Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien (EE-Anlagen) sind auf einen Netzanschluss angewiesen, um den produzierten Strom einspeisen und vermarkten zu können. Die Netzanschlusskapazität ist nicht unbegrenzt und zunehmend umkämpft. Nach § 8 Abs. 1 EEG gilt grundsätzlich das Windhundprinzip: wer seine EE-Anlage zuerst fertigstellt, hat Anspruch auf unverzüglichen Netzanschluss. Wer später kommt, muss den nächstgünstigen Netzverknüpfungspunkt nehmen. Aus Sicht der Planer begründet dies erhebliche Risiken, weil unklar ist, ob bekannte oder unbekannte Konkurrenzprojekte möglicherweise früher fertig gestellt werden können und für das eigene Projekt noch Netzanschlusskapazität übrig ist. Welches Projekt zuerst realisiert wird, hängt dabei oft vom Zufall und externen Faktoren ab. Möglicherweise muss erst ein langjähriger Netzausbau abgewartet werden.
Um die Planungs- und Investitionssicherheit aller am Netzanschlussprozess Beteiligten zu erhöhen, haben manche Netzbetreiber Reservierungsverfahren eingeführt. Gegenstand einer Reservierung war die Zusage, die Netzanschlusskapazität nicht an andere, überholende Projekte zu vergeben. Mit Blick auf die Pflicht zum unverzüglichen Netzanschluss gemäß § 8 Abs. 1 EEG war umstritten, ob diese Netzbetreiberpraxis zulässig ist. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21. März 2023 (Az. XIII ZR 2/20) im Rahmen eines Schadensersatzprozess bestätigt. Netzbetreiber dürfen bereits vor der anschlussfertigen Errichtung einer Anlage Einspeisekapazitäten an einem bestimmten Netzverknüpfungspunkt zugunsten dieser Anlage reservieren. Diese Kapazitäten stehen anderen Anlagen, selbst wenn diese früher fertiggestellt werden, nicht mehr zur Verfügung.
Die Netzbetreiber müssen das Reservierungsverfahren transparent, diskriminierungs- und willkürfrei ausgestalten. Dies schließt jedenfalls die Pflicht ein, das Vorliegen der von ihm vorgegebenen Reservierungskriterien zu überprüfen und eine Reservierung zugunsten einer konkurrierenden Anlage nur vorzunehmen, wenn die Kriterien eingehalten worden sind (hier: Prüfung einer Baugenehmigung). Ferner sind Reservierungen zu befristen, um Dauer- und Vorratsbuchungen auszuschließen. Andere wichtige Fragen bleiben hingegen vorerst mangels Entscheidungsrelevanz noch offen. Das betrifft vor allem die Frage, ab welchem Zeitpunkt und unter welchen konkreten Voraussetzungen Reservierungen erteilt werden dürfen. Sehr praxisrelevant ist auch die Frage, für welchen Zeitraum Reservierungen möglich sind und ob Planer einen Anspruch auf Verlängerung haben, wenn sie einen Projektfortschritt nachweisen.
(28. November 2023)
