum anderen haben sich die Regierungskoalitionen von Union und SPD für das Jahr 2022 auf zusätzliche Ausbauvolumina für Windenergie an Land und Photovoltaikanlagen verständigt.

Neben redaktionellen Korrekturen finden sich in dem Änderungsvorschlag des Bundeswirtschaftsministeriums insbesondere Änderungen für die Anschlussförderung ausgeförderter Windenergieanlagen im EEG. Außerdem soll der beihilferechtliche Genehmigungsvorbehalt in § 105 EEG 2021 weitgehend aufgehoben werden. Schließlich sieht der Änderungsantrag auch Änderungen am KWKG 2020 vor.

Ferner hat der Bundestag bereits am vergangenen Donnerstag (den 22. April 2021) gewerbesteuerliche Änderungen beim Mieterstrom sowie bei Solar- und Windkraftanlagen beschlossen (BT-Drs. 19/28869).

Förderung von ausgeförderten Windkraftanlagen an Land

Die in § 23b Absatz 2 EEG 2021 vorgesehene Anschlussförderung für ausgeförderte Windenergieanlagen an Land, nach der die Betreiber für die Jahre 2021 und 2022 nach erfolgreicher Teilnahme an Ausschreibungen eine Zusatzförderung erhalten konnten, rief beihilferechtliche Bedenken bei der Europäischen Kommission hervor. Hintergrund der beihilferechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit des EEG 2021 ist, dass die EEG-Umlage seit Januar 2021 durch staatliche Mittel gesenkt wird. Die Anschlussförderung soll nunmehr so ausgestaltet werden, dass sie unter den „Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ der Europäischen Kommission vom 20. März 2020 in der Fassung vom 1. Februar 2021 und die korrespondierende Bundesregelung „Kleinbeihilfen 2020“ in der Fassung vom 1. März 2021 fällt. Für das Jahr 2022 besteht diese mit der COVID19-Pandemie begründete Rechtfertigungsmöglichkeit nicht mehr. Daher wird die Anschlussförderung für das Jahr 2022 ersatzlos gestrichen.

Gefördert werden sollen nur noch Windenenergieanlagen an Land, deren Vergütungsanspruch am 31. Dezember 2020 endete. Diese sollen für das Jahr 2021 eine Einspeisevergütung in Höhe des Monatsmarktwertes zuzüglich eines Aufschlags erhalten. Die Gewährung des Aufschlags soll künftig an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft sein. So müssen der Anlagenbetreiber und mit ihm verbundene Unternehmen gegenüber dem jeweiligen Netzbetreiber eine gemeinsame Erklärung mit den in § 23b Absatz 3 EEG 2021-E genannten Inhalten und in der gesetzlich vorgegebenen Form abgeben.

Die gemeinsame Erklärung muss für alle ausgeförderten Windenergieanlagen an Land im Portfolio dieser Unternehmen einen Höchstbetrag pro Anlage festlegen, bis zu dem für die jeweilige Anlage eine Zahlung von Aufschlägen im Jahr 2021 in Anspruch genommen wird. Diese Höchstbeträge zuzüglich der sonstigen unter der Bundesregelung „Kleinbeihilfen 2020“gewährten Beihilfen des Anlagenbetreibers und der mit ihm verbundenen Unternehmen dürfen einen Betrag von 1,8 Mio. € nicht überschreiten.

Zudem müssen sich der Anlagenbetreiber und mit ihm verbundene Unternehmen in der gemeinsamen Erklärung verpflichten, bis zum 31. Dezember 2021 keine weiteren auf den Höchstbetrag anrechenbaren Beihilfen in Anspruch zu nehmen und es müssen alle unter der Bundesregelung „Kleinbeihilfen 2020“ gewährten Beihilfen mitgeteilt werden.

Änderungen im Verfahren zur Reduzierung des Ausschreibungsvolumens (Windenergie an Land)

Eine weitere Anpassung ist für das Verfahren zur Reduzierung des Ausschreibungsvolumens für Windenergieanlagen an Land bei drohender Unterzeichnung vorgesehen. Künftig sollen bei der Entscheidung über die Reduzierung des Ausschreibungsvolumens alle Gebote für Windenergieanlagen berücksichtigt werden, die in dem vorangegangenen Termin keinen Zuschlag erhalten haben und die nach dem letzten Meldefristende im Marktstammdatenregister erfasst wurden. Im Ergebnis würde dadurch der Kreis der berücksichtigungsfähigen Gebote erweitert.

Änderungen beim Einbau technischer Einrichtungen für das Einspeisemanagement

Der Änderungsentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums sieht außerdem Anpassungen bei den Bestimmungen zum Einbau technischer Messeinrichtungen vor. Nach der bisherigen Regelung des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 EEG 2021 mussten Betreiber von Erneuerbare-Energien- und KWK-Anlagen mit einer Größe von mehr als 25 kW installierter Leistung bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems ihre Anlagen lediglich mit technischen Einrichtungen ausstatten müssen, die dem Netzbetreiber die ganz oder teilweise ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung ermöglichen. Nicht gefordert ist derzeit noch die Möglichkeit der Abrufung der Ist-Einspeisung. Dies wird nunmehr für Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW geändert. Neben der Ermöglichung der ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung müssen diese auch eine technische Einrichtung vorhalten, die die Abrufung der Ist-Einspeisung ermöglicht. Die bisherigen Regelungen in § 9 Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EEG 2021 sollen als Nummern 2 und 3 bestehen bleiben.

Anpassung der Meldepflichten für Netzbetreiber

Die Modifikationen bei der Anschlussförderung ausgeförderter Windenergieanlagen führen auch zu einer Erweiterung der Meldepflichten von Netzbetreibern gegenüber ihren vorgelagerten Übertragungsnetzbetreibern sowie unter den Übertragungsnetzbetreibern. Die Netzbetreiber müssen ihrem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die gemeinsamen Erklärungen nach § 23b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 EEG 2021-E vorlegen und mitteilen, wenn die Höchstbeträge erreicht sind. Die Übertragungsnetzbetreiber melden den Eingang solcher Erklärungen an die anderen Übertragungsnetzbetreiber. Außerdem unterliegen die Übertragungsnetzbetreiber bestimmten Transparenz- und Veröffentlichungspflichten.

Weitgehende Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts in § 105 EEG 2021

Der Genehmigungsvorbehalt in § 105 EEG 2021 soll weitgehend aufgehoben werden. Insbesondere soll der Genehmigungsvorbehalt zu der in § 104 Absatz 5 EEG 2021 geregelten „Vergleichslösung“ für Scheibenpachtmodelle wegfallen. In der Begründung zu dem Änderungsentwurf heißt es hierzu, dass es sich nach übereinstimmender Auffassung der Europäischen Kommission und der Bundesregierung bei der Vergleichsregelung in § 104 Absatz 5 EEG 2021 um keine gegenüber der bisherigen Regelung in § 104 Absatz 4 EEG 2021 zu genehmigende neue Beihilfe handele. Die von EEG-Umlage-Nachforderungen betroffenen Unternehmen haben damit endlich Gewissheit über die grundsätzliche Möglichkeit eines Vergleichsabschlusses und können nun mit den entsprechenden Verhandlungen beginnen.

Änderungen im KWKG

Eine wesentliche Änderung im KWKG gibt es direkt in § 1 Absatz 3 KWKG. Der Anwendungsbereich des KWKG soll nach dem Vorschlag des Bundeswirtschaftsministeriums künftig nicht mehr strommengenbezogen sondern anlagenbezogen gegenüber dem EEG abgegrenzt werden. Damit müssen sich die Anlagenbetreiber künftig entscheiden, ob sie ihre Anlage nach dem KWKG oder dem EEG fördern lassen. Ein Strommengensplitting soll nicht mehr möglich sein.

Zudem soll die Vorschrift des § 35 Absatz 21 KWKG 2020 neu gefasst und somit eine weitere Übergangsregelung zur Ausweitung der unteren Schwelle des Ausschreibungssegments eingeführt werden. Hiernach sollen auch KWK-Anlagen im Segment mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 kW bis einschließlich 1 MW für eine Förderung nach dem KWKG keinen Ausschreibungszuschlag benötigen, wenn die Anlage bis zum 31. Dezember 2020 verbindlich bestellt wurde und die Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt.

Gewerbesteuerliche Änderungen

Immobilienunternehmen können künftig gewerbliche Einkünfte aus der Stromlieferung aus erneuerbaren Energien und dem Betrieb von Ladesäulen für ihre Mieter erzielen ohne dass die Erträge aus diesen Tätigkeiten mit der Gewerbesteuer belastet werden. Grundstücksunternehmen sollen außerdem auch im Hinblick auf die vorgenannten Tätigkeiten die erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG in Anspruch nehmen können, wenn ihre Einnahmen aus der Stromlieferung aus erneuerbaren Energien und dem Ladesäulenbetrieb 10 Prozent der Einnahmen aus Vermietungen nicht übersteigen.

Zudem werde Standortkommunen von Solar- und Windenergieanlagen stärker und gleichmäßiger an der Gewerbesteuer der Anlagenbetreiber beteiligt. Hierzu wird das bestehende Verhältnis der Gewerbesteueranteile von Standortgemeinde und Gemeinde des Unternehmenssitzes zugunsten der Standortgemeinde von 10 Prozent auf 90 Prozent geändert, § 29 Absatz 1 Nr. 2 GewStG.

Ausbaupfad für Windenergie an Land und Photovoltaik

Die schwarz-rote Koalition hat sich außerdem auf zusätzliche Ausschreibungen für die Windenergie an Land sowie für Photovoltaik im Jahr 2022 verständigt. Laut Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier sollen die Ausschreibungsmengen für Windenergieanlagen an Land von 2,9 GW auf 4 GW erhöht werden, bei der Photovoltaik soll es eine Erhöhung von 1,9 GW auf 6 GW geben.

Um diese Volumina auch tatsächlich erreichen zu können, sollen die Genehmigungsvoraussetzungen für Windkraftanlagen, insbesondere im Bereich des Repowering erleichtert werden.

Fazit

Die Änderungsvorschläge aus dem Bundeswirtschaftsministerium zeigen erneut, dass das EEG 2021 mit der heißen Nadel gestrickt wurde und der beihilferechtlichen Kontrolle der Europäischen Kommission genügen muss. Insbesondere Betreiber ausgeförderter Windenergieanlagen sind nun gefordert, sich für das Jahr 2022 neu aufzustellen.

(23. April 2021)