EU-Kommission schlägt Preisdeckel für Kraftwerksbetreiber und Solidaritätsbeitrag für Gas- und Ölproduzenten vor

Angesichts der hohen Energiepreise plant die EU-Kommission die Einführung einer Erlösobergrenze für Stromerzeuger sowie eines Solidaritätsbeitrags für Unternehmen des Öl-, Gas-, Kohle und Raffineriesektors.

Der heute bekannt gewordene Verordnungsentwurf sieht zunächst Regelungen für eine Reduzierung des Stromverbrauchs vor. EU-Mitgliedstaaten sollen Maßnahmen implementieren, um ihren Gesamtstromverbrauch zu Spitzenpreisstunden um 5 Prozent zu senken.

Darüber hinaus ist die Einführung einer Obergrenze für den Preis pro Megawattstunde Strom vorgesehen, den Stromproduzenten behalten dürfen. Dies betrifft Strom, der aus Wind- und Solarenergie, Geothermie, Wasserkraft, Biomassebrennstoffen (mit Ausnahme von Biomethan), Abfall, Atomkraft, Braunkohle, Ölschiefer und Rohöl erzeugt wird.

Dabei stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Obergrenze auf alle Markteinnahmen der Erzeuger abzielt, unabhängig davon, ob der Strom bilateral oder am Spotmarkt gehandelt wird. Nach dem Vorschlag der Kommission soll der Erlös auf 180 Euro pro Megawattstunde gedeckelt werden. In dem Verordnungsentwurf fehlen Regelungen zur Geltung der Obergrenze auch im Falle einer Terminvermarktung und zur Absicherung im Fall von finanziellen Hedginggeschäften. Auch der Umgang mit der Vermarktung großer Kraftwerksportfolios und der Zuordnung von Erlösen zu einzelnen Kraftwerksarten in dem Portfolio wird nicht angesprochen.

Einnahmenüberschüsse sollen von den Mitgliedstaaten zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden, die Endverbraucher entlasten. So kann diesen für die Reduzierung des Stromverbrauchs ein finanzieller Ausgleich gewährt werden oder Direktzahlungen an Stromendverbraucher erfolgen.

Die Mitgliedstaaten können untereinander Vereinbarungen über die Aufteilung der Einnahmenüberschüsse treffen. Der Verordnungsentwurf sieht auch vor, dass Mitgliedstaaten Strompreise für kleine und mittlere Unternehmen regulieren können.

Darüber hinaus sollen Unternehmen des Öl-, Kohle-, Gas und Raffineriesektors ab spätestens 31. Dezember 2022 einen Solidaritätsbeitrag zahlen. Dieser wird auf steuerpflichtige Gewinne des Jahres 2022 erhoben, die 20 Prozent über dem Durchschnitt der vergangenen drei Jahre liegen. Die Höhe des Solidaritätsbeitrags wird in dem Verordnungsentwurf mit 33 Prozent angegeben.

Die Mitgliedstaaten sollen die mit dem Solidaritätsbeitrag erzielten Einnahmen u.a. für die Gewährung finanzieller Hilfen für Energieendverbraucher sowie für Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs verwenden. Die Erlöse können darüber hinaus dazu eingesetzt werden, die Energiepreise von Endverbrauchern für eine bestimmte Energiemenge zu senken oder energieintensiven Industrien finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen.

Rechtsgrundlage für die Verordnung ist Art. 122 Abs. 1 AEUV. Danach kann der Rat auf Vorschlag der Kommission über die der Wirtschaftslage angemessene Maßnahmen beschließen, wenn gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren, insbesondere im Energiebereich, auftreten.

(14. September 2022)