Covid-19: Gutscheinlösung für Veranstaltungen

Verbraucherschützer und Vertreter der Veranstaltungsbranche haben kontrovers diskutiert, aber nun ist es amtlich: Am 14. und 15. Mai 2020 haben Bundestag und Bundesrat das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht beschlossen.

Das Gesetz hilft Veranstaltern, die wegen der Covid-19-Pandemie Konzerte, Sportveranstaltungen, Theateraufführungen etc. absagen mussten. Nach bisheriger Gesetzeslage hätten sie den Kunden die Eintrittspreise erstatten müssen.

Nun können die Veranstalter grundsätzlich die Zahlung verweigern. Stattdessen dürfen sie den Kunden Gutscheine im Wert des Eintrittspreises (inklusive Vorverkaufs- und aller sonstigen Gebühren) ausstellen. Die Kunden können die Gutscheine dann für eine oder mehrere frei wählbare Veranstaltungen einsetzen.

Eine Rückzahlung des Eintrittspreises können die Kunden nur noch in folgenden Fällen verlangen:

  • Ab dem 1. Januar 2022, wenn der Kunde den Gutschein bis dahin nicht eingelöst hat.
  • Schon jetzt, wenn der Verweis auf einen Gutschein für den Kunden angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist. Was das genau heißt, regelt das Gesetz nicht. Jedenfalls wird der Kunde aber einen finanziellen Engpass nachweisen müssen.

Auf diese beiden Auszahlungsmöglichkeiten muss der Veranstalter im Gutschein ausdrücklich hinweisen.

Außerdem muss sich aus dem Gutschein ergeben, dass dieser wegen der Covid-19-Pandemie ausgestellt wurde.

Die Gutscheinlösung gilt für Eintrittskarten, die der Veranstalter vor dem 8. März 2020 verkauft hat.

Doch was passiert, wenn der Veranstalter nach diesem Datum Eintrittskarten veräußert hat und er die Veranstaltung wegen der Covid-19-Pandemie absagen muss? Nach Ansicht des Gesetzgebers wird der Veranstalter in aller Regel den Eintrittspreis erstatten müssen. So gab er dem Gesetz folgende Erläuterung mit auf den Weg: Ab dem 8. März 2020 habe die breite Öffentlichkeit gewusst, dass sich das Corona-Virus pandemieartig ausbreite und das gesellschaftliche Leben beeinträchtige. Falls Veranstalter danach trotzdem Eintrittskarten verkauft hätten, hätten sie dies auf eigenes Risiko getan und seien nicht schutzwürdig. Zwingend ist dieser Schluss aber nicht: Schließlich wissen auch Kunden seit dem 8. März 2020, worauf sie sich einlassen, wenn sie Eintrittskarten für eine Veranstaltung in naher Zukunft kaufen.

(19. Mai 2020)