Mit Urteil vom 26. Juni 2025 – 12 O 74/22 hat das Landgericht Berlin II dem mit der Planung der Grundinstandsetzung und Erweiterung des Pergamonmuseums beauftragten Architekten zusätzliche Vergütung für die ersten Monate einer nicht von ihm zu vertretenden Verzögerung des Bauablaufs um mehrere Jahre zugesprochen. Rechtskräftig ist diese Entscheidung wegen einer Berufung der Beklagten zwar noch nicht. Dennoch hat zum Beispiel der Spiegel bereits über den Fall berichtet und auch die (leider nicht frei zugänglichen) Fachpublikationen der Ingenieure und Juristen haben das Urteil ausführlich rezipiert. Dabei wird das Urteil einhellig als außerordentlich hilfreich im Umgang mit den Verzögerungsansprüchen der Architekten betrachtet.
Diese – von uns erstrittene – Entscheidung des Landgerichts ertüchtigt die Bauzeitverlängerungsvergütung für die Praxis und zeigt erfreulich klar, dass der Architekt bei entsprechender Aufbereitung des Sachverhalts und richtiger rechtlicher Einordnung solche Bauzeitverlängerungsansprüche erfolgreich durchsetzen kann. Auf folgendes wollen wir hinweisen:
1. Tatbestand
Bislang scheiterten Architekten bei der Durchsetzung von Verzögerungsansprüchen oft schon an der Darlegung der nicht von ihnen zu vertretenden Verzögerung bei der Ausführung des Bauvorhabens. Dazu wird allgemein berichtet, in dem hier besprochenen Fall sei dieser Nachweis gelungen durch ein „baubetriebliches Gutachten“, auf das sich auch das Gericht gestützt habe.
So ungenau der Begriff, so schwierig ist es, die richtige, erfolgreiche baubetriebliche Darstellung zu erarbeiten. Das Urteil des Landgerichts ist ein Beleg dafür, dass eine konzentrierte, auf die besonderen Vertragsklauseln des Architektenvertrages ausgerichtete Darstellung streitentscheidend ist. Der Inhalt des baubetrieblichen Gutachtens muss sich an dem Darlegungsprogramm der jeweiligen Klausel orientieren. Was allgemein unter „bauablaufbezogener Darstellung“ gehandelt wird, ist hier nicht sinnvoll – und auch kaum effizient möglich. Es geht eben nicht um den Anspruch eines Bauunternehmens nach § 6 Abs. 6 VOB/B für einzelne Störungen, sondern einen Ausgleich für eine insgesamt längere Leistungszeit. Darzustellen ist daher in erster Linie „nur“, dass (i) die Bauarbeiten tatsächlich verzögert sind und (ii) der Architekt diese Verzögerung nicht zu vertreten hat. Für das Gutachten heißt das: Ist (wie meist) klar, dass die Regelbauzeit überschritten wird, muss der Gutachter nicht alle Störungen mit ihren jeweiligen Auswirkungen auf die Bauzeit im Einzelnen aufarbeiten, sondern es genügt die Darstellung lediglich derjenigen Vorgänge, die die Fertigstellung der Baumaßnahme im Ergebnis verzögert haben; untechnisch gesprochen geht es also um einen retrospektiv zu ermittelnden „kritischen Weg“ des Bauvorhabens, bzw. „bauzeitkritische Störungen“. Es mag weitere Störungen während der Baumaßnahme gegeben haben. Wenn diese sich aber im Ergebnis nicht auf die endgültige Fertigstellung der Baumaßnahme auswirken, sind sie für die Bauzeitverlängerung irrelevant und müssen deshalb auch nicht dargestellt oder aufgearbeitet werden; deren Folgen sind ebenso irrelevant.
Solche Gutachten bedürfen daher einer präzisen rechtlichen Vorbereitung, um dann baubetrieblich auf das wesentliche konzentriert werden zu können. Die Erfahrung, die wir in der Zusammenarbeit mit den kompetentesten Gutachtern gemacht haben, zeigt, dass sich durch eine solche juristische Vor-Filterung die Darlegung erst auf ein entscheidbares Maß konzentrieren lässt. An dieser Stelle falsch gestellte Weichen können sehr unerwünschte Folgen haben: Nicht nur wird der Prozessstoff schwerer bewältigbar und damit der Prozess viel länger dauern. Vor allem wird man sich über die falschen Fragen streiten, die dann einen Einfluss auf das Ergebnis haben können, der ihnen nicht zusteht.
Zusätzlich hat das Landgericht eine wichtige Entscheidung zu den Kosten getroffen. Denn baubetriebliche Gutachten sind auch bei bester rechtlicher Vorbereitung und Konzentration sehr aufwändig und https://raue.com/allgemein/bauzeitverlaengerungsverguetung-raue-erstreitet-wichtige-klarstellungen-zur-durch-setzung-von-verzoegerungsanspruechen-der-architekten/können durchaus sechsstellige Beträge kosten. Diese Kosten gehören bei richtiger rechtlicher Vorbereitung zu den erstattungsfähigen Prozesskosten nach § 91 ZPO, sodass es im Ergebnis die Beklagte ist, die diese Kosten zu tragen hat.
2. Mehraufwendungen
Auch zu den Rechtsfolgen des Vergütungsanspruchs hat das Landgericht mindestens drei wichtige Leitlinien aufgezeigt, die erstens den schutzwürdigen Interessen der Beteiligten und der wirtschaftlichen Realität entsprechen und zweitens die Durchsetzung des Anspruchs tatsächlich ermöglichen und von unnötigen Schwierigkeiten befreien. Im Einzelnen:
- Die Vergütung des Architekten hängt nicht vom konkreten Inhalt seiner Tätigkeiten während der Bauzeitverlängerung ab und die oft geforderte Unterscheidung sogenannter „zeitabhängiger“ von sogenannten „zeitunabhängigen“ Leistungen ist nicht zu verlange. Mit anderen Worten: Jeder Aufwand des Architekten für das Bauvorhaben während der nicht von ihm nicht zu vertretenden Verlängerung der Bauzeit ist eine vergütungspflichtige „Mehr“aufwendung im Sinne der marktüblichen Klausel. Das ist mitteilenswert, weil für die notorische Forderung, „zeitabhängige“ von „zeitunabhängigen“ Leistungen zu unterscheiden, argumentiert wird, dass nur vergütungsfähig sei, was der Architekt nicht auch ohnehin während der regulären Bauzeit hätte erbringen müssen. Diese Forderung und das Argument weist das Gericht mit der rechtlich wie wirtschaftlich zutreffenden Begründung zurück: Bei Ausführung des Bauvorhabens in der Regelbauzeit wären dem Architekten danach gar keine Kosten mehr entstanden, mithin sind alle seine Kosten in der Verlängerung auch „Mehr“aufwendungen.
- Weder ist die Bauzeitverlängerungsvergütung aus dem vertraglichen Honorar für die Leistungsphase 8 fortzuschreiben noch nach den vertraglich vereinbarten Stundensätzen zu berechnen. Maßgeblich sind die tatsächlichen Kosten des Architekten, also in der Regel Personalkosten (Arbeitgeber-Brutto) zzgl. angemessener Zuschläge für AGK/BGK sowie Wagnis und Gewinn.
- Ein Kausalzusammenhang zwischen dem abgerechneten Mehraufwand und den baubetrieblich aufbereiteten Störungen des Bauablaufs ist nicht erforderlich. Denn regelmäßig treten die Störungen des Bauablaufs nicht erst am Ende der regulären Bauzeit erstmals auf, vielmehr meist schon zu Beginn der geplanten Bauzeit, so dass deren unmittelbare Auswirkungen noch während der regulären Bauzeit behoben werden. Diese ursprünglich nicht geplanten Umwege führen dann aber dazu, dass das Bauvorhaben nicht innerhalb der Regelbauzeit abgeschlossen wird, sondern erst lange danach. Dann gibt es zwar keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den zu vergütenden Tätigkeiten und den ursprünglichen Störungen; in der Sache ist es aber dennoch nur deshalb zu der Verlängerung der Bauzeit und damit zu den Mehraufwendungen des Architekten gekommen, weil der Bauablauf zuvor gestört war.
(17. Dezember 2025)
