DocMorris gewinnt Grundsatzverfahren zur Arzneimittelpreisbindung

Am 17. Juli 2025 verkündete der BGH ein Urteil, mit dem er DocMorris Recht gibt (I ZR 74/24).

Gegenstand des zwischen dem Bayerischen Apothekenverband (BAV) und der DocMorris-Gesellschaft Tanimis geführten Rechtsstreits ist die Frage, ob niederländische Versandapotheken deutschen Patienten Bonusprämien bei der Ausgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel gewähren dürfen. Diese Frage hat große wirtschaftliche Bedeutung für den gesamten deutschen Apothekenmarkt.

Die von DocMorris gewährten Boni verstoßen als unmittelbarer Preisnachlass auf den eigentlichen Apothekenabgabepreis gegen § 78 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 Arzneimittelgesetz (AMG) in der bis zum 14. Dezember 2020 geltenden Fassung und § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). Der EuGH hat im Jahr 2016 in der Entscheidung „Deutsche Parkinson Vereinigung“ jedoch festgestellt, dass diese Regelung gegen Art. 34 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) verstößt, weil sie gegenüber Versandapotheken aus anderen EU-Staaten eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung darstellt und nicht mit Hilfe statistischer Daten, auf einzelne Punkte beschränkter Daten oder anderer Mittel objektiv dargelegt worden ist, dass die Regelung für die vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt ist.

Der BAV hatte geltend gemacht, es lägen doch hinreichende Nachweise und Belege für eine Rechtfertigung vor. Dieser Auffassung ist der BGH nicht gefolgt. Er hat im Gegenteil bestätigt, dass die in Art. 78 AMG alte Fassung geregelte Preisbindung EU-rechtswidrig ist und der BAV es nicht vermocht hat, solche Daten oder andere Mittel zum Beweis seiner Behauptung vorzutragen, dass ohne die Arzneimittelpreisbindung die Aufrechterhaltung einer sicheren und flächendeckenden Arzneimittelversorgung und deshalb die Gesundheit der Bevölkerung gefährdet ist.

78 AMG ist im Jahr 2020 durch § 129 Abs. 3 Satz 3 SGB V ersetzt worden, der im Kern dieselbe Regelung für die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an gesetzlich Versicherte vorsieht. Es stellt sich daher die für den gesamten Apothekenmarkt ebenso wichtige Frage, ob auch § 129 Abs. 3 Satz 3 SGB V EU-rechtswidrig ist. Diese Frage hat der BGH offengelassen. Er hat jedoch in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass § 129 Abs. 3 Satz 3 SGB V nur dann wirksam sein kann, wenn „harte Fakten“ vorliegen, die die in § 129 Abs. 3 Satz 3 SGB V geregelte Beschränkung des Preiswettbewerbs rechtfertigen. Da der BAV nicht in der Lage war, solche Fakten zur Rechtfertigung des § 78 AMG beizubringen, ist zweifelhaft, ob dies für § 129 Abs. 3 Satz 3 SGB V gelingen wird.

(22. Juli 2025)